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Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 04.11.2021 wird nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2Mit Beschluss vom 04.11.2021 hat das Amtsgericht Marl dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 339 € angeordnet. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind angemessene Wohnkosten i.H.v. 1500 € berücksichtigt worden.
3Der Antragsgegner will stattdessen die von ihm für die Hausfinanzierung gezahlten Darlehensraten i.H.v. 2756,56 € sowie Heizkosten i.H.v. 100 € sowie weitere Nebenkosten i.H.v. 260 €, insgesamt 3116 € monatlich berücksichtigt wissen. Er ist der Auffassung, eine Veräußerung des Hausgrundstückes U-Straße … in N, die ihn von den hohen Wohnkosten entlasten würde, sei ihm nicht zumutbar, weil dann Vorfälligkeitsentschädigungen zu zahlen wären.
4Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist ihm die Veräußerung des Hausgrundstückes zumutbar, um die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu vermeiden. Denn die Beteiligten leben bereits seit April 2019 voneinander getrennt. Zwischen ihnen ist seit dem 00.00.0000 der Scheidungsantrag der Antragstellerin rechtshängig. Damit ist davon auszugehen, dass die Ehe der Beteiligten endgültig gescheitert ist.
5Soweit die Antragsgegner vorträgt, die Veräußerung des Hausgrundstückes sei mit finanziellen Nachteilen verbunden, ist dies angesichts der erheblichen Wertsteigerungen von Immobilien in den letzten Jahren nicht nachvollziehbar. Durch den Anstieg der Kaufpreise werden die Vorfälligkeitsentschädigungen wieder aufgewogen. Angesichts der hohen Nachfrage nach Immobilien ist auch eine kurzfristige Veräußerung zu einem angemessenen Kaufpreis möglich. Wenn der Antragsgegner gleichwohl an der Immobilie festhält, so dient dies allein der Vermögensbildung und berechtigt nicht dazu, staatliche Leistungen zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens in Anspruch zu nehmen.