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Die Erinnerung dies Vertreters der Antragstellerin gegen die Kostenfestsetzung vom 26.11.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Mit Festsetzung vom 26.11.2020 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Vertreter der Antragstellerin aus der Gerichtskasse zu zahlenden Gebühren auf 315,35 € fest, wobei er die der Antragstellerin in der Sache Amtsgericht N Az. … gezahlte Geschäftsgebühr gemäß Nr.2503 RR RVG hälftig i.H.v. 42,50 € nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4VV RVG auf die Verfahrensgebühr gem. Nr.3100 VV RVG des einstweiligen Anordnungsverfahrens anrechnete.
3Hiergegen wendet sich die Erinnerung des Vertreters der Antragstellerin. Er ist der Auffassung, die die vorgerichtliche Geschäftsgebühr sei im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht anzurechnen.
4Die Erinnerung des Vertreters der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
5Wie die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Essen in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2020 zutreffend ausgeführt hat, hatten die vorgerichtliche Beratung, wie sie aus der Beratungshilfesache Az. … hervorgeht, und das anschließende gerichtlichen Verfahren Amtsgericht N Az. … denselben Gegenstand, da die Antragstellerin sowohl vorgerichtlich wie gerichtlich einen Anspruch auf Regelung der Notbetreuung der gemeinsamen Kinder in der D-Grundschule geltend gemacht hat. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem gerichtlichen Verfahren Az. … um ein Verfahren der einstweiligen Anordnung handelte. Die verfahrensrechtliche Form - Hauptsacheverfahren oder Verfahren der einstweiligen Anordnung - ändert nichts daran, dass in materieller Hinsicht vorgerichtlich und gerichtlich dasselbe Begehren verfolgt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorgerichtlich eine „endgültige“ Regelung angestrebt worden sei. Denn die Notbetreuung war von vorneherein nur mit begrenzter Dauer geplant, was der Ausgang des Verfahrens im Übrigen auch gezeigt hat. Folgerichtig hat zwischen den Beteiligten nur ein Verfahren der einstweiligen Anordnung und kein Hauptsacheverfahren stattgefunden. Deshalb ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4VV RVG auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung anzurechnen.
6Dem steht die von der Vertreterin der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung nicht entgegen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 16.04.2016, Az.8W 49/16 betrifft den Fall, dass sowohl ein Verfahren der einstweiligen Verfügung sowie ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren durchgeführt wurde. In diesem Fall hat das Oberlandesgericht Hamburg die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf das einstweilige Verfügungsverfahren nur deshalb abgelehnt, weil die Geschäftsgebühr bereits auf das Hauptsacheverfahren angerechnet wurde.
7Der weiter zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10.04.2015, 14 W220/15, ist zu entnehmen, das ein einstweiliges Verfügungsverfahren und die vorgerichtliche Beratung denselben Gegenstand, nämlich den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch haben. Es sei unerheblich, ob unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne von § 17 RVG vorliegen. Auch danach war die Erinnerung des Vertreters der Antragstellerin zurückzuweisen.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
10Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
11Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.