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Amtsgericht Marl, 15 F 266/16

Datum:
12.04.2018
Gericht:
Amtsgericht Marl
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 F 266/16
ECLI:
ECLI:DE:AGRE3:2018:0412.15F266.16.00
 
Schlagworte:
Sorgerecht
Normen:
§§ 1671 Abs. 4, 1666, 1666a BGB
Sachgebiet:
Sonstiges
 
Tenor:

1.

Die Gesundheitsfürsorge wird dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.

2.

Den Kindeseltern wird gemäß § 1666 BGB aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind H, geb. … schnellstmöglich seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Haushalt der Kindesmutter hat sondern vielmehr entweder ein Internat besucht (z.B. das zuletzt vom Jugendamt vorgeschlagene Internat in N oder eine vergleichbare Einrichtung) oder in eine Wohngruppe zieht. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass das Kind sich dem Antritt dieses außerhäusigen Aufenthaltes sowie etwaigen Kennenlern- oder Probetagen nicht durch das in der Vergangenheit gezeigte Vermeidungsverhalten / beeinflussbare Erkrankungen entziehen kann. Den Kindeseltern wird weiterhin aufgegeben, hinsichtlich der Umgangskontakte in Zusammenhang mit dem Antritt des außerhäuslichen Aufenthaltes den Empfehlungen der jeweiligen Fachkräfte Folge zu leisten; ergänzend wird auf das nun von Amts wegen neu eingeleitete Umgangsverfahren … Bezug genommen.

3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert 5000,- €

 
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