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Amtsgericht Marl, 16 C 59/16

Datum:
02.12.2016
Gericht:
Amtsgericht Marl
Spruchkörper:
16. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 59/16
ECLI:
ECLI:DE:AGRE3:2016:1202.16C59.16.00
 
Schlagworte:
Haftung des Waschanlagenbetreibers
Normen:
§§ 280 I, 631, 823 I BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 652,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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