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wird das Verfahrenskostenhilfegesuch für den Antrag vom 16.11.2015 zurückgewiesen.
Gründe:
2Gemäß § 1626 a BGB ist die Antragsgegnerin des 5 Jahre alten G für diesen allein sorgeberechtigt.
3Der Antragsteller beantragt die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dies widerspreche nicht dem Kindeswohl. Vielmehr nehme er am Leben seines Sohnes teil, sorge unterhaltsrechtlich für diesen und genieße die Umgangskontakte.
4Die Antragsgegnerin hat im Verfahrenskostenhilfeverfahren keine Stellung genommen.
5Der Antrag des Antragstellers war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO ist. Denn dem Hilfsbedürftigen kann zunächst abverlangt werden, dass er die ihm kostenfreien Angebote - insbesondere die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes- zur Erreichung seiner Ziele wenigstens versuchsweise wahrnimmt, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 10.11.2015, II-2 WF 150/15). Da sich der Antragsteller vorliegend nicht an das Jugendamt gewandt hat, um mit Hilfe einer qualifizierten Beratung zu einer Einigung mit der Antragsgegnerin zu kommen, war das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückzuweisen.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3 oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
8Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
9Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.