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Amtsgericht Marl, 36 F 400/14

Datum:
08.04.2015
Gericht:
Amtsgericht Marl
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
36 F 400/14
ECLI:
ECLI:DE:AGRE3:2015:0408.36F400.14.00
 
Normen:
§ 1603 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Ein Berufspraktikum im Anschluss an die Fachhochschulreife ist keine allgemeine Schulausbildung, auch wenn der Zugang zur Fachhochschule das Absolvieren eines Praktikums voraussetzt.

 
Tenor:

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts N vom 17.04.2013, Aktenzeichen …, wird mit Wirkung ab dem 01.11.2014 dahingehend abgeändert, dass der Antragssteller der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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