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Amtsgericht Marl, 36 F 230/12

Datum:
23.01.2014
Gericht:
Amtsgericht Marl
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
36 F 230/12
ECLI:
ECLI:DE:AGRE3:2014:0123.36F230.12.00
 
Normen:
§ 1684 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

1.

Der Umgang des Kindes L mit seinem Vater, dem Antragsteller, wird dahin gehend geregelt, dass dieser alle 14 Tage in Absprache mit der Umgangspflegerin für die Dauer von 3 Stunden stattfindet.

2.

Es wird Umgangspflegschaft für das Kind L, geboren …, angeordnet. Die Umgangspflegschaft endet am 31.03.2015.

Zur Umgangspflegerin wird Frau C, Bündnis für Familie, E-Str. …, … I bestimmt.

3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

4.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3000,-- EUR bestimmt.

 
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