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Amtsgericht Marl, 16 C 120/13

Datum:
24.07.2013
Gericht:
Amtsgericht Marl
Spruchkörper:
Amtsgericht Marl
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 120/13
ECLI:
ECLI:DE:AGRE3:2013:0724.16C120.13.00
 
Normen:
§§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 9 Abs. 5 StVO
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 274,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.01.2013 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem21.03.2013 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80% und die Beklagten 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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