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Amtsgericht Marl, 36 F 182/10

Datum:
27.10.2010
Gericht:
Amtsgericht Marl
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
36 F 182/10
ECLI:
ECLI:DE:AGRE3:2010:1027.36F182.10.00
 
Normen:
§§ 1602, 1610 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Ein 36 Jahre alter Volljähriger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, weil ein Studium keine angemessene Ausbildung darstellt. Er muss seinen Bedarf entweder durch eine Erwerbstätigkeit oder durch Grundsicherungsleistungen gem. § 41 ff SGB XII decken, sofern ihm krankheitsbedingt eine Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte.

 
Tenor:

1.

Der Vergleich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – S vom 09.02.2005 (Aktenzeichen: …) wird dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner nicht mehr zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 90,00 Euro verpflichtet ist.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

4.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1080 Euro bestimmt.

 
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