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wird der VKH-Antrag zurück gewiesen.
Gründe:
2Der VKH-Antrag bietet keine Aussicht auf Erfolg und ist mutwillig.
3Zum einen existiert bereits eine Umgangsvereinbarung (Az. …). Überdies liegt auf der Hand und ist in dem Sorgerechtsverfahren …, derzeit in der Beschwerdeinstanz, bereits erörtert worden, dass K in der ersten Zeit, in der er sich in der neuen Einrichtung – Wohngruppe oder Pflegeeltern oder Heimeinrichtung – befindet, zu beiden Eltern zunächst weniger Kontakt als zuvor hat, um sich einzugewöhnen.
4Zum anderen ist der Antrag mutwillig, weil die Antragstellerin wieder einmal nicht zuvor das Gespräch mit dem Jugendamt gesucht hat, sondern sogleich Anträge bei Gericht stellt.
5Rechtsbehelfsbelehrung:
6Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
7Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
8Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.