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Amtsgericht Marl, 15 F 261/06

Datum:
21.04.2008
Gericht:
Amtsgericht Marl
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 F 261/06
ECLI:
ECLI:DE:AGRE3:2008:0421.15F261.06.00
 
Schlagworte:
Umgangsrecht
Normen:
BGB § 1684
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 10.05.2004 – 58 F 266/03 – wird das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem Kind X, geb. am 00.00.0000, für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt.

Die elterliche Sorge der Antragstellerin wird in der Weise eingeschränkt, dass zur Anbahnung, Durchführung und Begleitung von Umgangskontakten des obengenannten Kindes mit dem Antragsgegner eine Umgangsrechtspflegschaft angeordnet wird.

Zum Umgangsrechtspfleger wird Herr Q, L-Straße …, … C, bestellt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien jeweils die Hälfte.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 
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