Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.162,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.1993 zu zahlen.
Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 15 % selbst, 85 % tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese 85 % selbst, 15 % trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 249, 823 BGB begründet. Die Haftung der Beklagten aufgrund des Unfalls vom 7. Juli 1993 ist zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitig. Der Kläger macht mit der Klage restliche Reparaturkosten in Höhe von 1.162,22 DM geltend, insoweit sind die Beklagten der Auffassung, dass eine Abrechnung auf Totalschadenbasis zu erfolgen habe und daher der Restwert des verunfallten Fahrzeugs des Klägers zu berücksichtigen ist. Diese Auffassung ist unzutreffend. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger seinen PKW privat repariert hat. Ausweislich des von ihm vorgelegten und von den Beklagten nicht bestrittenen Gutachten der H belaufen sich die Reparaturkosten auf 3.552,22 DM, der Wiederbeschaffungswert wurde mit 4.500,00 DM und der Restwert mit 2.100,00 DM in Ansatz gebracht. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen liegt kein Fall des wirtschaftlichen Totalschadens vor. Der Kläger war daher berechtigt, das Fahrzeug zu reparieren oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Er hat hier den Weg der Reparatur gewählt, die in dem Gutachten ausgewiesenen und von den Beklagten nicht bestrittenen Reparaturkosten sind daher zu ersetzten. Da im Falle einer Eigenreparatur gemäß § 249 Satz 2 BGB nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten sondern die zur Herstellung erforderlichen Kosten zu erstatten sind, kann der Kläger von den Beklagten denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre ( vgl. BGH NJW 1992, 1618 ff.; OLG Hamm DAR 1991, 333 ). Die Frage der Anrechnung des Restwertes stellt sich nur dann, wenn der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung wählt.
4Unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten Zahlungen errechnet sich ein weiterer Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 1.162,22 DM einschließlich einer Kostenpauschale in Höhe von 40,00 DM.
5Die Nebenentscheidungen folgen, unter Berücksichtigung der Klagerücknahme hinsichtlich eines Betrages von 396,00 DM, aus den §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.