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Der Erbscheinsantrag vom 29.12.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Voraussetzungen der Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge liegen nicht vor. Maßgeblich für die Verteilung des Nachlasses ist hier vielmehr das gemeinschaftliche Testament der seinerzeitigen Eheleute welches am 02.07.2004 notariell beurkundet wurde.
3Dieses Testament hat der Antragsteller mit Erklärung vom 11.09.2020 unter Bezugnahme auf § 2281, 2079 BGB angefochten. Die Anfechtung entfaltet jedoch keine Wirkung, weil die Voraussetzungen des § 2079 BGB nicht vorliegen.
4Die Erblasserin ist am 00.00.2008 verstorben. Der Antragsteller ist sodann am 00.00.2019 die Ehe eingegangen mit seiner jetzigen Ehefrau , die durch die Eheschließung pflichtteilsberechtigt geworden ist. § 2079 BGB setzt zur Begründung des Anfechtungsrechts jedoch nach seinem ausdrücklichen Wortlaut voraus, dass ein zum Zeitpunkt des Erbfalls ebenfalls vorhandener Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist, um das Anfechtungsrecht zu begründen. Hier ist die Pflichtteilsberechtigung jedoch erst rund elfeinhalb Jahre nach dem Erbfall entstanden.
5Die Tatsache, dass im vorgenannten Testament die Anfechtung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, ist hingegen ohne Belang, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der anfechtungsberechtigenden Norm nicht vorliegen.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Hattingen, Bahnhofstr. 9, 45525 Hattingen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
8Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
9Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Hattingen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
10Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
11Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.