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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,29 EUR (in Worten: einhundertdreizehn Euro und neunundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig und begründet.
4Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 113,29 Euro gemäß § 249 BGB i. V. m. § 115 VVG zu.
5Die Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom … ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Höhe nach hat die Klägerin noch einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 113,29 Euro gegen die Beklagte. Der von der Klägerin auf Grundlage des Sachverständigengutachtens des Sachverständigenbüros pp. vom 14.04.2015 beauftragte Reparaturbetrieb berechnete der Klägerin Kosten für Aus- und Einbau des hinteren Teils des Bowdenzugs der Motorhaube (programmtechnisch im Ursprungsgutachten bezeichnet als Seilzug Hecktüröffner), Kosten für eine Probefahrt und Kosten für eine Fahrzeugreinigung mit insgesamt 95,20 EUR netto = 113,29 EUR brutto. Diese Kosten kann die Klägerin von der Beklagten erstattet verlangen. Die Beklagte hat der Klägerin sämtliche mit dem Unfall adäquat kausal zusammenhängende Kosten gemäß § 249 BGB zu ersetzen.
6Die Fehlbezeichnung im Ursprungsgutachten zur Position Seilzug Heckklappe hat die Klägerin durch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen pp. nachvollziehbar begründet. Einwände hat die Beklagte daraufhin nicht mehr erhoben.
7Die Notwendigkeit einer Probefahrt nach einer Karosseriereparatur ist nachvollziehbar. Durch eine solche Probefahrt ist auszuschließen, dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen und daraus folgende Nacharbeiten gesondert durchgeführt werden müssen. Der im Gutachten pp. vorgesehene Zeitaufwand für diese Probefahrt i.H.v. 2 AW, entsprechend 12 Minuten, ist durchaus angemessen und dem vorgesehenen Reparaturumfang adäquat.
8Es ist allgemein üblich, dass nach Karosseriearbeiten und den entsprechenden Lackierungsmaßnahmen das Fahrzeug gewaschen werden muss, um die arbeitsbedingten Verschmutzungen der übrigen Karosserieteile zu beseitigen. Bei Teilreparaturen und Teillackierungen ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden; dies gilt auch, da nicht die gesamte restliche Karosserie für die Schleif- und Lackierungsarbeiten abgedeckt wird.
9Es mag sein, dass der Beklagten als Haftpflichtversicherer Reparaturbetriebe bekannt sind, bei denen die Positionen Fahrzeugreinigung und Probefahrt in anderen Abrechnungspositionen enthalten sind oder die aus Gründen der Kulanz derartige Kosten nicht berechnen. Es geht hier jedoch nicht um eine fiktive Schadensberechnung, sondern darum, dass der Klägerin der Schaden zu ersetzen ist, der ihr durch den streitgegenständlichen Vorfall entstanden ist. Derartige Leistungen sind im Grundsatz auch nur gegen eine Vergütung bei einem Handwerksbetrieb zu erwarten.
10Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, 291 BGB.
11Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
12Der Streitwert wird auf 113,29 EUR festgesetzt.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
151. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
162. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
17Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
18Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
19Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
20Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.