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Amtsgericht Hattingen, 5 C 260/13

Datum:
22.01.2015
Gericht:
Amtsgericht Hattingen
Spruchkörper:
Zivilabteilung 5
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 260/13
ECLI:
ECLI:DE:AGEN2:2015:0122.5C260.13.00
 
Schlagworte:
Verbringungskosten
Normen:
BGB § 249
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 979,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

 
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