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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche vor dem Hintergrund eines Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 geltend.
3Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin eines Pkw der Marke Mazda, amtliches Kennzeichen: pp, welcher am 16.06.2003 erstmals zugelassen worden war. Im Rahmen einer Kollision mit einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug wurde der Pkw der Klägerin erheblich beschädigt, wobei die volle Einstandsverpflichtung der Beklagten für die entstandenen Schäden zwischen den Parteien unstreitig ist.
4Unter dem 19.01.2011 holte die Klägerin ein Privatgutachten ein, welches die erforderlichen Reparaturkosten auf 4.173,95 € brutto bzw. 3.507,52 € netto beziffert. Wegen der Einzelheiten des Privatgutachtens wird auf dieses (Bl. 4 ff. d.A.) verwiesen. Mittels Prüfberichts vom 09.02.2011 (Bl. 37 ff. d.A.) verwies die Beklagte die Klägerin auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der pp in pp und zahlte in Anknüpfung an diesen Prüfbericht lediglich 2.691,39 € netto an die Klägerin aus.
5Im Rahmen eines Neuwagenerwerbs vom 31.05.2011 gab die Klägerin ihr Unfallfahrzeug für einen Restwert von 2.000,00 € in Zahlung, woraufhin die Beklagte der Klägerin einen weiteren Betrag von 511,36 € als nachgewiesenen Mehrsteueraufwand erstattete.
6Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin die Differenz zwischen 4.173,95 € und 3.202,75 € (2.691,39 € zzgl. 511,36 €), mithin 971,20 €.
7Die Klägerin macht geltend, die von der Beklagten vorgenommene Verweisung an die pp. sei unzulässig.
8Die Reparatur bei der pp in pp sei nicht technisch gleichwertig.
9Auch sei eine Verweisung für die Klägerin deshalb unzumutbar, da die pp 27 km vom Wohnort der Klägerin entfernt sei.
10Schließlich sei eine Verweisung auch deshalb nicht mehr möglich, da die Klägerin das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert habe. Denn nunmehr habe die Klägerin als Geschädigte überhaupt keine Möglichkeit der Schadensminderung mehr.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 971,20 € nebst Zinsen
13in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
14ab Klagezustellung zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte macht geltend, die Voraussetzungen für eine Verweisung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH seien vorliegend gegeben, da eine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer konkret benannten Fachwerkstatt pp bestehe.
18Bei der pp. sei eine Reparatur möglich, welche in ihrer Qualität mit derjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt vergleichbar sei. So handele es sich bei dieser um einen Kfz-Meisterbetrieb, werde eine Reparatur nach den Richtlinien der Fahrzeughersteller durchgeführt und würden dabei Originalersatzteile verwendet.
19Auch die Distanz zwischen dem Wohnort der Klägerin und dem Sitz der pp. führe nicht zu einer Unzumutbarkeit der Verweisung, zumal die pp. über einen kostenlosen Hol- und Bringdienst verfüge.
20Schließlich sei auch die zwischenzeitliche Veräußerung des Fahrzeugs der Klägerin irrelevant. So bestehe kein Schutz der geschädigten Klägerin in zeitlicher Hinsicht bei einer fiktiven Abrechnung, da dieser kein Nachteil bei einer späteren Verweisung entstehe.
21Das Gericht hat Beweis erhoben entsprechend dem Beweisbeschluss vom 15.11.2011 (Bl. 58 d.A.). Wegen der Einzelheiten des Gutachtens des Sachverständigen pp wird auf dieses (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2012 erläutert. Insoweit wird auf das Protokoll (Bl. 126 ff. d.A.) verwiesen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
251. |
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 971,20 € gegen die Beklagte, insbesondere folgt ein solcher nicht aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG. Zwar liegen unstreitig die Grundvoraussetzungen der vorbezeichneten Haftungsnormen vor, vor allem ist eine Alleinverantwortlichkeit der Beklagten für die Schäden der Klägerin unstreitig. Es liegt jedoch kein weiterer ersatzfähiger Schaden der Klägerin vor, da die Beklagte vorliegend berechtigt war, die Klägerin hinsichtlich der Reparatur an die pp zu verweisen. Denn nach der Ansicht des Gerichts liegen die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen für eine Werkstattverweisung (vgl. etwa BGH, NJW 2010, Seite 606) vor. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt älter als 3 Jahre. Dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt checkheftgepflegt war, trägt die Klägerin nicht vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Reparatur des klägerischen Fahrzeugs bei der pp technisch vergleichbar zu einer markengebundenen Fachwerkstatt möglich ist. Die Überzeugung des Gerichts folgt aus dem nachvollziehbaren, überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten des fachkompetenten Sachverständigen pp. Nach diesem sind insbesondere die Erneuerung der Rückwand, das Richten des Kofferraumbodens und das Ersetzen der Anbauteile sach- und fachgerecht bei der pp möglich. Die technischen und personellen Möglichkeiten sind bei dieser vorhanden, der Ausbildungsstand und die Informationsmöglichkeiten gewährleisten eine sach- und fachgerechte Reparatur des vorliegenden einfachen Karosserieschadens auf dem Niveau eines markengebundenen Vertragshändlers. Überdies handelt es sich bei der pp über einen Euro-Garant-Betrieb. Nach Ansicht des Gerichts ist dies ausreichend zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Reparatur (vgl. BHG, NJW 2010, Seite 2941). Im Übrigen steht es auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Reparatur bei der pp. unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgt. Die Überzeugung des Gerichts folgt aus den Schilderungen des Sachverständigen pp. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2012, nach welchen es sich bei den im Rahmen seiner Werkstattbesichtigung kontrollierten Ersatzteilen sämtlichst um Originalersatzteile gehandelt hat. Die Unzumutbarkeit der Verweisung folgt auch nicht aus der Entfernung der pp zum Wohnort der Klägerin. Insoweit ist entscheidend zu berücksichtigen, dass der BGH beispielsweise eine räumliche Zugänglichkeit im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung auch dann noch für gegeben hielt, wenn sich sämtliche der benannten Fachwerkstätten im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt am Main befänden (vgl. BGH, NJW 2010, Seite 2941). Vor diesem Hintergrund stellt sich eine Distanz von 27 km als noch zumutbar dar, zumal nicht ersichtlich ist, warum der Klägerin die Inanspruchnahme des kostenlosen Hol- und Bringdienstes der pp verwehrt sein sollte. Schließlich steht auch die zwischenzeitliche Veräußerung des klägerischen Pkw einer Verweisung nicht entgegen. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung bestehen nämlich insoweit keine schutzwürdigen Interessen des Geschädigten, welche das berechtigte Verweisungsinteresse des Schädigers zurückdrängen könnten. Ein anderes Verständnis würde außerdem dem Geschädigten die Möglichkeit geben, das Verweisungsrecht des Schädigers durch einen zügigen Verkauf des Fahrzeuges signifikant zu beschneiden. |
2. |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |