Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zum Teil begründet.
4Der Kläger kann von dem Beklagten gem. §§ 7,17 StVG, 249 ff. 398 Satz 2 BGB aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 110,00 € verlangen. Die darüber hinaus gehende Klage ist unbegründet.
5Der Kläger ist dem Grunde nach berechtigt, den geltend gemachten Anspruch zu verfolgen. Die Eigentümerstellung der Geschädigten am verunfalltem Fahrzeug ergibt sich aus der Vermutung des § 1006 BGB, die der Beklagte in keiner Weise substantiiert erschüttert hat. Auch an der Zulässigkeit der Abtretung hat das Gericht im vorliegendem Fall keine Zweifel. Die Forderung ist „an Erfüllung statt“ abgetreten worden, die sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut der Abtretungserklärung vom 06.11.2007, als auch aus deren Inhalt ergibt. Danach macht der Sachverständige den Schadensersatzanspruch im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko gegenüber der Beklagten geltend. Somit führt er kein fremdes Geschäft im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, sondern ein eigenes.
6Die Forderung ist jedoch nicht in voller Höhe begründet. Die mit Rechnung vom 12.11.2007 geltend gemachten Positionen sind teilweise übersetzt. Betroffen sind davon die Positionen 2 bis 5. Hierauf hat das Gericht auch am 28.08.2008 hingewiesen.
7Der Anspruchsgegner muss grundsätzlich dazu in der Lage sein, Einwendungen gegen die Höhe des Gutachtens erheben zu können. Anderenfalls wäre der Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs Tür und Tor geöffnet. So könnte ein Sachverständiger seinen Auftraggeber Kosten in beliebiger Höhe in Rechnung stellen und der Auftraggeber seine Ansprüche gegenüber dem Schädiger an Erfüllung statt an den Gutachter abtreten.
8Hinsichtlich der Üblichkeit der Vergütung ist der Kläger beweisbelastet, wobei das Gericht gemäß § 287 ZPO eine diesbezügliche Schätzung vornehmen kann, was vorliegend auch geschehen ist.
9Hinsichtlich der Rechnungsposition Nr. 2, „fallspezifische EDV-Kosten“, sind die Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar, soweit erläutert wird, es sei im November 2007 ein Betrag in Höhe von 773,62 € vom Kläger bezahlt, was auf den Einzelfall abgerechnet, einen Betrag in Höhe von 20,90 € ohne Archivierungskosten ergebe.
10Hinsichtlich der Fahrtkostenpauschale, also Rechnungsposition Nr.3, wird dargelegt, dass insgesamt 16,2 km zurückgelegt wurden, bei einem Zeitaufwand von 40 Minuten. Diese Position ist nicht übersetzt, da der geltend gemachte Betrag bereits unter dem liegt, was dem Sachverständigen allein auf Grund seines Zeitaufwandes geltend machen könnte.
11Position Nr. 4, „Post- und Telekommunikationspauschale“, ist ebenfalls nicht übersetzt. Zwar sind Telefon- und Internetkosten in der vergangenen Zeit auf Grund von Flatrateangeboten nicht unerheblich gesunken, jedoch liegt der geltend gemachte Betrag beispielsweise immer noch unter dem, was einem Rechtsanwalt laut RVG zusteht.
12Im Hinblick auf Position Nr. 5 ist das Gericht der Auffassung, dass die Kosten nicht mit denen verglichen werden können, die in einem Fotofachgeschäft anfallen würden. Gemessen an den marktüblichen Unterhaltungskosten für einen Laserdrucker hält das Gericht die Geltendmachung eines Betrages in Höhe von 2,00 € pro Foto für angemessen.
13In diesem Zusammenhang sind auch die Schreibkosten, geltend gemacht mit Rechnungsposition Nr. 6, zu hoch angesetzt. Hierbei hält das Gericht eine Pauschale in Höhe von 20,00 € für angemessen.
14Kopierkosten in Höhe von 3,00 € bewegen sich dagegen in einem üblichen Rahmen.
15Zusammengefasst steht dem Kläger daher folgende Vergütung zu:
161.) Grundhonorar 266,67 €
172.) EDV-Kosten 0,00 €
183.) Stadtfahrtpauschale 35,00 €
194.) Post- und Telekommunikationspauschale 15,00 €
205.) Digitalfotos 24,00 €
216.) Schreibkosten 20,00 €
227.) Kopiekosten 3,00 €
23Ergebnis 363,67 €
24zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 69,10 €
25Gesamtergebnis 432,77 €.
26Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 322,27 € verbleibt der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 110,00 €.
27Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs.1 BGB. Zinsbeginn ist der 13.02.2008, weil der Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2008 unter Fristsetzung bis zum 12.02.2008 vergeblich zur Zahlung aufgefordert wurde und sich somit ab dem 13.02.2008 in Verzug befand.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
29Gemäß § 511 Abs.4 ZPO war die Berufung nicht zuzulassen, weil die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.