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Amtsgericht Hattingen, 17 C 43/08

Datum:
13.06.2008
Gericht:
Amtsgericht Hattingen
Spruchkörper:
Amtsrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 43/08
ECLI:
ECLI:DE:AGEN2:2008:0613.17C43.08.00
 
Normen:
§§ 765, 307 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 26.03.2008 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, die im Hause der Klägerin gelegene Wohnung im 1. OG, RE 4, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad und Zubehör sowie dazugehörigem Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben und an die Klägerin 2.603,11 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 2) hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen.

Die übrigen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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