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Amtsgericht Hattingen, 5 C 162/04

Datum:
13.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Hattingen
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 162/04
ECLI:
ECLI:DE:AGEN2:2006:0113.5C162.04.00
 
Normen:
§§ 7, 18 StVG, § 2 Nr. 1 PflVG
Sachgebiet:
Verkehrsrecht Sonstiges
Leitsätze:

1.Ein Linksabbieger handelt allein schuldhaft, wenn er - obwohl ihm ein anderer entgegenkommender Fahrer durch Handzeichen Vorfahrt gewährt - mit einem weiteren entgegenkommenden Kfz zusammenstößt.

2. Mietwagenkostenersatz bei nachgewiesener Ersatzbeschaffung

3. 1,3 Geschäftsgebühr als angemessene Rechtsanwaltsgebühr für vorgerichtliches Tätig-werden.

 
Tenor:

hat das Amtsgericht Hattingen

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2006

durch die Richterin Dr. Küpperfahrenberg

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 573,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 144,59 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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