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wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 04.02.2021 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
2Der Gläubiger hat am 04.02.2021 unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 16.11.2017, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vollstreckung von Zahlungsansprüchen beantragt.
3Der eingereichte Insolvenzeröffnungsbeschluss dient gem. § 148 Abs. 2 S.1 InsO als Herausgabe- oder Räumungstitel nach § 794 Abs.1 Nr.3 ZPO.
4Der Insolvenzeröffnungsbeschluss hingegen bildet keinen Zahlungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Kübler/Prütting/Bork, InsO, 87. Lieferung 03.2021, § 148 InsO; Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl. 2020, § 148 InsO).
5Insoweit liegt kein geeigneter Vollstreckungstitel vor, sodass der Antrag zurückzuweisen war.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
9Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
10Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Gladbeck, Schützenstraße 21, 45964 Gladbeck, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
11Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Gladbeck oder beim Landgericht Essen als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.