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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 9 C 343/12

Datum:
10.07.2015
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
Spruchkörper:
Zivilabteilung 9
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 343/12
ECLI:
ECLI:DE:AGGE2:2015:0710.9C343.12.00
 
Schlagworte:
Verengung der Fahrbahn, geparkte Fahrzeuge, Einbiegemanöver, Haftungsverteilung
Normen:
§§ 17, 18 StVG,
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Anforderungen bei der Verengung einer Fahrbahn durch geparkte Fahrzeuge beim Einbiegen und Gegenverkehr

 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 531,79 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2012.

II.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den ihm entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 70,78 Euro freizustellen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% zu tragen und die Beklagten als Gesamtschuldner 15%.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VII.

Streitwert: 4.466,88 Euro.

 
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Nach diesen Grundsätzen ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten des Klägers und 1/3 zulasten der Beklagtenseite hier vorzunehmen. Zunächst steht fest, dass der Zeuge D. trotz der Vorfahrtverpflichtung gegenüber der von links herannahenden Beklagten zu 1) sich dem Einmündungsbereich angenähert hat, sein Fahrzeug als auf 20 km/h herunter zu bremsen bzw. zum Stillstand zu bringen. Ob die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug noch in Bewegung war oder schon sich im Stillstand befunden hat, war hingegen nicht mehr aufzuklären. Zwar stellte der Sachverständige L. in seinem Gutachten nachvollziehbar fest, dass nach seiner sachverständigen Überzeugung auch die Beklagte zu 1) sich noch in Vorwärtsbewegung befand, plausibel sind aber auch die Feststellungen des als Berater der Beklagtenseite angehörten Privatgutachters Z. und des Obergutachters J., dass aus technischer Sicht sowohl möglich ist, dass die Beklagte zu 1) gestanden hat mit ihrem Fahrzeug, als auch, dass diese sich in Vorwärtsbewegung befand. Insoweit ist hinsichtlich des Beitrages der Beklagten zu 1) durch Fortsetzung der Vorwärtsfahrt der Nachweis bzw der Ausschluss bedauerlicherweise nicht mehr möglich, so dass dies bei der Entscheidung offen bleiben muss. Seht aber lediglich fest, dass der Zeuge D. das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) missachtet hat, wobei dies auf der gesamten Fahrbahnbreite gilt, liegt das alleinige Verschulden aufgrund der feststehenden Umstände bei dem Zeugen D.. Zu beachten ist allerdings desweiteren nach Auffassung des Gerichts, dass insoweit für die Beklagte zu 1) ersichtlich eine Verkomplizierung der Verkehrssituation vorlag im Hinblick auf abgeparkte Fahrzeuge auf der für die Beklagte zu 1) vorgesehenen rechten Fahrspur. Die Verengung war so gravierend, dass innerhalb des verengten Bereiches zwei Fahrzeuge nicht mehr aneinander vorbei fahren konnten mit der Folge, dass eine Abstimmung der Verkehrsteilnehmer notwendig war. Im Hinblick darauf hält das Gericht es hier nicht für angemessen bei der Betriebsgefahr, welche auch von dem Beklagtenfahrzeug ausgeht, lediglich den üblichen Prozentsatz von 25 anzunehmen, vielmehr liegt in dem Verhalten der Beklagten zu 1) trotz des  herannahenden  Zeugen D. in diese Verengung einzufahren, eine Betriebsgefahrerhöhung, so dass dem Kläger 1/3 des ihm entstandenen Schadens zusteht und nicht nur 25%, wie von der Beklagtenseite angenommen. Hier geht das Gericht von einem Gesamtschaden in Höhe von 5.496,64 Euro aus inklusive des geltend gemachten Nutzungsausfalls für fünf Tage. Zwar benennt der Kläger nicht die Tage, an denen das Fahrzeug konkret repariert wurde, indes hat das Gericht das Fahrzeug in Augenschein genommen und konnte von allen Unfallbeteiligten erkannt werden, dass dieses fachgerecht repariert wurde, so dass die in dem Gutachten angesetzten fünf Tage hier angenommen werden können. Bei einem Schaden von 5.496,64 Euro steht dem Kläger mithin Erstattung von 1.832,21 Euro zu, was 1/3 entspricht. Von diesem Betrag in Abzug zu bringen waren die bereits geleisteten Beträge in Höhe von 1.029,76 Euro und von 270,66 Euro, so dass der ausgeurteilte Betrag verbleibt. Der Anspruch auf Zinsen und auf vorgerichtliche Anwaltskosten im Wege der Freistellung steht dem Kläger aus Verzugsgesichtspunkten zu, der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskostenkosten lediglich in Relation zu dem Obsiegen.

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