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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 9 C 258/10

Datum:
10.11.2010
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 258/10
ECLI:
ECLI:DE:AGGE2:2010:1110.9C258.10.00
 
Normen:
§§ 15, 16 WEG
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

I. Der Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 19.04.2010, TOP 3,

„Zum Tagesordnungspunkt Blumenkübelsanierung Haus I Str. 24 (WEG N, I u. a.) wurde der Antrag gestellt, dass drei Angebote über die Durchführung der Blumenkübelsanierungsarbeiten für das Haus I Str. 24 durch den Verwalter aufgefordert werden. Nach Vorlage der Angebote legt der Verwalter in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat die auszufüllende Firma fest. Die Kosten werden der Rücklage des Hauses I Str. 24 entnommen“, wird für ungültig erklärt.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 20 % zu tragen, die Beklagte 80 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 5.000,00 €, nämlich 4.000,00 € für den Antrag zu 1 und 1.000,00 € für den Antrag zu 2.

 
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