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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 5 C 637/09

Datum:
09.04.2010
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht B
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 637/09
ECLI:
ECLI:DE:AGGE2:2010:0409.5C637.09.00
 
Normen:
§ 1004 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück der Klägerin, ...straße ..., ... C, verlegte Wasserleitung zu entfernen und den Verlegebereich wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Anwälte in Höhe von 367,02 EUR freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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