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I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls.
3Der Kläger befuhr am … gegen 12.45 Uhr mit einem Motorrad die P-straße in Richtung I. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte aus der Parkplatzausfahrt des I in den Straßenbereich einzufahren. Dabei übersah er den vorfahrtsberechtigten Kläger. Es kam zum Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen. Hierbei wurde der Kläger von dem Motorrad geschleudert. Er rutschte über die Gegenfahrbahn hinaus in ein dort befindliches Buschwerk. Aufgrund des ärztlichen Berichtes vom 23.07.2003 erlitt der Kläger folgende Verletzungen:
4über der rechten Patella zwei Fünf-Mark-Stück-große Wunden mit Entzündungsreaktion,
55 cm lange Schnittwunden über der rechten Wade in Höhe des Fibolaköpfchens, zwei genähte Platzwunden über der rechten Großzehe in Höhe des PIP und MFK 1, zwei weitere Platzwunden über dem zweiten Strahl rechts und dem Fußwurzel, örtliche ödimatöse Schwellung des rechten Fußes mit multiplen Weichteilblutungen, Schürfwunde über dem lateralen Anteil des linken Kniegelenkes,
61-DM-große Schürfwunde über der Patella links.
7Aufgrund dieser Verletzungen war der Kläger vom 29.04.2003 bis zum 17.05.2002 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Auf die Schmerzensgeldforderung des Klägers zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR.
8Der Kläger ist der Ansicht, dies sei zum Ausgleich der ihm entstandenen Schäden nicht ausreichend. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er noch heute unter Angstzuständen leide. So male er sich immer wieder aus, dass der Unfall hätte tödlich ausgehen können, wenn er gegen einen Baum gerutscht wäre.
9Der Kläger beantragt daher,
10die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stünde ein Schmerzensgeld über den bereits gezahlten Betrag hinaus nicht zu.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 823, 253 BGB nicht zu.
16Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger infolge eines Verkehrsunfalls verletzt wurde, welcher von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht wurde. Die Beklagte ist daher auch zum Ersatz der dem Kläger entstanden immateriellen Schäden verpflichtet. Durch die erfolgte Zahlung seitens der Beklagten ist dieser Anspruch jedoch erloschen.
17Unter der Berücksichtigung der eingetretenen Verletzungsfolgen - physischer Art - ist die Zahlung von 1.000,00 EUR der Art und Schwere der Verletzungen angemessen.
18Weitere Ansprüche stützt der Kläger auf psychische Beeinträchtigungen. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Angstzustände, unter welchen der Kläger offensichtlich leidet, nicht nur durch das Unfallgeschehen selbst verursacht wurden. In einem solchen Fall wäre eine Einstandspflicht der Beklagten unproblematisch zu bejahen. Die psychische Beeinträchtigung ist jedoch nicht den Unfallfolgen körperlicher Art zuzuordnen. Vielmehr beschäftigt sich der Kläger in Nachhinein mit der —objektiv gegebenen- Gefährlichkeit des Vorfalles. Es ist unbestritten, dass infolge der Vorfahrtsverletzung des Versicherungsnehmers der Beklagten der Unfall auch unter Umständen hätte tödlich ausgehen können. Hierbei handelt es sich jedoch um das allgemeine Lebensrisiko, welches jeder eingeht, der am Straßenverkehr teilnimmt. Das aktuelle Bewußtsein über diesen Umstand kann im Einzelfall zwar zu psychischen Beeinträchtigungen führen, dies ist jedoch dem Unfallgegner keinesfalls anzulasten. Eine Einstandspflicht der Versicherung besteht daher nicht.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.