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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.11.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schaden aus der von ihm gegenüber dem Kläger verübten Körperverletzung vom 05.10.1997 gegen 16.00 Uhr auf der V... in G... zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und der Beklagte 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 4.400,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 800,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Am 05.10.1997 befand sich der am 07.10.1976 geborene Kläger in der Wohnung seines Freundes ... auf der V... 2 in G... Gegen 16.00 Uhr kam dorthin ein Kollege des Beklagten, Herr ..., welcher diesen sowie Herrn ... aufforderte, auf die Straße zu dem sich dort befindlichen Beklagten zu kommen. Hintergrund dieser Aufforderung war, daß es am Vortag zu telefonischen Beleidigungen obszöner Natur durch den Kläger gegenüber der damaligen Freundin des Beklagten gekommen war. Der Beklagte wollte den Kläger diesbezüglich zur Rede stellen.
3Der Kläger sowie ... begaben sich alsdann auf die Straße und gingen auf den Beklagten zu, welcher aus einem Auto ausgestiegen war und seinerseits auf den Kläger und Herrn ... zuging. In dieser Situation fühlte sich der Beklagte durch den Kläger und Herrn ... bedroht und versetzte dem Kläger mit seinem Kopf einen Stoß an den Mund unterhalb der Nase. Hierdurch erlitt der Kläger eine Schädelprellung sowie einen Bluterguß mit einer starken innen- und außenseitigen Schwellung an der Oberlippe. Für die Dauer einer Woche traten starke und immer wiederkehrende Kopfschmerzen auf, die mit Schmerztabletten behandelt wurden und an den ersten drei Tagen mit Schwindelgefühlen einhergingen. Schließlich waren die zwei vorderen Schneidezähne teilweise weggebrochen. Der Kläger erlitt hierdurch ein Frontzahntrauma und hatte wegen des jeweils offenliegenden Nervs starke Zahnschmerzen. Aus diesem Grunde begab er sich noch am 05.10.1997 in notzahnärztliche Behandlung, bei der der Nerv zunächst provisorisch abgedeckt wurde. In der Folgezeit wurde er dann im Bundeswehrkrankenhaus Hamm in der Weise behandelt, daß auf die Zähne ein Aufsatz gesetzt wurde, um diese wieder herzustellen. Bis zum 07.10.1997 konnte der Kläger kaum essen. Die starken Zahnschmerzen, welche mit Schmerztabletten behandelt wurden, dauerten ca. eine Woche an.
4Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.1997 unter Fristsetzung vom 06.11.1997 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 DM an den Kläger aufgefordert. Hierauf reagierte der Beklagte jedoch nicht. Gegen ihn wurde wegen des Vorfalls vom 05.10.1997 von der Staatsanwaltschaft Essen - Zweigstelle Gelsenkirchen - unter dem Aktenzeichen 51 Js 286/98 ein Strafverfahren eingeleitet, welches, nachdem der Beklagte eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt hatte, durch Beschluß vom 03.03.1998 gemäß den §§ 45, 47 JGG auf Kosten der Landeskasse eingestellt wurde.
5Der Kläger behauptet, die Wiederherstellung der Frontzähne würde lediglich ca. zehn Jahre halten. Danach könne eine Behandlung nur noch durch ein Teilgebiß erfolgen.
6Er ist der Ansicht, daß für die von ihm erlittenen gegenwärtigen und zukünftigen Körper- und Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM angemessen und ausreichend ist.
7Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
8Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.07.1999 ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.11.1997 anerkannt, worauf unter dem 16.09.1999 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil verkündet wurde, welches inzwischen rechtskräftig ist.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
11Der Beklagte beantragt,
13den nunmehr noch rechtshängigen Teil der Klage abzuweisen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen zahnmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen ...Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 50 d. A. ff) verwiesen.
15Die Akte der Staatsanwaltschaft Essen 51 Js 286/98 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
19I.
20Der Kläger hat gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.500,00 DM aus den §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB bzw. aus den §§ 823 Abs. 2, 847 Abs. 1 BGB i. V. m. den §§ 223 Abs. 1, 229 StGB.
21II.
23Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB.
24III.
25Dem Feststellungsantrag der Klägerseite, welcher gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist, war in vollem Umfang zu entsprechen, da es zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen ... feststeht, daß die derzeitige pronetische Versorgung des Klägers auf Dauer keinen Bestand haben kann. Dadurch werden aber zwangsläufig materielle Folgeschäden beim Kläger in Form von Behandlungskosten (und sei es durch die Form der von ihm zu übernehmenden Eingenanteile) entstehen, welche von dem Beklagten ebenfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den §§ 223 Abs. 1, 229 StGB zu ersetzen sind, wobei eine Bezifferung dem Kläger derzeit freilich noch nicht möglich ist.
26IV.
27Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt., 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
28Unterschrift