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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 29 C 255/95

Datum:
19.03.1996
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
Spruchkörper:
Zivilabteilung 29
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 C 255/95
ECLI:
ECLI:DE:AGGE2:1996:0319.29C255.95.00
 
Schlagworte:
Verkehrssicherung Supermarkttür
Normen:
§ 823 I, 847 BGB a. F.
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 967,82 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 14.03.1995 zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin aufgrund des Vorfalles am 01.09.1994 ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1 %, die Beklagte 99 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.900,- DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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