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Amtsgericht Gelsenkirchen, 210 C 230/20

Datum:
12.05.2021
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Zivilabteilung 210
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
210 C 230/20
ECLI:
ECLI:DE:AGGE1:2021:0512.210C230.20.00
 
Schlagworte:
Betriebskostenabrechnung, Belegeinsicht, Wirtschaftseinheit
Normen:
BGB § 556 Abs. 3
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 407,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.08.2020 zu zahlen. Ferner wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten Belegeinsicht durch die Einsichtnahme in die folgenden Belege zu gewähren:

       die Vorlage des Belegs über die Beauftragung, Rechnung und Buchung der T zur Lieferung einer Hausstation D,

       die Vorlage des Belieferungsvertrages Fernwärme mit der T,

       die Vorlage der Nachweise, Rechnungen und Buchungsbelege der T zum Anschluss der Hausstation an das bestehende Fernwärmenetz der T,

       den Nachweis der Beauftragung, Rechnung und Buchungsbelege über die Entsorgung der Altanlage und der Bauabfälle,

       die Vorlage der schriftlichen Entsorgungsnachweise über den Verbleib der Altanlage und die Auskunft über etwaige Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwertung der Altanlage, einzelner Bauteile sowie den Bauabfällen und den Nachweis über die fachgerechte Entsorgung vorzulegen,

       die Vorlage der Nachweise über die Beauftragung und die Rechnungen über den Anschluss der Hausstation an das Heizungssystem des Hauses,

       die Erteilung der Auskunft über die Anzahl und Hersteller der verwendeten Bauteile, deren Hersteller sowie deren genaue Anzahl und Menge,

       die Vorlage von Belegen zum Nachweis der Anzahl und die Hersteller der installierten Heizkörperthermostate,

       die Vorlage der Nachweise über die durch die beauftragten Fachfirmen verbauten Materialien, deren Menge und die fachgerechte Entsorgung von Arbeitsmaterialien,

       den Nachweis der Qualifikation der Monteure und Maler, welche die entsprechenden Arbeiten vorgenommen haben,

       die Vorlage der Nachweise und Arbeitsprotokolle der Monteure und Maler,

       die Vorlage der Nachweise über die Beauftragung, Rechnung und Buchung der angefallenen Tätigkeiten zur Planung der Modernisierungsmaßnahmen,

       die Vorlage der Nachweise über die gemäß HOAI angefallenen Honorare,

       die Vorlage und den Nachweis über die erhaltenen öffentlichen Fördermittel,

Ferner wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten die weitergehende Belegeinsicht durch die Einsichtnahme in die folgenden Belege und Abrechnungsunterlagen einschließlich der dazugehörigen Vertragsunterlagen und Buchungsnachweise durch die Vorlage der Kontoauszüge über die Zahlungen hinsichtlich der Betriebs-/ und Heizkostenabrechnung 2019 zu gewähren:

       die Einzelrechnungen-/ und Buchungsbelege für Einzelleistungen der Gartenpflege inkl. Vorlage aller Tätigkeitsberichte, die Nachweise über die weiteren Beauftragungen von Dritten,

       die Einzelbuchungsbelege inkl. der dazugehörigen Nachweise in Form von Kontoauszügen für die Abrechnung der Kosten für den Haus-wart/Objektbetreuer sowie eine detaillierte Aufschlüsselung aller Tätigkeits-nachweise, diese getrennt nach hausmeisterspezifischen Tätigkeiten und Verwaltungs-/ und Instandsetzungsanteil,

       die Abrechnungs- und Zahlungsbelege über die Abrechnung der Kosten für die Wartung der Filteranlage, bestehend aus allen Einzelrechnungen, den Be-auftragungen, Nachweisen über Sonderaufträge, den dazugehörigen Wartungsvertrag und eine detaillierte Aufschlüsselung der vorgenommenen Tätigkeiten sowie die Nachweise der geleisteten Einzelzahlungen,

       die Zahlungsbelege und alle Einzelbelege über die Abrechnung der Kosten für den Schornsteinfeger sowie die Einzeltätigkeitsnachweise, die Nachweise über Instandsetzungsmaßnahmen an der Heizungsanlage und den Nachweis für die Erteilung von Sonderaufträgen und die Einzelbuchungsbelege,

       die Nachweise über die Abrechnung der Kosten für die Heizkostenverteiler, diese wiederum im Einzelnen aufgeschlüsselt nach Wohnungen, Wärmeentnahmestellen sowie die einzelnen Zahlungsbelege inkl. der Kontoauszüge,

       Die Zahlungsbelege über die Einzelabrechnungen sowie die Buchungsbelege über die Wärmelieferungen an den Fernwärmelieferanten einschließlich der dazugehörigen Kontoauszüge.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Rechtsstreits (Klage und Widerklage) wird auf 2.469,26 € festgesetzt.

 
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