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Amtsgericht Gelsenkirchen, 210 C 174/21

Datum:
23.11.2021
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Zivilabteilung 210
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
210 C 174/21
ECLI:
ECLI:DE:AGGE1:2021:1123.210C174.21.00
 
Schlagworte:
Rauchwarnmelder, Betriebskosten
Normen:
BGB § 812
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2021 zu zahlen.

Ferner wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Anmietungs- und Wartungsgebühren der Rauchwarnmelder und Kosten für Verkehrssicherheitsüberprüfung zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

 
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