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Amtsgericht Gelsenkirchen, 202 C 181/20

Datum:
21.05.2021
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Zivilabteilung 202
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
202 C 181/20
ECLI:
ECLI:DE:AGGE1:2021:0521.202C181.20.00
 
Schlagworte:
Belegeinsicht Betriebskostenabrechnung
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,24 EUR (in Worten: zweihundertachtzig Euro und vierundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2020 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 29% der Beklagten und zu 71 % der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Parteien vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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