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Auf Antrag des Ausländeramts H wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 08.12.2020 angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
2I.
3Im Einzelnen steht nach den Ermittlungen der Behörde folgender Sachverhalt fest:
4Der Betroffene reiste erstmalig am 12.12.2013 ins Bundesgebiet ein. Die Ausreise erfolgte durch eine notwendig gewordene Abschiebung am 12.11.2019. Die Identität zum Zeitpunkt der Abschiebung lautete N. Eine Abschiebung musste vollzogen werden, da eine freiwillige Ausreise nicht durchgeführt wurde und auch nicht beabsichtigt war. Im Rahmen der notwendig gewordenen Rückführung wurde eine 30-monatige Einreisesperre gegen den Betroffen verhängt.
5Bereits am 13.12.2019 reiste der Betroffene erneut unter einer anderen Personalien (T *…) ins Bundesgebiet ein.
6Im Rahmen eines Termins am 07.10.2020 sprach der Betroffene gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bei der Ausländerbehörde H vor. Zu diesem Termin brachte der Betroffene seinen neuen Reisepass, wie aufgefordert, mit. Ein Vergleich der Personalnummern ergab, dass es sich um dieselbe Person handelt, die zuvor zurückgeführt worden war.
7Der Betroffene wurde zu seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet angehört. Bei dieser Anhörung gab er an, dass er am 13.12.2019 in das Bundesgebiet ohne gültiges Visum eingereist sei. Er habe vor Angst, dass er nicht erneut nach Deutschland einreisen dürfe, einen neuen Reisepass in seinem Heimatland beantragt. Sein Vater habe ihn anerkannt und so habe er einen neuen Ausweis mit anderen Personalien bekommen können. Er gab weiterhin an, dass er in Deutschland mit seiner Lebensgefährtin leben wolle und nicht freiwillig ausreisen möchte, da sein voraussichtlich im November geborenes Kind nicht ohne Vater aufwachsen solle.
8Dem Betroffenen war und ist die festgesetzte Einreisesperre bekannt gewesen, da sie ihm postalisch am 11.04.2018 mitgeteilt wurde. Auch erwähnte der Betroffene die Einreisesperre selbst in seinem Antrag an die Härtefallkommission mit Datum des 25.05.2018. Durch die Abschiebung am 12.11.2019 war ihm ebenfalls bekannt, dass er für eine erneute Einreise ein entsprechendes Visum benötigt. Dennoch nahm der Betroffene die illegale Einreise billigend in Kauf. Dem Betroffenen wurde schließlich mitgeteilt, dass geplant ist, ihn in Sicherungshaft zu verbringen.
9II.
10Der Ausländer ist auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).
11Gemäß § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert wurde, ist diejenige Ausländerbehörde für den Haftantrag und damit auch für eine vorläufige Festnahme im Sinne des § 62 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. In der Regel ist dies die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die ausländische Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Betroffene hält sich seit seiner erneuten Einreise bei seiner Lebensgefährtin in H1 auf. Somit ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde H gegeben.
12Aufgrund der vorsätzlichen Handlung kann vorliegend nicht mit einer freiwilligen Ausreise gerechnet werden, da er wiederholt versucht hat, illegal ins Bundesgebiet einzureisen. Zudem hat er in der Anhörung zu seiner erneuten illegalen Einreise, wie bereits auch in der Vergangenheit, angegeben, dass er nicht freiwillig ausreisen werde.
13Ein Ausländer ist gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn eine Fluchtgefahr besteht. Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 4 kann eine Fluchtgefahr widerleglich vermutet werden, wenn der Ausländer sich entgegen seiner Einreisesperre nach § 11 Abs. 1 S. 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 besitzt. Mit Ausweisungsverfügung vom 07.10.2020 ist der Betroffene ausreisepflichtig. Hierin wurde eine Einreisesperre von 60 Monaten ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt. Die letzte Abschiebung des Betroffenen erfolgte am 12.11.2019. Der Betroffene ist somit innerhalb seiner damaligen festgesetzten Frist bis zum 11.05.2022 wieder eingereist. Eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG liegt nicht vor.
14Gründe, die einer Inhaftnahme gem. § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG entgegenstehen, sind nicht ersichtlich, da insbesondere keine Anhaltspunkte für eine etwaige Haftunfähigkeit des Betroffenen bekannt wurden.
15Letztlich ist mit der Inhaftnahme des Betroffenen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG gewahrt, da diese geeignet, erforderlich und angemessen ist. Insbesondere ist sie erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich ist, welches die Rückführung in gleichem Maße sichert und den Betroffenen in seinen Rechten weniger belasten und einschränken würde.
16Auf eine freiwillige Ausreisebereitschaft des Betroffenen zu vertrauen, erscheint nicht erfolgversprechend. Trotz der vollzogenen Abschiebung und dem Wissen, dass eine Einreisesperre gegen ihn verhängt wurde, reiste der Betroffene erneut in das Bundesgebiet ein. Dieser Umstand und die Aussagen des Betroffenen, dass er nicht freiwillig ausreisen werde machen deutlich, dass im Falle des Betroffenen auch weiterhin nicht mit rechtskonformen Verhalten gerechnet werden kann.
17Die Haft ist auch angemessen, da diese den Betroffenen zwar in seinen individuellen Rechten einschränkt, im Gegenzug aber die Durchführung einer Maßnahme sichert, an der die Öffentlichkeit insbesondere wegen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein großes Interesse hat. Die Interessensabwägung fällt hier zu Ungunsten des Betroffenen aus. Ohne die Anordnung der Sicherungshaft droht die tatsächliche Ausreise des Betroffenen zu scheitern. Dass durch den Betroffenen zukünftig ein rechtskonformes Verhalten zu erwarten ist, ist nicht anzunehmen.
18Durch Mitteilung der Zentralen Flugabschiebung C (ZfA) wurde zugesichert, dass der Betroffene für den Sammelcharter am 01.12.2020 von E nach … eingeplant wird. Rückführungen nach Serbien werden grundsätzlich nur in Chartermaßnahmen vollzogen. Der Charter am 01.12.2020 ist somit die schnellstmögliche Chance für eine Rückführung. Die Fluganmeldung wird umgehend vorgenommen.
19Ein für die Rückführung benötigtes Heimreisedokument des Betroffenen liegt der zuständigen Behörde in Form eines gültigen Reisepasses vor, sodass die Voraussetzungen einer Rückführung vollständig gegeben sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt wird.
20Die Abschiebungshaft soll entsprechend der einschlägigen europarechtlichen Vorgaben in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) C1 vollzogen werden. Diese entspricht den organisatorischen Anforderungen des Art. 16 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG in der Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17.07.2014 - C 473/13 und C 514/13.
21Angesichts des dargelegten Haftgrundes ist es, um den Zweck der beantragten Abschiebungshaft zu sichern, auch erforderlich, die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung auszusprechen.
22Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
23Rechtsmittelbelehrung:
24Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, Abteilung 702, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.