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Amtsgericht Gelsenkirchen, 210 C 398/18

Datum:
30.10.2018
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Zivilabteilung 210
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
210 C 398/18
ECLI:
ECLI:DE:AGGE1:2018:1030.210C398.18.00
 
Schlagworte:
Verwaltungsgebühren bei Zusammenlegung von Wohneinheiten
Normen:
WEG
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.06.2018 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 werden insoweit für unwirksam erklärt, als sie in der Jahresabrechnung 2017 vom 27.03.2018 und dem Wirtschaftsplan 2018 für die Wohneinheit der Klägerin zur Wohnungsnummer … -Dachbühne rechts sowohl die Verwaltergebühren als auch die besonderen Verwaltergebühren zweimal in Ansatz bringen.

              Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die klagende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Der Streitwert wird auf 757,96 EURO festgesetzt.

 
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