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wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 15.02.2016 nicht abgeholfen.
Das Verfahren wird dem Landgericht Essen zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
G r ü n d e :
2Die im Schriftsatz vom 23.02.2016 geltend gemachten Einwendungen sind insgesamt nicht mehr nachvollziehbar, wenn es dort z.B. heißt: „Mit der Antragsschrift vom 21.12.2015 hat die Familie xxx nicht die … behauptete Erinnerung eingelegt, sondern die Haftbefehle, die Protokolle … unter Erinnerung an die bereits mehrmals beantragte Akteneinsicht mit den geeigneten Rechtsmitteln abgeholfen.“ Ein Erinnerungsverfahren existiere nicht. Weiterhin verkennt der Schuldner, dass die Einlegung von Rechtsmitteln zu – kostenpflichtigen – Entscheidungen führt und das Angebot auf Akteneinsicht wird nicht wahrgenommen.