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wird der Befangenheitsantrag des Schuldners vom 23.02.2016 als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
2Der Befangenheitsantrag ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.
3Gemäß § 42 II ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist dem Schriftsatz des Schuldners, in dem sowohl die Justizbeschäftigten xxx, als auch die Richterin am Amtsgericht xxx sowie deren Vertreter im Dezernat xxx wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, nicht zu entnehmen.
4In dem Schriftsatz werden pauschal alle am Amtsgericht Gelsenkirchen und auch am Amtsgericht Essen, Landgericht Essen und Oberlandesgericht Hamm tätigen Richter allein deswegen abgelehnt, weil diese nicht die Voraussetzungen eines gesetzlichen Richters erfüllen würden und einer „Glaubensbruderschaft“ angehören würden.
5Konkrete Angriffe gegen die in diesem Verfahren beteiligten Personen werden unter Verkennung der Rechts- und Prozesslage erhoben und sind insgesamt nicht nachvollziehbar.
6Rechtsmittelbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
8Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochteten Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
9Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.