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Amtsgericht Gelsenkirchen, 210 C 147/13

Datum:
05.08.2013
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Zivilabteilung 210
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
210 C 147/13
ECLI:
ECLI:DE:AGGE1:2013:0805.210C147.13.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

1.      Der  Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Schlüssel zum Schloss in der Hauseingangstüre Str. … Zug um Zug gegen Erstattung der durch Rechnung nachzuweisenden Kosten auszuhändigen.

2.       Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 500,00 Euro.

 
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