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Amtsgericht Gelsenkirchen, 41 C 90/11

Datum:
23.11.2011
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
41. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 C 90/11
ECLI:
ECLI:DE:AGGE1:2011:1123.41C90.11.00
 
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 14%.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 
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