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Amtsgericht Gelsenkirchen, 3a C 251/02

Datum:
08.10.2002
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Abteilung 3a
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3a C 251/02
ECLI:
ECLI:DE:AGGE1:2002:1008.3A.C251.02.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 553,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2002 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in Höhe von 60 % und die Beklagten in Höhe von 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten

 
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