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Amtsgericht Essen-Steele, 13 F 150/17

Datum:
30.08.2017
Gericht:
Amtsgericht Essen-Steele
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Versäumnisbeschluss
Aktenzeichen:
13 F 150/17
ECLI:
ECLI:DE:AGE3:2017:0830.13F150.17.00
 
Schlagworte:
Kindesunterhalt
Normen:
§ 1610 BGB
Sachgebiet:
Sonstiges
 
Tenor:

Der Antragsgegner ist verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das gemeinsame Kind ….., geboren am … ab August 2017 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen, derzeitiger Zahlbetrag 246 €.

Rückständiger Unterhalt ist in Höhe eines etwaigen Anspruchsübergangs an das Jobcenter … zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.952,00 EUR festgesetzt.

 
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