Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 81,43 aus der Kostennote der Rechtsanwälte N. vom 30.09.2020 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist begründet.
4Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 286, 280 BGB ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 81,43 zu.
5Zum Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten befand sich die Beklagte mit der (Rück-)Zahlung der vom Kläger geleisteten Anzahlung in Verzug.
6Unstreitig erteilte die Beklagte dem Kläger am 16.07.2020 eine Stornorechnung. Diese wies einen Guthabenbetrag zu Gunsten des Klägers in Höhe von EUR 469,00 aus. Mangels weiterer Vereinbarungen der Parteien war der (Rück-)
7Zahlungsanspruch gemäß § 271 BGB sofort (spätestens aber mit Ablauf der vom Kläger in seiner E-Mail vom 16.07.2020 gesetzten Frist) fällig.
8Durch die (unstreitige) Mahnung des Klägers vom 21.08.2020 ist die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB nach Ablauf der dort gesetzten Frist (04.09.2020) in Verzug geraten.
9Auf die Frage, ob § 651 h BGB Anwendung findet, kann mithin dahingestellt bleiben.
10Es besteht auch kein Anlass, den Verzugseintritt im vorliegenden Fall aus Billigkeitserwägungen anders zu beurteilen. Es ist der Beklagten durchaus zuzubilligen, dass angesichts der Corona-Pandemie eine schlecht beherrschbare Situation für die gesamte Reisebranche eingetreten ist.
11Die Beklagte hat aber schon nicht dargelegt, weshalb es ihr im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sein soll, den Stornobetrag zeitnah auszuzahlen. Denn nur an der Auszahlung fehlte es. Der Beklagten war es offenbar möglich, die Reise zu stornieren und eine zutreffende Stornorechnung zu erteilen. Weshalb dann ausgerechnet der letzte Schritt – die Überweisung – aufgrund des „erhöhten Arbeitsaufkommens“ nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht so ohne Weiteres nicht.
12Dies legt die Beklagte auch nicht konkret dar. Jedenfalls ist es nicht ausreichend, sich pauschal auf das erhöhte Arbeitsaufkommen zu berufen.
13Darüber hinaus war die Pandemie auch im Monat September 2020 nicht ausgestanden. Dennoch war es der Beklagten nach dem Aufforderungsschreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten trotz des erhöhten Arbeitsaufkommens möglich, das Guthaben zeitnah (innerhalb weniger Tage) auszuzahlen.
14Vor diesem Hintergrund ist noch weniger ersichtlich, weshalb es auf die Mahnung des Klägers selbst nicht möglich gewesen sein soll.
15Im Übrigen hätte es seitens der Beklagten zumindest eines Hinweises auf eine zeitliche Verzögerung bedurft. Ohne einen solchen – begründeten – Hinweis durfte der Kläger davon ausgehen, nur mit anwaltlicher Hilfe seinen Anspruch durchsetzen zu können.
16Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Die Ansetzung einer Mittelgebühr begegnet vorliegend keinen Bedenken. Schon die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung zeigen, wie komplex der vorliegende Sachverhalt sich gestaltet. Es bedurfte mithin durchaus einer Aufarbeitung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Prüfung des Anspruchs, bevor ein Aufforderungsschreiben erstellt werden konnte.
17Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 RVG zu dieser Frage war schließlich nicht erforderlich, da es sich vorliegend nicht um einen Rechtsstreit zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber handelt.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
211. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
222. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
23Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
24Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
25Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
27Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
28Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.