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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen, Zug – um – Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen Herrn B. L. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Lstraße in F. bis zu einem Maximalwert in Höhe von 104.500,00 €.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages.
24 C 145/20 |
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Verkündet am 05.08.2021 Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Amtsgericht Essen-BorbeckIM NAMEN DES VOLKESUrteil
3In dem Rechtsstreit
4der Wohnungseigentümergemeinschaft L-straße
5Klägerin,
6Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U.
7gegen
8Herrn H. O.
9Beklagten,
10Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T.
11hat das Amtsgericht Essen-Borbeckauf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2021durch die Richterin T.
12für Recht erkannt:
13Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen, Zug – um – Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen Herrn B. L. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Lstraße in F. bis zu einem Maximalwert in Höhe von 104.500,00 €.
14Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen.
15Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
16Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
17Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages.
18Tatbestand:
19Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend.
20Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren bestellter Verwalter der Beklagte bis zum 31.12.2020 war.
21Die Wohnungseigentümer entschieden in den Jahren 2018 und 2019, eine Dachsanierung durchführen zu lassen. In diesem Rahmen holte der Beklagte verschiedene Angebote ein, so auch ein Angebot der Firma L., Inhaber B. L., vom 01.07.2019 (Bl. 66 ff. d.A.). Dieses verhielt sich über die Baustelleneinrichtung, Abbrucharbeiten, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten und die Montage von Dachrinnen für eine Gesamtsumme in Höhe von 116.497,85 € brutto.
22Während einer Eigentümerversammlung vom 26.07.2019 wurde unter TOP 2) beschlossen, dass eine Dachneueindeckung durchgeführt werden soll und die Firma L. den „Zuschlag erhalten“ soll. Es wird auf das Protokoll zur Eigentümerversammlung (Bl. 72 d.A.) verwiesen.
23Der Beklagte erteilte der Firma L. daraufhin mündlich den Auftrag entsprechend des Angebotes.
24Unter dem 10.08.2019 stellte die Firma L. eine erste Abschlagsrechnung (Bl. 73 d.A.) über einen Summe von 61.872,00 € für Material. Der Rechnung war ein Angebot der Firma E. vom 09.04.2019 (Bl. 130 ff d.A.) beigefügt, welches sich über die Lieferung diverser Baumaterialen zum Gesamtpreis von 51.439,53 € netto verhielt.
25Der Beklagte überwies dem Werkunternehmen daraufhin am 04.10.2019 viermal Beträge in Höhe von 15.000,00 €, sowie einmal einen Betrag in Höhe von 10.000,00 €.
26Mit einer E-Mail forderte die Firma L. sodann die Zahlung weiterer 10.000,00 €. Diesen Betrag überwies der Beklagte am 08.11.2019 an die Klägerin.
27Am 07.11.2019 errichtete das Werkunternehmen das Gerüst an dem Gebäude der Klägerin.
28Am 14.11.2019 überwies der Beklagte erneut 10.000,00 € und am 21.11.2019 weitere 10.000,00 €, aufgeteilt in zwei Zahlungen von jeweils 5.000,00 €, an die Firma L. Zuletzt überwies der Beklagte am 29.11.2019 weitere 4.500,00 €.
29Die Firma L. legte mit Ausnahme der Abschlagsrechnung vom 10.08.2019 keine weiteren Rechnungen vor.
30Die Arbeiten an dem Dach wurden von der beauftragten Firma nicht fertiggestellt, sondern unvollendet eingestellt.
31Die Klägerin ließ die Dachdeckerarbeiten durch den Sachverständigen L.1 begutachten. In einem schriftlichen Gutachten vom 06.01.2020 (Bl. 11 ff. d.A.) kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die erfolgten Leistungen, sowie deren Ausführung grob mangelbehaftet und unbrauchbar seien. Zur Ausführung der fehlenden Leistungen, sowie zur Beseitigung der mangelbehafteten Ausführung sei eine Gesamtsanierung erforderlich, was einen Abriss der bisherigen Arbeiten erfordere.
32Auf einer Eigentümerversammlung vom 10.06.2020 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 4 und 5, vermeintliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma L. und den Beklagten geltend zu machen.
33Der Beklagte meldete zunächst seiner Haftpflichtversicherung die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche.
34Nachdem die Versicherung einen Ausgleich verweigerte, wurde der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2020 aufgefordert, die ausgezahlten Beträge bis zum 12.11.2020 an die Klägerin zu erstatten.
35Die Klägerin macht unter dem Az. 2 O 32/21 vor dem Landgericht Duisburg Rückzahlungsansprüche gegen Hr. L. geltend. In diesem Verfahren ließ Hr. L. vortragen, dass nicht er beauftragt worden sei, sondern der Beklagte die Firma S. beauftragt habe.
36Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zumindest fahrlässig seine Vermögensbetreuungspflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt hat.
37Sie behauptet, dass die ausgeführten Arbeiten entsprechend des eingeholten Gutachtens unbrauchbar seien.
38Die Klägerin beantragt,
391. den Beklagten zu verurteilen, an sie 104.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen;
40hilfsweise,
41den Beklagten zu verurteilen, an sie 104.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen Zug – um – Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen Herrn B. L. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Lstr. 30 – 32 in F, bis zu einem Maximalwert in Höhe von 104.500,00 €;
42äußerst hilfsweise,
43festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden freizustellen, die im Rahmen der Verletzung der Vermögensbetreuungspflichten durch Auszahlung des Betrages von 104.500,00 € an Herrn B. L. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Lstr. 30 – 32 entstehen.
442. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 2.706,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen.
45Der Beklagte beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Der Beklagte bestreitet, dass die Leistungen der Firma L. mangelhaft und unbrauchbar waren.
48Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten sei, ihre Ansprüche zunächst gegenüber der Firma L. geltend zu machen.
49Zudem sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er die ausgekehrten Beträge an das Werkunternehmen gezahlt habe, denn er habe die Zahlungen jeweils nach Baufortschritt geleistet. Eine etwaige Mangelhaftigkeit sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen.
50Allenfalls habe der Beklagte die Zahlungen wenige Tage zu früh geleistet, hierdurch sei der Klägerin aber kein Schaden entstanden.
51Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 (Bl. 148 ff. d.A.) hat der Beklagte der Firma L., Inh. B. L., sowie Herrn T. S. den Streit verkündet.
52Die Streitverkündungsschrift ist der Firma L. unter dem 02.03.2021 zugestellt worden.
53Eine Zustellung der Streitverkündungsschrift an Herrn S. ist unter der angegebenen Anschrift nicht möglich gewesen.
54Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2021 den Erlass einer Stellungnahmefrist zu den Rechtsausführungen des Gerichts beantragt.
55Ferner hat der Beklagte die Beiziehung der Akte des LG Duisburg zum Az. 2 O 32/21 zwecks Einsichtnahme beantragt.
56Entscheidungsgründe:
57Die Klage ist zulässig.
58Der Hauptantrag ist unbegründet. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag ist begründet.
59I.
60Der Hauptantrag ist unbegründet.
61Die Klägerin hat keinen unbedingten Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 104.500,00 € aus § 280 Abs.1 BGB i.V.m. dem Verwaltervertrag.
62Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegen den Verwalter vor, allerdings nur Zug – um – Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen das Werkunternehmen L.
63Hierzu im Einzelnen:
641.
65Zwischen den Parteien bestand ein Verwaltervertrag.
662.
67Der Beklagte hat als Verwalter die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er Zahlungen in Höhe von insgesamt 104.500,00 € treuwidrig an die Firma L. ausgekehrt hat.
68Dem Beklagten oblag es aufgrund seiner Verwalterstellung, die Vermögensinteressen der Klägerin zu wahren. Hierzu zählt auch die Pflicht, Zahlungen, die aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft geleistet werden, auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen.
69Gegen diese Pflicht hat der Beklagte eklatant verstoßen, indem er in mehreren Teilzahlungen insgesamt eine Summe in Höhe von 104.500,00 € von dem Konto der Klägerin an die Firma L. überwiesen hat, ohne dass die Ansprüche fällig waren (vgl. BeckOK WEG/Elzer WEG § 27 Rn. 148-153).
70Jedenfalls im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, dass der Beklagte die Firma L. im Namen der Klägerin mit der Durchführung der Dacharbeiten entsprechend des zuvor erstellten Angebotes beauftragt hat und die Firma L. daraufhin tätig wurde.
71Mithin konnte der Beklagte von dem Vorliegen eines Werkvertrages im Sinne des § 631 BGB ausgehen.
72Nach § 632 a Abs. 1 S. 1 BGB ist der Werkunternehmer auch berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der bereits von ihm erbrachten Leistungen zu verlangen.
73Allerdings hat der Werkunternehmer die Leistungen durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss, § 632a Abs. 1 S. 5 BGB. Dieser Pflicht ist der Werkunternehmer nicht nachgekommen, so dass der Beklagte die Zahlungen nicht aus dem Vermögen der Klägerin hätte leisten dürfen. Ohne die Aufstellung ist ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nicht fällig.
74Dessen musste der Beklagte sich auch angesichts seines Amtes als Verwalter bewusst sein.
75Maßstab für das Verschulden des Verwalters ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Verwalter unter den Umständen der konkreten Verhältnisse anzuwenden hätte. Einem gewerblichen Verwalter müssen seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen bekannt sein (vgl. LG München I, Schlussurteil v. 16.9.2013 − 1 S 21191/12 WEG).
76Angesichts der Summe des Auftrags war der Beklagte gehalten, jede Forderung auf ihre Fälligkeit und Begründetheit hin zu überprüfen. Dies musste ihm umso deutlicher werden, als er teilweise mehrere Zahlungsverfügungen an einem Tag tätigen musste, weil er den Verfügungsrahmen für Einzelüberweisungen überschritt.
77a)
78Soweit der Beklagte vorträgt, berechtigterweise 61.872,00 € auf die Zahlungsaufforderung vom 10.08.2019 geleistet zu haben, geht dieser Einwand fehl.
79Diese Zahlungsaufforderung genügt den Anforderungen an die gesetzliche erforderliche Aufstellung nicht. Eine schnelle und sichere Beurteilung der Leistung ist anhand der Abrechnung nicht möglich. Es ergibt sich aus dem Dokument ausschließlich, dass 61.872,00 € für Material gefordert werden. Welches Material zu welchem Preis angeschafft wurde, bleibt unklar.
80Soweit sich dies anhand des beigefügten Angebotes der Firma E vom 09.04.2019 grundsätzlich nachvollziehen ließe, konnte dies einer durch den Beklagten durchzuführenden Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalten. Das vorgelegte Angebot der Firma E stammt von einem Zeitpunkt, zu dem die Firma L. noch nicht einmal ihr Angebot vom 01.07.2019 erstellt hatte und keinesfalls von einer sicheren Beauftragung ausgehen konnte. Es ist daher völlig lebensfremd, dass die in dem Angebot aufgeführten Materialien vollständig oder auch nur teilweise für die Baustelle der Klägerin vorgesehen waren.
81Dies war auch für den Beklagten als bauwerklichen Laien erkenntlich.
82Zudem sind für Abschlagszahlungen, die für Stoffe oder Bauteile gefordert werden, nach § 632a Abs. 1 S. 6 BGB zusätzlich Sicherheiten des Werkunternehmers zu leisten oder es hat eine Übereignung auf den Besteller stattzufinden.
83Auch dies ist nicht erfolgt.
84Indem der Beklagte also ohne Vorlage einer in sich schlüssigen und prüfbaren Aufstellung aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 10.08.2019 zahlte, hat er fahrlässig gegen seine Vermögensbetreuungspflichten verstoßen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Höhe der angewiesenen Zahlungen war der Beklagte aus dem Verwaltervertrag dazu verpflichtet, sich mit den gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Fälligkeit von Werklohnforderungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen zu prüfen, ob die durch den Werkunternehmer geltend gemachten Forderungen bereits fällig und damit auszuzahlen sind.
85Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er gesehen habe, dass ein Baufortschritt erfolge und daher eine weitere Prüfung nicht erforderlich sei.
86Dem Beklagten als Verwalter müssen die finanziellen Risiken großer Baumaßnahmen bekannt sein und gerade, da er sich selbst als bauwerklichen Laien bezeichnet, ist er umso mehr verpflichtet, zu prüfen, ob eine geforderte Zahlung auf einer tatsächlich erbrachten Leistung beruht. Mindestanforderung für diese Prüfung muss die gesetzlich verpflichtende Vorlage der Leistungsaufstellung sein und nicht der Augenschein eines Baufortschrittes.
87b)
88Auch in Bezug auf die weiteren Zahlungen, die unstreitig ohne Vorlage einer Aufstellung, auf Anforderung erfolgte, hat der Beklagte gegen seine Verwalterverpflichten verletzt. Wie bereits dargelegt, war er nicht berechtigt, allein aufgrund des Umstandes, dass er einen Baufortschritt wahrnahm, Zahlungen auszukehren. Eine Fälligkeit der Abschlagszahlungen lag nicht vor.
89Es kommt hierbei auch insbesondere nicht darauf an, ob die Leistungen der Firma L. mangelhaft oder mangelfrei waren. Diese Frage stellt sich nur dahingehend, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist aber bereits darin begründet, ohne die erforderliche, sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Fälligkeit und Begründetheit der Forderungen, Zahlungen in sechsstelliger Höhe aus dem Vermögen der Klägerin zu leisten.
903.
91Der Klägerin ist aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden in Höhe von 104.500,00 € entstanden.
92Aufgrund der Verfügungen des Beklagten wurde der Klägerin ein Vermögen in genannter Höhe entzogen.
93Von diesem Schaden ist auch kein Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Dies wäre grundsätzlich denkbar, wenn das bereits durch die Firma L. erstellte Teilgewerk einen Vermögenswert hätte.
94Das Gericht ist allerdings der Überzeugung, dass das Gewerk das Vermögen der Klägerin in keiner Weise bereichert hat. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund des durch die Klägerin vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigenbüros Küppers gelangt. Der Gutachter hat schlüssig dargelegt, dass Leistungen, die zur Herstellung eines in seiner Gesamtheit funktionierenden Gewerkes erforderlich sind, nicht ausgeführt wurden und die ausgeführten Leistungen grob mangelhaft bzw. unbrauchbar sind.
95Schließlich kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Abriss aller bislang durchgeführten Arbeiten erforderlich ist.
96Das einfache Bestreiten des Beklagten dahingehend, dass die Leistungen der Firma L. unbrauchbar seien, ist nach Vorlage des Gutachtens durch die Klägerin nicht hinreichend substantiiert und daher unbeachtlich. Die Klägerin hat zur Wertlosigkeit der erfolgten Baumaßnahmen durch Vorlage des Gutachtens substantiiert vorgetragen. In diesem Fall kann der Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, sondern muss aufzeigen, an welchen Stellen dem Gutachten falsche Tatsachen zugrunde gelegt werden oder die Schlussfolgerungen des Sachverständigen fehlgehen.
974.
98Die Klägerin ist auch nicht im Rahmen einer aus § 254 BGB resultierenden Schadensminderungspflicht gehalten, sich zunächst mit ihren Ansprüchen an das Werkunternehmen zu halten.
99Der Beklagte hat grob fahrlässig gegen die ihn treffenden Pflichten aus dem Verwaltervertrag verstoßen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich nicht auf etwaige Ansprüche gegen Dritte verweisen lassen, wenn der Verwalter in ungesicherter Weise völlig untypisch Vorleistungen aus dem Vermögen der Gemeinschaft erbracht hat (vgl. Jennißen, WEG, 6.Aufl. 2019, § 27 WEG, Rn. 173).
100Der Klägerin wäre eine Verweisung auf ihre Ansprüche gegen die Firma L. auch deshalb unzumutbar, weil zweifelhaft ist, ob sich diese überhaupt realisieren lassen. Die Firma L. bestreitet im Verfahren vor dem Landgericht Duisburg bereits das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und auch die Solvenz der Firma ist unbekannt. Zudem beruht ein etwaiger Anspruch gegen das Werkunternehmen auf einer anderen Anspruchsgrundlage und einem anderen Rechtsverhältnis als der vorliegende Anspruch.
101Angesichts der schweren Pflichtverletzung des Beklagten muss die Klägerin sich nicht auf den „schlechteren“ Gläubiger verweisen lassen.
1025.
103Der Hauptantrag der Klägerin scheitert letztlich nur an seiner Unbedingtheit. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Leistung des Schadensersatzes nur Zug – um –Zug gegen die Abtretung ihrer Ansprüche in Höhe des hier geltend gemachten Betrages gegenüber dem Inhaber der Firma L.
104Dieser Anspruch folgt aus § 242 BGB.
105Zwischen den Parteien bestand aufgrund des Verwaltervertrages ein Dauerschuldverhältnis. Bei Dauerschuldverhältnissen, die auf einer Vielzahl von gegenseitigen Rechten und Pflichten beruhen und durch ein besonderes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet sind, wie es beim Verwaltervertrag der Fall ist, besteht ein besonderes Maß an geschuldeter Treue.
106Dem ist vorliegend durch einen Abtretungsanspruch des Beklagten Rechnung zu tragen.
107Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin durch die zug – um – zugweise Abtretung keine Nachteile entstehen. Die Abtretung hat erst zu erfolgen, wenn der Schadensersatzanspruch der Klägerin durch den Beklagten vollständig getilgt ist und die Klägerin demnach in dieser Höhe schadlos dasteht.
108Der Beklagte hingegen hat ohne die Abtretung keine Möglichkeit, seinen Schaden durch einen Rückgriff auf das Werkunternehmen zu mindern, denn ihm steht kein eigener Anspruch gegen das Werkunternehmen L. zu. Insbesondere kann er auch nicht mit Rechtskraft dieser Entscheidung potentiell einen Anspruch auf Drittschadensliquidation erlangen, da keine zufällige Schadensverlagerung vorliegt.
109Die Treuepflicht der Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Verwalter gebietet es daher, diesem die Rechtsverfolgung im eigenen Interesse und Namen gegen die Firma L. zu ermöglichen.
110II.
111Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
112Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 104.500,00 € Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen Herrn B. L. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Lstraße in F in Höhe von 104.500,00 €.
113Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin gegen den Beklagten wegen Verletzung seiner Verwalterpflichten einen Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe, welcher nur Zug um Zug gegen Abtretung begründet ist.
114III.
115Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
116IV.
117Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 BGB.
118Die Klägerin war berechtigt, zwecks Rechtverfolgung die Leistungen eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
119Der Höhe nach ist der Anspruch allerdings nur bis zu einem Betrag von 2.348,94 € begründet. Dies entspricht einer Geschäftsgebühr von 1,3.
120Eine höhere Geschäftsgebühr kann nach Nr. 2300 RVG VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
121Dies kann das Gericht aus eigener Anschauung beurteilen, so dass die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich ist.
122Der Vortrag der Klägerin, dass der Fall von erheblicher Bedeutung sei und dies die höhere Geschäftsgebühr rechtfertige, geht fehl. Die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei schlägt sich nicht auf die Höhe der anwaltlichen Geschäftsgebühr nieder.
123Dass die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit vorliegend überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war, ist nicht ersichtlich.
124Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
125V.
126Dem Antrag des Beklagten auf Beiziehung der Akte des LG Duisburg und Gewährung von Einsichtnahme war nicht nachzukommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Akteninhalt für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte. Dies hat der Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt.
127Der Antrag des Beklagtenvertreters auf Erlass einer Stellungnahmefrist zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2021 ist zurückzuweisen.
128Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise nach § 139 ZPO erteilt. Vielmehr hat das Gericht lediglich seine Rechtsauffassung dargelegt und dabei insbesondere nicht auf Gesichtspunkte hingewiesen, die zuvor von einer Partei übersehen oder augenscheinlich für unerheblich gehalten wurden. Demnach war auch keine Stellungnahmefrist nach § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren.
129VI.
130Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 709 ZPO.
131VII.
132Der Streitwert wird auf 104.500,00 EUR festgesetzt.
133Rechtsbehelfsbelehrung:
134Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1351. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1362. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
137Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
138Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
139Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
140Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
141Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
142Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
143Richterin