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wird der Antrag der Kindesmutter vom 15.04.2019 auf Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Namensänderung bzgl. des minderjährigen Kindes E. X. gem. §1618 Satz4 BGB zurückgewiesen.
Der Kindesmutter wird für das Verfahren gem. §1618 Satz4 BGB Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Kindesmutter.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Kindesmutter hat am 15.04.2019 einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Namensänderung bzgl. des minderjährigen Kindes E. X., gem. §1618 Satz4 BGB gestellt.
3Das minderjährige Kind sollte zukünftig den Namen der Kindesmutter und deren jetzigen Ehegatten, nämlich L., tragen.
4Die Voraussetzungen der §§1618 Satz 1- 3 BGB liegen hier vor.
5Insbesondere ist hier eine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, da das Kind hier den Namen des anderen Elternteils trägt.
6Eine solche Zustimmung wurde bisher nicht erteilt, sodass eine Ersetzung durch das Familiengericht gem. §1618 Satz4 BGB zu prüfen war. Eine Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils durch das Familiengericht hat dann zu erfolgen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
7Dabei ist die Erforderlichkeit positiv festzustellen, wobei die Beweispflicht für die Erforderlichkeit beim antragstellenden Elternteil liegt.
8Dabei liegt eine Erforderlichkeit nach der Rechtsprechung des BGH nur vor, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden ( vgl. BGH FamRZ 2005, 889) Im Rahmen dessen ist eine Abwägung der grundsätzlich gleichrangigen Kindes-und Elterninteressen vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2002, 94, 95, 1331, 1332, BGH FamRZ 2005, 889).
9Ein Kriterium ist dabei die Integration des Kindes in die Stieffamilie.
10Hier wird sowohl von der Kindesmutter, als auch von deren neuen Ehegatten und dem minderjährigen Kind im Rahmen der persönlichen Anhörung dahingehend vorgetragen, dass E. gut in die Stieffamilie integriert sei und eine gute Beziehung zu seinem Stiefvater und dessen Familie habe. Dies ist insbesondere auch daran festzuhalten, dass sich der Stiefvater von E. bereits jetzt in dessen Schule ehrenamtlich engagiert.
11Des zusätzlichen Integrationsmittels der Einbenennung bedarf es daher nicht.
12In diesem Zusammenhang ist auch als zusätzlicher Punkt gegen die Einbenennung zu erwähnen, dass es sich bei der Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausgeht, ebenfalls um einen wichtigen Kindesbelang handelt.
13Die Tatsache, dass hier bereits seit März 2018 kein persönlicher Umgang mehr zwischen E. und dem Kindesvater stattgefunden hat, begründet hier nicht die Erforderlichkeit im Sinne des §1618 Satz4 BGB. In diesem Zusammenhang wird auf die oben genannte Rechtsprechung des BGH verwiesen. So wurde entschieden, dass ein Ausschluss der Umgangsbefugnis nicht den Schluss auf die Erforderlichkeit der Einbenennung zulasse, da sich die Umgangssituation entgegen zur Namensänderung, die weitesgehend endgültig ist, zukünftig ändern kann ( OLG Koblenz FamRZ 2009, 439).
14Die Erforderlichkeit kann dagegen zu bejahen sein, wenn diese erforderlich ist, um Probleme des Kindes zu lösen, die im Zusammenhang mit der Namensdifferenz verbunden sind.
15Dabei ist jedoch zu beachten, dass erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Namensdifferenz im Verhältnis zur Außenwelt im Einzelfall nachgewiesen werden müssen. Aufgrund der Vielzahl der Namenskonstellationen in der heutigen Gesellschaft kann insoweit keine Vermutung bzgl. erheblicher Probleme seitens Familiengerichts angenommen werden.
16Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.12.2015, 4 UF 178/15 verwiesen.
17Hier wurden keine konkreten Probleme im Zusammenhang mit der Namensdifferenz in Bezug auf die Außenwelt vorgetragen.
18Es wurde zwar von E. festgestellt, dass es in Berlin in der Vergangenheit Hänseleien wegen seines Namens gegeben habe, gleichzeitig aber betont, dass es insoweit auf seiner neuen Schule in Essen keine Probleme gebe.
19Es wurden somit nicht nur keine konkreten Probleme vorgetragen, sondern daneben in Bezug auf die Schulsituation noch festgestellt, dass solche nicht existieren.
20Der Antrag wird hier außerdem maßgeblich darauf gestützt, dass es der Wunsch von E. sei, einen einheitlichen Namen zu führen.
21Dieser Wunsch reicht zur Ersetzung der Zustimmung nicht aus (u.a. BGH FPR 2002, 411,412).
22Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Kind durch die Namensdifferenz psychisch sehr belastet ist.
23Diesbezüglich wurde von den Beteiligten nichts vorgetragen.
24Der Aussage von E., dass er "es als komisch empfinde mit dem Namen X. aufgerufen zu werden" und " es für ihn schwierig sei, wenn er aufgrund einer Zurückweisung des Antrags weiterhin diesen Namen tragen müsste," lässt sich keine massive psychische Belastung entnehmen.
25Soweit hier vorgetragen wird, dass die Beziehung von E. zu dem Kindesvater für E. sehr belastend in der Vergangenheit gewesen sei und dieser mit diesem nur negative Erfahrungen verbinde, kann dies ebenfalls nicht dazu führen, dass die Erforderlichkeit im Sinne des §1618 Satz 4 BGB zu bejahen wäre.
26Die in diesem Zusammenhang entschiedenen Fallkonstellationen (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 29.12.2015, 4 UF 178/15), sind nicht mit hiesiger Fallkonstellation vergleichbar.
27Es ist außerdem nicht dahingehend vorgetragen und auch nicht davon auszugehen, dass die Namensänderung dazu führt, dass E. mit den Erlebnissen in der Vergangenheit in Zusammenhang mit seinem Vater besser umgehen kann. Die Tatsache, dass dieser negative und belastende Erfahrungen u.a. mit der Drogenproblematik seines Vaters gemacht hat, wird nicht durch die Änderung des Namens ungeschehen gemacht.
28Abschließend wird darauf hingewiesen, dass verweigerte Unterhaltszahlungen nicht zur Annahme der Erforderlichkeit im Sinne des §1618 Satz 4 BGB führen (u.a. OLG Brandenburg, BeckRS 2009, 18751).
29Nach den obigen Ausführungen und den zitierten obergerichtlichen Entscheidungen konnte somit im Rahmen der persönlichen Anhörungen der Beteiligten und der erfolgten schriftlichen Stellungnahmen "eine Erforderlichkeit im Sinne einer konkreten Kindeswohlgefährung, die eine Einbenennung unerlässlich erscheinen lässt, um Schäden von dem Kind abzuwenden" (BGH FamRZ, 2005, 889) nicht festgestellt werden. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
30Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §42 Abs.2 FamGKG.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
33Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
34Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
35Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
36Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.