Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, für die Monate November und Dezember 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 92,00 €, mithin in Höhe von jeweils 316,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, ab Januar 2016 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 95,00 €, mithin in Höhe von jeweils 387,00 € zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
12 F 236/14 |
|
Erlassen am 12.02.2016durch Verlesen der BeschlussformelJustizobersekretärals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
|||||
Amtsgericht Essen-Borbeck Familiengericht Beschluss |
|||||||
In der Familiensache
3der Frau B,
4Antragstellerin,
5Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin N
6g e g e n
7Herrn P,
8Antragsgegner,
9Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M
10hat das Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeckim schriftlichen Verfahren am 12.02.2016durch die Richterin beschlossen:
11Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, für die Monate November und Dezember 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 92,00 €, mithin in Höhe von jeweils 316,00 € zu zahlen.
12Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, ab Januar 2016 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 95,00 €, mithin in Höhe von jeweils 387,00 € zu zahlen.
13Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
14Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
15Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
16Gründe:
17I.
18Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner rückständigen und laufenden Kindes- und Trennungsunterhalt geltend.
19Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter P, geboren am 00.00.00, hervorgegangen, die seit der Trennung bei der Antragstellerin lebt und von dieser betreut wird. Die Beteiligten lebten bis zur Trennung in einer gemeinsamen Wohnung, in der die Antragstellerin mit dem gemeinsamen Kind nach dem Auszug des Antragsgegners verblieb.
20Die Antragstellerin verfügt über einen akademischen Abschluss als Master of Petroleum Geology, den sie in Abu Dhabi erlangt hat. Sie arbeitete bis 2009 in Abu Dhabi bei der größten Ölförderungsfirma in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Vor ca. vier Jahren kam sie nach Deutschland.
21Nach dem Besuch zweier Sprachkurse im Jahr 2013 schloss sie den Integrationstest für Zuwanderer im Juli 2013 erfolgreich ab. Seit dem 01.10.2015 ist sie als unbezahlte Doktorandin an der Ruhruniversität Bochum beschäftigt.
22Der Antragsgegner ist Arzt. Bis Juli 2014 war er teils abhängig, teils auf Honorarbasis tätig. Seit Juli 2014 ist der Antragsgegner ausschließlich abhängig beschäftigt im Rheumazentrum in Herne. Er führt dort seine Facharztausbildung im Bereich der Inneren Medizin zum Rheumatologen fort.
23Der Antragsgegner zahlt seit der Trennung monatlich die Miete für die Wohnung, die die Antragstellerin mit der Tochter bewohnt, in Höhe von 735,00 € sowie Nebenkosten in Höhe von 141,00 € zweimonatlich.
24Bis einschließlich Juni 2014 zahlte der Antragsgegner zusätzlich 800,00 € in bar an die Antragsgegnerin. Im Juli 2014 zahlte er zusätzlich 700,00 €. Für August bis Oktober 2014 zahlte er jeweils 800,00 €, in November und Dezember 2014 500,00 €. Die Höhe der Zahlungen im Zeitraum Januar 2014 bis Mai 2015 ist zwischen den Beteiligten streitig. In der Zeit von Juni bis Oktober 2015 zahlte der Antragsgegner unstreitig unstreitig neben den Mietkosten weitere 500,00 €.
25Zum Januar 2015 wechselte der Antragsgegner aus der Steuerklasse III in die Steuerklasse I.
26Der Steuerbescheid für das Jahr 2013 vom 17.04.2015 ergab eine Nachzahlungsverpflichtung des Antragsgegners von 14.109,51 €.
27Das gemeinsame Kind der Beteiligten wurde bis Juni 2015 täglich von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr in einer Kindertagesstätte betreut (entspricht 35 Stunden/Woche). Seit August 2015 wird es dort täglich von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr betreut (entspricht 45 Stunden/Woche).
28Der Antragsgegner bedient monatliche Kredite bei der Targobank in Höhe von 290,00 € und bei der Commerzbank in Höhe von 380,33 € monatlich und in Höhe von 399,00 € zweimonatlich. Er hat eigene Wohnkosten in Höhe von 490,00 € zuzüglich Nebenkosten- und Stromkostenvorauszahlungen in Höhe von 120,00 € und 151,00 €. Für das Jahr 2012 erhielt er eine Nebenkostenabrechnung, die einen Nachzahlungsbetrag von insgesamt 973,30 € auswies. Zudem zahlt er monatlich einen Betrag von 300,00 € an die Ärzteversorgung Nordrhein zur Rückzahlung eines Rückstands von insgesamt 11.132,16 €.
29Der Antragsteller erzielt monatliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 460,00 €.
30Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 03.04.2014 auf, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen.
31Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner verfüge aus abhängiger Beschäftigung als Arzt sowie aus Honorararzttätigkeiten – unter Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen und der Steuerlast – über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 6.244,45 €.
32Der Antragsgegner habe lediglich im Hinblick auf die erfolgte Trennung und die Unterhaltsverpflichtung seine erfolgreiche und gewinnbringende Tätigkeit als Honorararzt eingestellt und somit sein Einkommen um 50 % reduziert. Sie ist der Ansicht, dies sei mutwillig. Es bestehe keine Notwendigkeit, die Facharztausbildung derzeit zu absolvieren.
33Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch darauf, den gesamten Unterhaltsbetrag in bar zu erhalten und hiervon ihre Kosten zu decken, wobei sie sich für die Vergangenheit die geleisteten Zahlungen an den Vermieter ebenso wie die freiwilligen Barunterhaltszahlungen anrechnen lässt.
34Sie behauptet, der Antragsgegner unterstütze seine Eltern in der Heimat mit 1.100,00 € monatlich.
35Sie ist der Ansicht, die Raten, die der Antragsgegner auf die Darlehen bei der Commerzbank zahle, seien nicht abzugsfähig.
36Sie behauptet, trotz erheblicher Bemühungen nicht über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen, um in einem akademisch geprägten Berufsfeld in Deutschland Fuß fassen zu können. Sie behauptet weiter, mit ihren akademischen Abschlüssen in Deutschland nichts anfangen zu können. Ihr Tätigkeitsbereich setze zudem einen vollschichtigen Arbeitseinsatz voraus, den sie aufgrund der Betreuung der 5-jährigen Tochter nicht leisten könne. Die Aufnahme einer adäquaten und ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit sei ihr in Deutschland nicht möglich, aber auch nicht zumutbar.
37Sie behauptet, der Antragsgegner habe ab Januar 2015 bis einschließlich Mai 2015 zusätzlich zu den Mietkosten für die von ihr bewohnte Wohnung 500,00 € an sie gezahlt.
38Die Antragstellerin beantragt,
391. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für den Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 einen Kindes- und Trennungsunterhaltsrückstand in Höhe von 4.437,00 € zu zahlen,
402. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab Juli 2014 für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % der Düsseldorfer Unterhaltstabelle abzüglich des anteiligen staatlichen Kindergeldes in Höhe von derzeit 92,00 €, mithin monatlich 416,00 € zu zahlen,
413. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab Juli 2014 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.498,00 € zu zahlen.
42Der Antragsgegner hat unter Verwahrung gegen die Kostenlast eine laufende Kindesunterhaltsverpflichtung ab Januar 2015 in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle anerkannt und beantragt im Übrigen,
43das Unterhaltsbegehren zurückzuweisen.
44Der Antragsgegner behauptet, seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit beliefen sich monatliche auf 3.360,19 € aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
45Von der Kaltmiete der vermieteten Wohnung in Höhe von 460,00 € müssten die jährliche Grundsteuer von 227,69 €, die monatliche Finanzierungsrate bei der Commerzbank von 380,33 € sowie die Quartalszahlung von 399,00 € in Abzug gebracht werden, sodass ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung bleibe.
46Weiterhin müsste die Rate für den Kredit bei der Targobank von 290,00 € abgezogen werden.
47Auch seine eigenen Wohnkosten von insgesamt 731,00 € (460,00 € + 120,00 € + 151,00 €) zuzüglich eines Betrages von 81,02 € für die anteilige Jahresnebenkostenabrechnung für 2012 müssten vollständig berücksichtigt werden.
48Weiterhin habe er im Januar 2015 bei seiner in Abu Dhabi lebenden Schwester ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 € zur Deckung seiner laufenden Kosten und zur Zahlung der Steuernachzahlung aus dem Jahr 2013 aufgenommen. Dieses Darlehen zahle er in monatlichen Raten von 500,00 € an diese zurück.
49Auch müssten berufsbedingte Aufwendungen von 275,00 € monatlich sowie das für die Kindertagesstätte der gemeinsamen Tochter gezahlte Essensgeld von 59,00 € monatlich in Ansatz gebracht werden.
50Hinsichtlich der von ihm angetretenen Facharztstelle behauptet der Antragsgegner, dass es sich dabei um eine einzigartige Möglichkeit handele, seine Facharztausbildung fortzuführen und zu Ende zu bringen.
51Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antragstellerin sei ein Erwerbseinkommen von bereinigt 1.500,00 € ab April 2014 anzurechnen. Die Antragstellerin verfüge jedenfalls über ausreichende Englisch-Kenntnisse, was für ihr Berufsbild ausreichend sei. Sie verfüge über die Fähigkeit, in dem Fach Petroleum Geologie Lehrtätigkeiten auszuüben, was sie an der Universität Aachen auch bereits getan habe. Sie habe zudem bereits mehrere Deutschkurse besucht.
52Er behauptet, seine Eltern zuletzt im Juli 2014 mit einem Betrag von 600,00 € unterstützt zu haben.
53Der Antragsgegner behauptet, im Januar und Februar 2015 zusätzlich zu den Mietkosten der Antragstellerin an diese jeweils 600,00 €, im März 650,00 €, im April 600,00 € und im Mai 550,00 € gezahlt zu haben.
54Insgesamt ist der Antragsgegner nach seiner Berechnung der Ansicht, dass nicht der Antragstellerin, sondern vielmehr ihm ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 633,37 € zustehe.
55Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.10.2015 verwiesen.
56Im Übrigen wird vollumfänglich Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen.
57II.
581.
59Der Antragsgegner war aufgrund seines Anerkenntnisses vom 26.02.2015 gemäß § 113 Abs. 2 FamfG iVm § 307 ZPO zu verpflichten, an die Antragstellerin ab dem Monat Januar 2015 einen monatlichen Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.
602.
61Im Übrigen ist die zulässige Klage teilweise begründet.
62a) Rückständiger Kindes- und Trennungsunterhalt (Antrag 1)
63Der Antragstellerin stehen gegen den Antragsgegner für die Zeit von April 2014 bis Juni 2014 keine rückständigen Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüche gemäß § 1602 ff. BGB in Verbindung mit § 1612a Abs. 1 BGB bzw. gemäß § 1361 Abs. 1 BGB zu.
64(1) April 2014
65Maßgebend für den Unterhaltsbedarf des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist dessen Einkommen. Auch der Bedarf der Klägerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, die insbesondere durch das Arbeitseinkommen des Antragsgegners geprägt worden sind.
66Ausgehend von der Verdienstabrechnung des Monats Dezember 2014 (Bl. 192 d. A.) ergibt sich für das Jahr 2014 ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Antragsgegners aus nichtselbstständiger Beschäftigung von monatlich 4.246,49 €.
67Hinzuzurechnen ist ein monatlicher Betrag von 200,00 €, der sich aus den vom Antragsgegner an seine Eltern geleisteten Unterstützungszahlungen von insgesamt 2.400,00 € im Jahr 2014 ergibt. Der Antragsgegner hat auch nach dem Hinweis vom 16.10.2015 nicht dargelegt, aus welchem Grund seine Eltern vorrangig leistungsbedürftig gewesen sein sollen.
68Weiterhin ist anzurechnen ein monatlicher Betrag von 460,00 € aus Vermietung und Verpachtung für die im Eigentum des Antragsgegners stehende und fremdvermietete Wohnung in Oelde.
69Weitere Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, insbesondere aus ärztlichen Tätigkeiten auf Honorararztbasis sind nicht zu berücksichtigen. Der Antragsgegner verfügt ab Juli 2014 lediglich über sein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung als angestellter Arzt im Rheumazentrum in Herne. Da die Unterhaltsberechnung stets eine Prognose der Leistungsfähigkeit für die Zukunft darstellt und der Antragsgegner durch Vorlage seines Arbeitsvertrages dargelegt hat, sei Juli 2014 bis einschließlich Juni 2016 ausschließlich abhängig beschäftigt zu sein, sind frühere Honorararzttätigkeiten nicht anzurechnen.
70Vergleichbare Einkünfte aus Honorararzttätigkeiten in der Vergangenheit sind dem Antragsgegner auch nicht fiktiv hinzuzurechnen. Es ist – wie auch schon im einstweiligen Anordnungsverfahren 12 F 82/14 festgestellt – nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner seine frühere Tätigkeit aufgegeben und die Beschäftigung im Rheumazentrum Herne aufgenommen hat, um damit bewusst eine Verringerung seiner Leistungsfähigkeit herbeizuführen. Wie auch die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens eingeräumt hat, verfügt der Antragsgegner derzeit noch über keine abgeschlossene Facharztausbildung, die er im Rahmen seiner nunmehr eingegangen Beschäftigung als Internist mit Schwerpunkt Rheumatologie fortsetzen kann. Auch wenn der Zeitpunkt zur Fortsetzung dieser Weiterbildung aus Sicht der Antragstellerin ungünstig gewählt sein mag, ist dem Antragsgegner zuzubilligen, seine Facharztausbildung, die bei Medizinern nach der Grundausbildung üblich ist und keineswegs eine nicht erforderliche Zusatzqualifikation darstellt, zu beenden. Auch im Rahmen der bestehenden Ehe hätte die Antragstellerin damit rechnen müssen, dass der Antragsgegner sich hierzu entscheidet, um künftig eine gute Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Eine Treuwidrigkeit des Antragsgegners ist jedenfalls nicht erkennbar.
71Somit ergibt sich zunächst ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von 4.906,49 €.
72Hiervon als monatliche Belastungen abzuziehen sind zum einen die Kredite bei der Commerzbank, die der Antragsgegner – unstreitig – in Höhe von monatlich 380,00 € und zweimonatlich in Höhe von 399,00 € zur Finanzierung der (fremdvermieten) Eigentumswohnung bedient. Die geleisteten Zins- und Tilgungsraten sind vollständig in Abzug zu bringen, da es sich bei diesen Verbindlichkeiten um während der Ehezeit aufgenommene Verpflichtungen handelt, die – unabhängig davon, wer die Raten gezahlt und in wessen Eigentum der Gegenstand übergeht – auch schon während der Ehe dazu geführt haben, dass die entsprechenden Barmittel nicht zur Verfügung standen. Im Übrigen kann die Antragstellerin einen entsprechenden Ausgleich über den Zugewinnausgleich erreichen.
73Auch bei dem Kredit bei der Targobank, den der Antragsgegner monatlich mit 290,00 € bedient, handelt es sich um ein eheprägendes und ehebedingtes Darlehen, welches während der Ehe dazu diente, verschiedene Haushaltsgegenstände anzuschaffen.
74Der Rückstand bei der Ärzteversorgung NRW in Höhe von ehemals 11.132,16 €, den der Antragsgegner monatlich mit 300,00 € abzahlt, ist ebenfalls eine zu berücksichtigende Belastung. Die Rückzahlung dient letztlich gerade der Sicherung der weiteren Berufsausübung und stellt somit das Einkommen des Antragsgegners sicher.
75Die vom Antragsgegner in Abzug gebrachten Fahrtkosten von monatlich 275,00 € können hingegen nicht abgezogen werden. Der Antragsgegner hat insoweit die übliche Kilometerpauschale für die veranschlagten 25km für die einfache Wegstrecke zu seiner Arbeitsstelle angesetzt, ohne dargelegt zu haben, diese Strecke überhaupt mit einem Pkw zurückzulegen. Vor dem Hintergrund, dass nach Ermittlung des Gerichts ein Monatsticket des öffentlichen Nahverkehrs für die betreffende Strecke mit ca. 175,00 € anzusetzen ist und dies darüber hinaus in etwa dem pauschalen Abzug von 5 % des Nettoeinkommens des Antragsgegners entspricht, ist vielmehr dieser Betrag in Ansatz zu bringen.
76Auch die Grundsteuer in Höhe von 227,69 € pro Jahr für die fremdvermiete Wohnung kann der Antragsgegner nicht zum Abzug bringen, da es sich hierbei um umlagefähige Nebenkosten handelt, die der Antragsgegner seinen Mietern gegenüber geltend machen kann.
77Der Betrag von 59,00 €, den der Antragsgegner als Essensgeld an die Kindertagesstätte zahlt, in der seine Tochter betreut wird, kann zwar nicht zur Verringerung seines Einkommens und damit seiner Leistungsfähigkeit, jedoch im Rahmen des Mehrbedarfs der Tochter berücksichtigt werden.
78Die Wohnkosten des Antragsgegners, die mit 490,00 € zzgl. 120,00 € Neben- und 151,00 € Stromkosten monatlich veranschlagt werden sowie einer prognostizierten Betriebskostennachzahlung in Höhe von 81,03 € pro Monat sind lediglich insoweit als Belastung anzusetzen als diese Kosten den im Selbstbehalt des Antragsgegners für die Warmmiete berücksichtigten Betrag von 480,00 € übersteigen. Dies entspricht einem Betrag von 362,03 €.
79Auf Seite der Antragstellerin ist Einkommen aus Beschäftigung im Monat April 2014 weder vorhanden noch fiktiv zu berücksichtigen. Eine Erwerbsobliegenheit ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht anzunehmen, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Insoweit hat der Antragsgegner schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass sich die Beteiligten im Mai 2013 getrennt haben. Auch die Antragstellerin ist dem nicht weiter entgegen getreten.
80Die Antragstellerin muss sich jedoch einen Wohnwert in Höhe von 535,00 € anrechnen lassen. Dies stellt – nach Aussage der Antragstellerin und ohne qualifiziertes Bestreiten des Antragsgegners – den Betrag der Nettokaltmiete der von der Antragstellerin und der gemeinsamen Tochter bewohnten Wohnung dar. Die Antragstellerin hat insoweit schlüssig und glaubhaft erklärt, die Nettomiete betrage 535,00 €. Hinzu komme eine Pauschale für 200,00 €. Dem ist der Antragsgegner nicht weiter – bspw. durch Vorlage des Mietvertrages – entgegengetreten. Mangels entgegenstehendem Vortrag ist davon auszugehen, dass es sich hierbei auch um den angemessenen Wohnwert im Sinne der Rechtsprechung des OLG Hamm handelt (vgl. Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht, Ziff. 5.2). Zu diesem Zeitpunkt war das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, sodass von einem endgültigen Scheitern der Ehe noch nicht auszugehen war.
81Vor dem Hintergrund der zuvor Dargestellten stellt sich die Einkommens- bzw. Bedarfsberechnung wie folgt dar:
82Frau B
83Einkommen von Frau B . . . . . . 0,00 Euro
84Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 535,00 Euro
85––––––––––––––––––
86insgesamt . . . . . . . . . . . . . 535,00 Euro
87Herr P
88Einkommen von Herr P 4.906,49 Euro
89davon aus Erwerbstätigkeit 4.246,49 Euro
90berufsbedingte Aufwendg. 175,00 Euro
91berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -175,00 Euro
92––––––––––––––––––
93bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.731,49 Euro
94––––––––––––––––––
95insgesamt . . . . . . . . . . . . 4.731,49 Euro
96Schulden, Belastungen
97Zuästzliche Mietkosten 361,03 Euro
98Kredit Targo Bank . . . 290,00 Euro
99Commerzbank . . . . 380,00 Euro
100Commerzbank . . . . . 99,75 Euro
101Rückstand Ärzteversorgung 300,00 Euro
102––––––––––––––
103insgesamt: . . . . . 1.430,78 Euro
104Schulden, Belastungen . . . . . . . . -1.430,78 Euro
105––––––––––––––––––
106unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 3.301,00 Euro
107Kinder
108P, 4 Jahre
109P lebt bei Frau B.
110Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
111Frau B erhält das Kindergeld von
112. . . . . . . . . . 184,00 Euro
113sonstiger Mehrbedarf über DT hinaus . . . . . 59,00 Euro
114Berechnung des Kindesunterhalts
115Unterhaltspflichten von Herr P
116aus dem Einkommen von Herr P in Höhe von
117. . . . . . . . . . 3.301,00 Euro
118ergibt sich
119Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
120Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1500
121gegenüber P
122Tabellenunterhalt DT 6/1 . . . 406,00 Euro
123zuzüglich Mehrbedarf . . . . 59,00 Euro
124––––––––––––––––––
125Gesamtbedarf . . . . . . 465,00 Euro
126abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
127––––––––––––––––––
128. . . . . . . . . . . . . . . 373,00 Euro
129(nur von Herr P zu zahlen: 314,00 Euro)
130Unterhaltspflichten von Frau B
131gegenüber P
132Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
133Mehrbedarf, für den der Betreuende neben dem Barunterhaltspflichtigen haftet:
134. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
135Frau B ist zur Entlastung von Herr P nicht leistungsfähig.
136Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
137Verpflichtungen von Herr P
138Einkommen von Herr P 3.301,00 Euro
139prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -373,00 Euro
140Erwerbtätigenbonus: (3301. - 373.)*1/7 . . . . -418,00 Euro
141––––––––––––––––––
142Bonusbereinigtes Einkommen von Herr P
143. . . . . . . . . . . . . . . 2.510,00 Euro
144Voller Unterhalt von Frau B: (2510.+535.)/2-535. 988,00 Euro
145Kontrolle nach § 1581 BGB
146Verpflichtungen von Herr P
147Summe der Einkommen insgesamt: 3301.+535.-373. 3.463,00 Euro
148Unterhalt von Frau B nach Kontrollquote: 1732.-535. =
149. . . . . . . . . . . . . . . 1.197,00 Euro
150Der volle Unterhalt von Frau B in Höhe von 988,00 Euro unterschreitet die Kontrollquote und ist maßgebend.
151Unterhalt von Frau B . . . . . . . 988,00 Euro
152Prüfung auf Leistungsfähigkeit
153Herr P
154Herr P bleibt
1553301 - 373 - 988 = . . . . . . . . . 1.940,00 Euro
156Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
157. . . . . . . . . . . . . . . 1.100,00 Euro
158Verteilungsergebnis
159Herr P . . . . . 1.940,00 Euro
160Frau B . . . . . . . . . . 1.615,00 Euro
161davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
162P . . . . . . . . . . . . 465,00 Euro
163davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
164––––––––––––––––––
165insgesamt . . . . . . . . . . . . 4.020,00 Euro
166Zahlungspflichten
167Herr P zahlt an
168Frau B . . . . . . . . . . . 988,00 Euro
169P . . . . . . . . . . . . 373,00 Euro
170––––––––––––––––––
171. . . . . . . . . . . . . . 1.361,00 Euro
172Da der Antragsgegner im Monat April 2014 insgesamt 1.605,50 € (735,00 € Miete + 70,50 € (= 141,00 € : 2) Stromkosten + 800,00 € Barunterhalt zu Händen der Antragstellerin gezahlt ist, hat er seine Unterhaltsverpflichtung für diesen Monat vollständig erfüllt.
173(2) Mai und Juni 2014
174Es gilt im Wesentlichen das unter Lit. a) (1) Dargestellte.
175Änderungen in der Berechnung ergeben sich lediglich aus der mit diesem Monat eintretenden Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin.
176Das Trennungsjahr ist mit Ende des Monats April 2014 abgelaufen, sodass grundsätzlich keine Bedenken gegen eine mögliche Erwerbstätigkeit der Antragstellerin sprechen (vgl. Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht, Ziff. 17.2). Die Antragstellerin verfügt – wie sie selbst vorträgt – über eine abgeschlossene akademische Hochschulausbildung ist Master of Petroleum Geology. Sie hat in diesem Beruf in ihrem Heimatland bereits anderthalb Jahre gearbeitet und somit auch Berufserfahrung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist weder davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse in Deutschland nicht zumindest eine Anstellung finden würde, die ihr ein Einkommen zumindest im Bereich des Mindestlohns einbringen würde noch ist ihr eine solche Tätigkeit unzumutbar. Die Antragstellerin hat bereits im Jahr 2013 zwei Sprachkurse für die deutsche Sprache besucht und den Integrationstest mit beinahe der Höchstzahl an zu erreichenden Punkten absolviert. Die Tatsache, dass sie – nach eigenem Vortrag – bereits im Jahr 2014 die Möglichkeit gehabt hätte, als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Aachen zu arbeiten, was ihr jedoch lediglich aufgrund der Verweigerung des Antragsgegners nicht möglich gewesen sei, zeigt, dass sie durchaus auch auf dem deutschen Arbeitsmarkt mit den vorhandenen Sprachkenntnissen gute Chancen hat. Von der ausreichenden Sprachkenntnis hat sich das Gericht auch in den mündlichen Verhandlungsterminen überzeugen können. Hier hat sich herausgestellt, dass die Antragstellerin in der Lage war, dem Gespräch zu folgen und – auch ohne vorherige Übersetzung des vorsorglich geladenen Dolmetschers – eigene Stellungnahmen – auch in deutscher Sprache – abzugeben. Eine geringer bezahlte Tätigkeit in einem ihr branchenfremden Bereich ist ihr auch nicht unzumutbar. Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht grundsätzlich kein Anspruch des Unterhaltsberechtigten darauf, ausschließlich seiner Ausbildung entsprechend tätig zu sein. Die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeprägt bestehende Loyalitätsbeziehung der Ehegatten verlangt, dass auch der Unterhaltsberechtigte alles ihm Zumutbare tut, um eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Weshalb der Antragstellerin nicht zumutbar sein soll, beispielsweise einfache Verkäuferinnen- oder Aushilfstätigkeiten auszuüben ist nicht ersichtlich. Vielmehr wäre hierbei zu berücksichtigen, dass sie auch durch solche Tätigkeiten ihre Sprachkenntnisse ausbauen könnte. Die bisherigen Bewerbungsbemühungen der Antragstellerin – zwei Bewerbungen an Energieunternehmen – genügen auch nicht, um davon ausgehen zu können, dass sie alles Erdenkliche getan hätte, um eine Anstellung zu finden.
177Aufgrund der von beiden Beteiligten gewählten Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter, die bis Juli 2015 35 Stunden pro Woche, täglich von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr in einer Kindertagesstätte fremdbetreut wurde, wäre der Antragstellerin die Ausübung einer ¾ - Stelle auf Mindestlohnbasis möglich und zumutbar gewesen. Eine vollschichtige Erwerbstätigkeit scheidet aus, da sich der Antragsteller mit der gewählten Betreuung einverstanden erklärt hat.
178Mit Ablauf des Trennungsjahres ist zwar grundsätzlich hinsichtlich der Antragstellerin der volle objektive Mietwert der von ihr weiterhin bewohnten Wohnung anzusetzen, dieser entspricht jedoch vorliegend dem bereits als angemessenen Wohnwert berücksichtigten Wert von 535,00 €. Es ist davon auszugehen, dass die von Antragstellerin behauptete Pauschale von 200,00 € sowie die Stromkosten von 141,00 € zweimonatlich Nebenkostenvorauszahlungen auf verbrauchsabhängige Betriebskosten darstellen, die den objektiven Mietwert nicht erhöhen (vgl. Leitlinien OLG Hamm, Ziff. 5.3).
179Es ergibt sich das folgende fiktive Einkommen der Antragstellerin unter Berücksichtigung einer 30 Stunden-Woche und eines Abzugs von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen:
180Frau B
181Berechnung des Einkommens von Frau B:
182Name der Variante II: WEST1401.VUZ
183gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
184erster Gültigkeitstag 01. 01. 2014
185allgemeine Lohnsteuer
186Monatstabelle
187Steuerjahr 2014
188Bruttolohn:
189Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 8,50 Euro
190Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 129
191(30*4,3 = 129)
192insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.096,50 Euro
193LSt-Klasse 2
194Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . -2,16 Euro
195Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -103,62 Euro
196Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -16,45 Euro
197Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %) . . . . -89,91 Euro
198Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . . -11,24 Euro
199––––––––––––––––––
200Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 873,12 Euro
201Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 535,00 Euro
202––––––––––––––––––
203insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.408,12 Euro
204Daraus ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung:
205Einkommen von Herr P 4.906,49 Euro
206davon aus Erwerbstätigkeit 4.246,49 Euro
207berufsbedingte Aufwendg. 175,00 Euro
208berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -175,00 Euro
209––––––––––––––––––
210bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.731,49 Euro
211––––––––––––––––––
212insgesamt . . . . . . . . . . . . 4.731,49 Euro
213Schulden, Belastungen
214Zuästzliche Mietkosten 361,03 Euro
215Kredit Targo Bank . . . 290,00 Euro
216Commerzbank . . . . 380,00 Euro
217Commerzbank . . . . . 99,75 Euro
218Rückstand Ärzteversorgung 300,00 Euro
219––––––––––––––
220insgesamt: . . . . . 1.430,78 Euro
221Schulden, Belastungen . . . . . . . . -1.430,78 Euro
222––––––––––––––––––
223unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 3.301,00 Euro
224Kinder
225P, 4 Jahre
226P lebt bei Frau B.
227Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
228Frau B erhält das Kindergeld von
229. . . . . . . . . . 184,00 Euro
230sonstiger Mehrbedarf über DT hinaus . . . . . 59,00 Euro
231Berechnung des Kindesunterhalts
232Unterhaltspflichten von Herr P
233aus dem Einkommen von Herr P in Höhe von
234. . . . . . . . . . 3.301,00 Euro
235ergibt sich
236Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
237Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1500
238gegenüber P
239Tabellenunterhalt DT 6/1 . . . 406,00 Euro
240zuzüglich Mehrbedarf . . . . 59,00 Euro
241––––––––––––––––––
242Gesamtbedarf . . . . . . 465,00 Euro
243abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
244––––––––––––––––––
245. . . . . . . . . . . . . . . 373,00 Euro
246(nur von Herr P zu zahlen: 314,00 Euro)
247Unterhaltspflichten von Frau B
248gegenüber P
249Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
250Mehrbedarf, für den der Betreuende neben dem Barunterhaltspflichtigen haftet:
251. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
252P
253Mehrbedarf des Kindes
254Frau B haftet mit für den Mehrbedarf von P.
255. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
256Verfügbare Elterneinkommen
257Bei Frau B verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
258Einkommen . . . . . . . . . . . 1.408,00 Euro
259abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.200,00 Euro
260––––––––––––––––––
261bleibt . . . . . . . . . . . . . . 208,00 Euro
262Bei Herr P verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
263Einkommen . . . . . . . . . . . 3.301,00 Euro
264abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.200,00 Euro
265––––––––––––––––––
266bleibt . . . . . . . . . . . . . 2.101,00 Euro
267abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf . . . . -314,00 Euro
268––––––––––––––––––
269. . . . . . . . . . . . . . 1.787,00 Euro
270Entlastung
271Haftungsanteil von Frau B:
27259 * 208 / (208+1787) . . . . . . . . . 6,00 Euro
273anteilige Haftung für den Mehrbedarf: . . . . . 6,00 Euro
274Herr P zahlt an P nur noch 373 - 6 =
275. . . . . . . . . . . . . . . . 367,00 Euro
276Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
277Verpflichtungen von Herr P
278Einkommen von Frau B . . . . . 1.408,00 Euro
279abz. eheprägender Kindesunterhalt . . . . . . -6,00 Euro
280Erwerbstätigenbonus: 873*1/7 . . . . . . -125,00 Euro
281––––––––––––––––––
282Bonusbereinigtes Einkommen von Frau B 1.277,00 Euro
283Einkommen von Herr P 3.301,00 Euro
284prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -367,00 Euro
285Erwerbtätigenbonus: (3301. - 367.)*1/7 . . . . -419,00 Euro
286––––––––––––––––––
287Bonusbereinigtes Einkommen von Herr P
288. . . . . . . . . . . . . . . 2.515,00 Euro
289Voller Unterhalt von Frau Ali Abdalla: (2515.+1277.)/2-1277.
290. . . . . . . . . . . . . . . . 619,00 Euro
291Kontrolle nach § 1581 BGB
292Verpflichtungen von Herr P
293Summe der Einkommen insgesamt: 3301.+1402.-367. 4.336,00 Euro
294Unterhalt von Frau B nach Kontrollquote: 2168.-1402. =
295. . . . . . . . . . . . . . . . 766,00 Euro
296Der volle Unterhalt von Frau B in Höhe von 619,00 Euro unterschreitet die Kontrollquote und ist maßgebend.
297Unterhalt von Frau B . . . . . . . 619,00 Euro
298Prüfung auf Leistungsfähigkeit
299Herr P
300Herr P bleibt
3013301 - 373 + 6 - 619 = . . . . . . . . 2.315,00 Euro
302Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
303. . . . . . . . . . . . . . . 1.100,00 Euro
304Frau B
305Frau B bleibt 1408 - 6 + 619 = . . . 2.021,00 Euro
306Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
307. . . . . . . . . . . . . . . 1.000,00 Euro
308Verteilungsergebnis
309Herr P . . . . . 2.315,00 Euro
310Frau B . . . . . . . . . . 2.113,00 Euro
311davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
312P . . . . . . . . . . . . 465,00 Euro
313davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
314––––––––––––––––––
315insgesamt . . . . . . . . . . . . 4.893,00 Euro
316Zahlungspflichten
317Herr P zahlt an
318Frau B . . . . . . . . . . . 619,00 Euro
319P . . . . . . . . . . . . 367,00 Euro
320––––––––––––––––––
321. . . . . . . . . . . . . 986,00 Euro
322Auch für diesen Zeitraum hat der Antragsgegner monatlich 1.605,50 € gezahlt, sodass der Anspruch vollständig erfüllt ist.
323b) Laufender Kindes- und Trennungsunterhalt ab Juli 2014 (Anträge 2 und 3)
324(1) Für den Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2014 ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, weiteren Kindes- und/oder Trennungsunterhalt zu zahlen.
325Es ergeben sich keine Abweichungen von der unter Lit. a) (2) angestellten Berechnung. Es verbleibt bei einem Kindesunterhaltsanspruch von 367,00 € und einem Trennungsunterhaltsanspruch von 619,00 €.
326Aufgrund der geleisteten Zahlungen des Antragsgegners von insgesamt 1.505,50 € (735,00 € zzgl. 70,50 € auf Miete und Stromkosten sowie 700,00 € Barunterhalt) für Juli 2014, von jeweils 1.605,50 € (735,00 € zzgl. 70,50 € auf Miete und Stromkosten sowie 800,00 € Barunterhalt) für August, September und Oktober 2014 und jeweils 1.305,50 € (735,00 € zzgl. 70,50 € auf Miete und Stromkosten sowie 500,00 € Barunterhalt) für November und Dezember 2014 hat der Antragsgegner die Unterhaltsverpflichtungen vollständig erfüllt.
327(2) Januar 2015 bis Juli 2015
328Auch für diesen Zeitraum stehen der Antragstellerin keine weiteren Kindes- und/oder Trennungsunterhaltsansprüche zu.
329Ab Januar 2015 ergeben sich folgende Änderungen hinsichtlich der anzusetzenden monatlichen Nettoeinkommen der Beteiligten:
330Der Antragsgegner wechselt von Steuerklasse III in Steuerklasse I.
331Darüber hinaus ist dem Antragsgegner kein weiteres Einkommen anzurechnen. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, dass der Antragsgegner im Jahr 2015 mehrere höherstellige Beträge zugeflossen sein, was sich aus den vorgelegten Kontoauszügen aus Mai 2015 ergebe (vgl. Bl. 208 ff. d. A.), konnte der Antragsgegner diesen Einwand schlüssig ausräumen. Er hat unter Vorlage von Kontoauszügen seines Kontos der Barclay-Card und der Sparkasse Essen sowie unter Vorlage der Verdienstabrechnungen nachvollziehbar erklärt, sein Gehalt auf das Konto der Barclay-Card ausgezahlt bekommen zu haben – was durch den Überweisungsadressat auf den Verdienstabrechnungen bestätigt wird (vgl. bspw. Bl. 260 d. A.) – und von diesem Konto sodann Barbeträge abhoben und auf das Konto bei der Sparkasse Essen eingezahlt zu haben. Die Kontoübersichten des Kontos bei der Barclay-Card lassen insoweit regelmäßige Abhebungen in Höhe von 500,00 € unter anderem in Filialen der Sparkasse Essen erkennen (Bl. 256 d. A.).
332Ab dem Monat Januar 2015 ist auf Seiten des Antragsgegners weiter ein Betrag von monatlich 500 € abzuziehen, die der Antragsgegner monatlich auf das ihm von seiner Schwester im Januar 2015 gewährte Darlehen in Höhe von 20.000,00 € zurückzahlt. Der Abschluss des entsprechenden Darlehensvertrages vom 31.01.2015 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Vorlage der entsprechenden Kopie, Bl. 21 d. A. Das Darlehen ist dem Antragsgegner ausweislich des Überweisungsbelegs der Union National Bank Abu Dhbai (Bl. 22 d. A.) sowie des Überweisungsträgers der Sparkasse Essen vom 15.01.2015 (Bl. 168 d. A.) ausgezahlt worden. Er zahlt Raten in Höhe von 500,00 € bzw. in Höhe von 550,00 € zurück (vgl. Zahlungsbelege der ReiseBank, Bl. 111 ff. d. A.). Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner vorgetragen hat, den Kredit insbesondere zur Begleichung seiner Steuerschulden aus dem Jahr 2013 in Höhe von 14.109,51 € benötigt zu haben. Die zunächst begründete Unstimmigkeit, dass der Darlehensbetrag aus Januar 2015 datiere, der entsprechende Steuerbescheid jedoch erst am 17.04.2015 ergangen ist, konnte der Antragsgegner damit erklären, bereits im November 2014 aufgrund der Berechnung seines Steuerberaters gewusst zu haben, dass ihn eine höhere Nachzahlung treffen werde. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen keine Bedenken, zumal es plausibel
333erscheint, dass der Antragsgegner, der im Jahr 2013 noch selbstständig tätig war, zur Abgabe seiner Steuererklärung einen Steuerberater beauftragt hat, der ihm dann aufgrund seiner Berechnung bereits eine Schätzung mitteilen konnte.
334Der Abzug von 200,00 € monatlich, der auf den Unterstützungszahlungen des Antragstellers an seine Eltern in seiner Heimat beruhten, sind ab Januar 2015 nicht mehr zu berücksichtigen. Anzeichen dafür, dass der Antragsgegner auch weiterhin solche Zahlungen erbringt, sind nicht erkennbar.
335Es ergeben sich somit – ausgehend von der Verdienstabrechnung des Monats Dezember 2014 – das folgende monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners:
336Frau B
337Berechnung des Einkommens von Frau B:
338Name der Variante II: West_2015_01.VUZ
339gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
340erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015
341allgemeine Lohnsteuer
342Monatstabelle
343Steuerjahr 2015
344Bruttolohn:
345Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 8,50 Euro
346Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 129
347(30*4,3 = 129)
348insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.096,50 Euro
349LSt-Klasse 5
350Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
351Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -115,25 Euro
352Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -6,33 Euro
353Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -102,52 Euro
354Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -16,45 Euro
355Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %) . . . . -89,91 Euro
356Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . . -12,88 Euro
357––––––––––––––––––
358Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 753,16 Euro
359berufsbedingte Aufwendg. . . . 37,61 Euro
360berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -37,61 Euro
361––––––––––––––––––
362bleibt . . . . . . . . . . . . . . 715,55 Euro
363Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 535,00 Euro
364––––––––––––––––––
365insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.250,55 Euro
366Herr P
367Berechnung des Einkommens von Herr P:
368Name der Variante II: West_2015_01.VUZ
369gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
370erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015
371allgemeine Lohnsteuer
372Jahrestabelle
373Steuerjahr 2015
374Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 67.459,99 Euro
375LSt-Klasse 1
376Kinderfreibeträge 0,5
377Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
378Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -16.182,00 Euro
379Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -809,05 Euro
380Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -6.307,51 Euro
381Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.011,90 Euro
382Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %)*49.500,00 Euro
383. . . . . . . . . . . . . . . -4.059,00 Euro
384Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -581,63 Euro
385––––––––––––––––––
386Nettolohn: . . . . . . . . . . . 38.508,90 Euro
38738508,9 / 12 = . . . . . . . . . . 3.209,08 Euro
388Monatsbeträge
389Vermietung/Verpachtung . . . . . . . . 460,00 Euro
390davon aus Erwerbstätigkeit 3.209,08 Euro
391berufsbedingte Aufwendg. 175,00 Euro
392berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -175,00 Euro
393––––––––––––––––––
394bleibt . . . . . . . . . . . . . 3.494,08 Euro
395––––––––––––––––––
396insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.494,08 Euro
397Schulden, Belastungen
398Zuästzliche Mietkosten 361,03 Euro
399Kredit Targo Bank . . . 290,00 Euro
400Commerzbank . . . . 380,00 Euro
401Commerzbank . . . . . 99,75 Euro
402Rückstand Ärzteversorgung 300,00 Euro
403Kredit Schwester 20000,00 € 500,00 Euro
404––––––––––––––
405insgesamt: . . . . . 1.930,78 Euro
406Schulden, Belastungen . . . . . . . . -1.930,78 Euro
407––––––––––––––––––
408unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.563,00 Euro
409Kinder
410P, 4 Jahre
411P lebt bei Frau B.
412Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
413Frau B erhält das Kindergeld von
414. . . . . . . . . . 184,00 Euro
415sonstiger Mehrbedarf über DT hinaus . . . . . 59,00 Euro
416Berechnung des Kindesunterhalts
417Unterhaltspflichten von Herr P
418aus dem Einkommen von Herr P in Höhe von
419. . . . . . . . . . 1.563,00 Euro
420ergibt sich
421Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 15
422Gruppe 2: 1501-1900, BKB: 1180, Abschlag/Zuschlag 1 > Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1280
423gegenüber P
424Tabellenunterhalt DT 3/1 . . . 349,00 Euro
425zuzüglich Mehrbedarf . . . . 59,00 Euro
426––––––––––––––––––
427Gesamtbedarf . . . . . . 408,00 Euro
428abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
429––––––––––––––––––
430. . . . . . . . . . . . . . . 316,00 Euro
431(nur von Herr P zu zahlen: 257,00 Euro)
432Unterhaltspflichten von Frau B
433gegenüber P
434Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
435Mehrbedarf, für den der Betreuende neben dem Barunterhaltspflichtigen haftet:
436. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
437P
438Mehrbedarf des Kindes
439Frau B haftet mit für den Mehrbedarf von P.
440. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
441Verfügbare Elterneinkommen
442Frau B kann bei Wahrung des angemessenen Selbstbehalts nichts zur Deckung des Mehrbedarfs beitragen.
443Bei Herr P verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
444Einkommen . . . . . . . . . . . 1.563,00 Euro
445abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.300,00 Euro
446––––––––––––––––––
447bleibt . . . . . . . . . . . . . . 263,00 Euro
448Das ist weniger als der gleichrangige Kindesunterhalt von 316,00 Euro
449Nach BGH FamRZ 2002, 815 ist zu quotieren:
45059*263/316 = . . . . . . . . . . . . 49,00 Euro
451(Auf gleichrangige Berechtigte entfallen 263-49 = 214,00 Euro)
452Entlastung
453Das den angemessenen Selbstbehalt übersteigende Einkommen der Eltern deckt den Mehrbedarf nur zum Teil.
454ungedeckter Rest: 59 - 49 - 0 = . . . . . . . 10,00 Euro
455zusätzl. verfügbar bei Herr P nach notwendigem Selbstbehalt:
456. . . . . . . . . . . . . . . . 220,00 Euro
457vorquotiert nach BGH FamRZ 2002,815 zu: . . . 183,00 Euro
458verfügbar bei Frau B nach notwendigem Selbstbehalt:
459Einkommen . . . . . . . . . . . 1.251,00 Euro
460abzüglich notw. Selbstbehalt . . . . . . . -1.080,00 Euro
461––––––––––––––––––
462bleibt . . . . . . . . . . . . . . 171,00 Euro
463weiterer Haftungsanteil von Frau B:
46410 * 171 / (171+183) . . . . . . . . . 5,00 Euro
465anteilige Haftung für den Mehrbedarf: 0 + 5 = . . . 5,00 Euro
466Wegen aufwändiger Betreuung haftet Frau B für den Mehrbedarf von P nur mit:
467. . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
468Herr P zahlt an P nur noch 316 - 0 =
469. . . . . . . . . . . . . . . . 316,00 Euro
470Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
471Voller Partnerunterhalt
472Verpflichtungen von Herr P
473Einkommen von Frau B . . . . . 1.251,00 Euro
474Erwerbstätigenbonus: 715*1/7 . . . . . . -102,00 Euro
475––––––––––––––––––
476Bonusbereinigtes Einkommen von Frau B 1.149,00 Euro
477Einkommen von Herr P 1.563,00 Euro
478prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -316,00 Euro
479Erwerbtätigenbonus: (1563. - 316.)*1/7 . . . . -178,00 Euro
480––––––––––––––––––
481Bonusbereinigtes Einkommen von Herr P
482. . . . . . . . . . . . . . . 1.069,00 Euro
483Kein Unterhaltsanspruch von Frau B: 0,00 Euro
484Kontrolle nach § 1581 BGB
485Verpflichtungen von Herr P
486Summe der Einkommen insgesamt: 1563.+1251.-316. 2.498,00 Euro
487Unterhalt von Frau B nach Kontrollquote: 1249.-1251. =
488. . . . . . . . . . . . . . . . -2,00 Euro
489Unterhalt von Frau B . . . . . . . -2,00 Euro
490Herr P bleibt
491Prüfung auf Leistungsfähigkeit
492Herr P
493Herr P bleibt . . . 1.247,00 Euro
494Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
495. . . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro
496Verteilungsergebnis
497Herr P . . . . . 1.247,00 Euro
498Frau B . . . . . . . . . . 1.343,00 Euro
499davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
500dazu im Jahr 2015 unberücksichtigtes Kindergeld
501. . . . . . . . . . 4,00 Euro
502P . . . . . . . . . . . . 408,00 Euro
503davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
504––––––––––––––––––
505insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.002,00 Euro
506Zahlungspflichten
507Herr P zahlt an
508P . . . . . . . . . . . . 316,00 Euro
509Es war hinsichtlich des Kindesunterhaltsanspruchs durch Einstufung in eine höhere Gruppe der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen, da sich dies – da der Antragsgegner lediglich gegenüber einer Person unterverpflichtet ist – als angemessen darstellt.
510Den bestehenden Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 300,00 € hat der Antragsgegner jedenfalls – auch nach Vortrag der Antragstellerin, wonach der Antragsgegner in diesen Monaten lediglich 500,00 € an Barunterhalt neben den Zahlungen auf die Miete gezahlt habe – erfüllt.
511(3) August 2015 bis Dezember 2015
512Im Ergebnis steht der Antragstellerin für die Monate November und Dezember 2015 ein Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 92,00 €, mithin in Höhe von jeweils 316,00 € zu.
513Es verbleibt bei der unter Lit. b) (3) dargestellten Berechnung. Der Antragsgegner ist lediglich verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von 316,00 € zu Händen der Antragstellerin zu zahlen.
514Es wäre lediglich die ab diesem Zeitpunkt greifende vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin zu berücksichtigen. Seit August 2015 wird die Tochter der Beteiligten 45 Stunde wöchentlich in der Kindertagesstätte fremdbetreut, sodass für die Antragstellerin die Möglichkeit bestanden hätte, in Vollzeit zu arbeiten. Dies wirkt sich jedoch vorliegend auf den ohnehin nicht bestehenden Trennungsunterhaltsanspruch nicht aus (vgl. o.).
515Dem stünde auch die von der Antragstellerin ab Oktober 2015 aufgenommene unentgeltliche Tätigkeit als Doktorandin an der Universität Bochum nicht entgegen. Zum einen ist bereits fraglich, ob diese Tätigkeit als – der Facharztausbildung des Antragsgegners vergleichbare erforderliche Weiterbildung anzusehen ist. Zum anderen wäre die Antragstellerin jedenfalls verpflichtet gewesen, einer solchen Weiterbildung im Rahmen einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen. Sie hat insofern nicht überzeugend vorgetragen, dass dies nicht möglich gewesen wäre.
516Der Antragsgegner hat unstreitig für die Monate August bis Oktober 2015 jeweils 500,00 € Barunterhalt zu Händen der Antragstellerin gezahlt, der zunächst auf den Kindesunterhalt zu verrechnen ist, sodass für diese Monate der Unterhaltsanspruch vollständig erfüllt ist.
517(4) ab Januar 2016
518Der Antragstellerin steht ab Januar 2016 ein Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 95,00 €, mithin in Höhe von jeweils 387,00 € zu.
519Änderungen gegenüber den zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Berechnung des Antragsgegners aufgrund der Verdienstabrechnung für den Monat Oktober 2015 (Bl. 264) und der Tatsache, dass sich der Bedarf der gemeinsamen Tochter aufgrund ihres Alters ab Januar 2016 nach der zweiten Stufe der Düsseldorfer Tabelle richtet.
520Es ergibt sich die folgende Berechnung:
521Frau B
522Bruttolohn:
523Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 8,50 Euro
524Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 172
525(40*4,3 = 172)
526insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.462,00 Euro
527LSt-Klasse 2
528Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . -59,91 Euro
529Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -136,70 Euro
530Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -21,93 Euro
531Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %) . . . -119,88 Euro
532Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . . -17,18 Euro
533––––––––––––––––––
534Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.106,40 Euro
535abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -55,32 Euro
536Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 535,00 Euro
537––––––––––––––––––
538insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.586,08 Euro
539Herr P
540Berechnung des Einkommens von Herr P:
541Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
542gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
543erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016
544allgemeine Lohnsteuer
545Jahrestabelle
546Steuerjahr 2016
547Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 69.161,36 Euro
548LSt-Klasse 1
549Kinderfreibeträge 0,5
550Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
551Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -16.575,00 Euro
552Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -827,91 Euro
553Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -6.466,59 Euro
554Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.037,42 Euro
555Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %)*56.250,00 Euro
556. . . . . . . . . . . . . . . -4.612,50 Euro
557Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -660,94 Euro
558––––––––––––––––––
559Nettolohn: . . . . . . . . . . . 38.981,00 Euro
56038981 / 12 = . . . . . . . . . . . 3.248,42 Euro
561Monatsbeträge
562Vermietung und Verpachtung . . . . . . 460,00 Euro
563davon aus Erwerbstätigkeit 3.248,42 Euro
564abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -162,42 Euro
565––––––––––––––––––
566insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.546,00 Euro
567Schulden, Belastungen
568Zuästzliche Mietkosten 361,03 Euro
569Kredit Targo Bank . . . 290,00 Euro
570Commerzbank . . . . 380,00 Euro
571Commerzbank . . . . . 99,75 Euro
572Rückstand Ärzteversorgung 300,00 Euro
573Kredit Schwester . . . . 500,00 Euro
574––––––––––––––
575insgesamt: . . . . . 1.930,78 Euro
576Schulden, Belastungen . . . . . . . . -1.930,78 Euro
577––––––––––––––––––
578unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.615,22 Euro
579Kinder
580P, 6 Jahre
581P lebt bei Frau B.
582Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
583Frau B erhält das Kindergeld von
584. . . . . . . . . . 190,00 Euro
585sonstiger Mehrbedarf über DT hinaus . . . . . 59,00 Euro
586Berechnung des Kindesunterhalts
587Unterhaltspflichten von Herr P
588aus dem Einkommen von Herr P in Höhe von
589. . . . . . . . . . 1.615,22 Euro
590ergibt sich
591Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16
592Gruppe 2: 1501-1900, BKB: 1180, Abschlag/Zuschlag 1 > Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1280
593gegenüber P
594Tabellenunterhalt DT 3/2 . . . 423,00 Euro
595zuzüglich Mehrbedarf . . . . 59,00 Euro
596––––––––––––––––––
597Gesamtbedarf . . . . . . 482,00 Euro
598abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro
599––––––––––––––––––
600. . . . . . . . . . . . . . . 387,00 Euro
601(nur von Herr P zu zahlen: 328,00 Euro)
602Unterhaltspflichten von Frau B
603gegenüber P
604Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
605Mehrbedarf, für den der Betreuende neben dem Barunterhaltspflichtigen haftet:
606. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
607P
608Mehrbedarf des Kindes
609Frau B haftet mit für den Mehrbedarf von P.
610. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
611Verfügbare Elterneinkommen
612Bei Frau B verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
613Einkommen . . . . . . . . . . . 1.586,08 Euro
614abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.300,00 Euro
615––––––––––––––––––
616bleibt . . . . . . . . . . . . . . 286,08 Euro
617Bei Herr P verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
618Einkommen . . . . . . . . . . . 1.615,22 Euro
619abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.300,00 Euro
620––––––––––––––––––
621bleibt . . . . . . . . . . . . . . 315,22 Euro
622Das ist weniger als der gleichrangige Kindesunterhalt von 387,00 Euro
623Nach BGH FamRZ 2002, 815 ist zu quotieren:
62459*315,22/387 = . . . . . . . . . . . 48,06 Euro
625(Auf gleichrangige Berechtigte entfallen 315,22-48,06 = 267,16 Euro)
626Entlastung
627Haftungsanteil von Frau B:
62859 * 286,08 / (286,08+48,06) . . . . . . . 50,51 Euro
629anteilige Haftung für den Mehrbedarf: . . . . . 50,51 Euro
630Wegen aufwändiger Betreuung haftet Frau B für den Mehrbedarf von P nur mit:
631. . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
632Herr P zahlt an P nur noch 387 - 0 =
633. . . . . . . . . . . . . . . . 387,00 Euro
634Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
635Verpflichtungen von Herr P
636Einkommen von Frau B . . . . . 1.586,08 Euro
637Erwerbstätigenbonus: 1051,08*1/7 . . . . . -150,15 Euro
638––––––––––––––––––
639Bonusbereinigtes Einkommen von Frau B 1.435,93 Euro
640Einkommen von Herr P 1.615,22 Euro
641prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -387,00 Euro
642Erwerbtätigenbonus: (1615.22 - 387.)*1/7 . . . -175,46 Euro
643––––––––––––––––––
644Bonusbereinigtes Einkommen von Herr P
645. . . . . . . . . . . . . . . 1.052,76 Euro
646Kein Unterhaltsanspruch von Frau B: 0,00 Euro
647Kontrolle nach § 1581 BGB
648Verpflichtungen von Herr P
649Summe der Einkommen insgesamt: 1615.22+1586.08-387. 2.814,30 Euro
650Unterhalt von Frau B nach Kontrollquote: 1407.15-1586.08 =
651. . . . . . . . . . . . . . . -178,93 Euro
652Unterhalt von Frau B . . . . . . -178,93 Euro
653Herr P bleibt
654Prüfung auf Leistungsfähigkeit
655Herr P
656Herr P bleibt . . . 1.228,22 Euro
657Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
658. . . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro
659Verteilungsergebnis
660Herr P . . . . . 1.228,00 Euro
661Frau B . . . . . . . . . . 1.681,00 Euro
662davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro
663P . . . . . . . . . . . . 482,00 Euro
664davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro
665––––––––––––––––––
666insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.391,00 Euro
667Zahlungspflichten
668Herr P zahlt an
669P . . . . . . . . . . . . 387,00 Euro
670Es war wiederum ein Zuschlag durch Einstufung in die nächsthöhere Gruppe, also in Gruppe 3, angemessen, da lediglich ein Unterhaltsberechtigter vorhanden ist.
671Die Berechnung der Unterhaltsansprüche war – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht nach dem konkreten Bedarf der Antragstellerin vorzunehmen. Insoweit ist nach dem Vorgenannten nicht davon auszugehen, dass es sich bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners um besonders günstige Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand 01.01.2016, Ziff. 15.3). Nach Darstellung der Antragstellerin verfügt der Antragsgegner über ein bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 5.800,00 €, welches lediglich unerheblich über dem insoweit Maßgebenden Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle liegt.
672Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Nr. 1 und Nr. 4 FamfG in Verbindung mit § 93 ZPO.
673Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit ergibt sich aus § 116 Abs. 3 S. 2 FamfG.
674Der Verfahrenswert wird auf 39.405,00 € festgesetzt.
675Rechtsbehelfsbelehrung:
676Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
677Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
678Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
679Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
680Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
681Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
682Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
683Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
684Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
685Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
686Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
687Richterin |
|