Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Angeklagte A wird wegen Betruges in vierzehn Fällen, davon in vier Fällen versucht und in sechs Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 11.12.2012 (27 Cs 203 Js 1744/12) kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Angewendete Vorschriften: §§ 203 I, II, III Nr. 1, 267 I, 22, 23, 25, 52, 53 StGB
Die Angeklagte B wird wegen Betruges in sechs Fällen, davon in vier Fällen versucht, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 I, II, 267 I, 22, 23, 25, 52, 53 StGB
G r ü n d e:
2I.
3Der 28 Jahre alte Angeklagte A ist in L geboren und aufgewachsen. Er hat die Schulte mit dem Realschulabschluss beendet und danach mehrere Ausbildungen begonnen, jedoch abgebrochen. Er hat erfolgreich eine Journalistenschule absolviert. Der Angeklagte zu 1 (A) (A) lebt in einer Lebenspartnerschaft. Sein Lebenspartner ist selbständig und erstellt Internetseiten, der Angeklagte ist dort als Textschreiber angestellt und erhält etwa 1.100 € brutto. Er hat keine Kinder.
4Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits vielfach in Erscheinung getreten:
5Von der Verfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die Staatsanwaltschaft Hildesheim am 27.11.2000, 23.01.2001 und am 27.07.2001 gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.
6Mit Urteil vom 02.06.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Betruges in 33 Fällen, Unterschlagung in 2 Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Es erfolgte ein Schuldspruch nach § 27 JGG, die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt.
7Unter Einbeziehung dieser Entscheidung verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart am 08.10.2003 wegen Betruges zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr, die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
8Mit Urteil vom 04.08.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen Betruges unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten.
9Unter Einbeziehung der drei vorgenannten Entscheidungen verurteilte ihn das Amtsgericht Herford am 18.11.2006 wegen gewerbsmäßiges Betruges in 19 Fällen, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Der Strafrest wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung widerrufen und die Strafe war am 25.09.2010 vollständig verbüßt.
10Am 27.03.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Blomberg wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
11Am 03.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Leverkusen wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
12Am 03.09.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
13Die Entscheidung des Amtsgerichts Blomberg und des Amtsgerichts Leverkusen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 09.09.2009 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen zurückgeführt.
14Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld am 17.09.2009 unter Einbeziehung der Strafen des Amtsgerichts Hamburg, Amtsgericht Leverkusen und Amtsgericht Blomberg zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 28 Fällen. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit läuft noch.
15Mit Strafbefehl vom 11.12.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Mannheim wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung.
16Diesem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
17„Der Angeklagte hatte am 17.01.2012 bei der Sparkasse D mittels gefälschter Lohnabrechnung das Girokonto NR. ###### (BLZ ******) eröffnet, um in den Besitz einer Bankkarte und einer Kreditkarte zu gelangen.
18Von Anfang an hatte er dabei vor, ohne Deckung und ohne Tilgung zu Lasten der Sparkasse D zu verfügen.
19Wie vom Angeklagten beabsichtigt, erhielt er aufgrund der Vortäuschung eines regelmäßigen Einkommens einen Dispositionskredit über 4500 € und eine Kreditkarte mit einem Limit von 2.500 €. Da er weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war, wurde die Sparkasse D bereits durch Einräumung der Kreditlimits geschädigt.
20Durch ihre Verfügungen zwischen dem 25.01.2012 und dem 22.05.2012 entstand ein endgültiger Schaden der Sparkasse D in Höhe von 8.027.41 €.“
21Die Angeklagte B ist am 25. September 1981 in K geboren und aufgewachsen. Sie hat einen Realschulabschluss. Die Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren, wegen deren Geburt sie die Ausbildung zur Erzieherin abgebrochen hat. Sie arbeitet zurzeit als selbständige Gebäudereinigerin und verdient zwischen 2.500 und 3.500 € monatlich.
22Die Angeklagte B ist strafrechtlich ebenfalls in Erscheinung getreten.
23Das Amtsgericht Essen verurteilte sie am 15.04.2005 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 €.
24Am 19.12.2006 verurteilte sie das Amtsgericht Essen-Steele wegen Betruges zu 40 Tagessätzen zu je 10 €.
25Mit Strafbefehl vom 08.03.2007 verurteilte sie das Amtsgericht Essen-Steele wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €.
26Mit Strafbefehl vom 21.06.2007 verurteilte sie das Amtsgericht Essen-Steele wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €.
27Mit Urteil vom 06.12.2007 verurteilte sie das Amtsgericht Essen-Steele wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung, die Strafe ist mit Wirkung vom 28.02.2012 erlassen.
28Aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Essen-Steele vom 21.06.2007 und 19.12.2006 wurde nachträglich eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € gebildet.
29Zuletzt verurteilte sie das Amtsgericht Wittmund am 16.06.2011 wegen Betruges und gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Bewährungszeit läuft noch.
30II.
31Der Angeklagte A beabsichtigte gemeinsam mit einem weiteren Geschäftspartner im April 2012 ein Gewerbe zu betreiben, bei dem er osteuropäische Bauarbeiter vermitteln wollte. Da es diesen auf Grund ihrer Herkunft und mangels festen Wohnsitzes in Deutschland schwerfällt, in Deutschland Baugeräte zu mieten, sollte dies über die Firma des Angeklagten geschehen. Weder der Angeklagte noch sein Compagnon hatten Erfahrungen im Bereich des Baugewerbes. Hierfür kaufte der Angeklagte gemeinsam mit seinem Geschäftspartner für 32.000,- € eine bereits bestehende GmbH. Sie hatten Sorge, dass Geschäftspartner bei einer neu gegründeten GmbH skeptisch reagieren könnten und ihnen keine Aufträge erteilt werden. Das Geld für den Kauf dieser Firma hatte er sich zum Teil geliehen, zu anderen Teil durch den Betrug, für den er vom Amtsgericht Mannheim zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde, erschwindelt.
32Um die Firmenräume einzurichten beantragte der Angeklagte am 12.05.2012 bei der Fa. H für die Fa. T in X die Erteilung einer H BusinessCard als Prokurist dieser Firma. Diesem Antrag gab die Fa. H mit Schreiben vom 18.05.2012 statt. Die BusinessCard räumte dem Angeklagte die bargeldlose Zahlung in allen H-Einrichtungshäusern ein, wobei die Zahlung erst im Nachhinein per Rechnung erfolgt. Der Angeklagte erreichte durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, dass er von der Firma H, Niederlassung K, diverse Waren zum Gesamtpreis von 6.613,04 Euro geliefert bekam.
33Im Einzelnen tätigte der Angeklagte folgende Einkäufe:
341.-2.
35Am 21.05.2012 kaufte er Waren im Wert von 18 €, welche ihm mit Rechnungsnummer 1111 in Rechnung gestellt wurden. Am gleichen Tag kaufte weitere Waren der Fa. H zu einem Gesamtpreis von 2219,00 €, die ihm mit der Nummer 2222 in Rechnung gestellt wurde.
363.-6.
37Am 23.05.2012 kaufte der Angeklagte zwischen 13.45 Uhr und 15.28 Uhr über vier Einkäufe verteilt Waren im Wert von zuerst 1326,51 €, anschließend für 1093,66 €, danach für 1249,00 € und letztlich für 18,00 €. Die Zahlungsverpflichtungen wurden ihm mit den Rechnungsnummern 3333, 4444, 5555 und 6666 durch H berechnet.
387.
39Am 26.05.2012 kauft der Angeklagte bei der Fa. H in Essen Waren im Wert von 412,30 €, welche ihm mit der Rechnung mit der Nummer 7777 in Rechnung gestellt wurden.
408.
41Letztlich kaufte der Angeklagte am 31.05.2012 Waren im Gesamtwert von 276,57 €, welche ihm durch Rechnung mit der Nummer 8888 in Rechnung gestellt wurde.
42Zur Erfüllung der aus den Einkäufen resultierenden Verpflichtungen war er weder Willens noch in der Lage.
43Im Lauf der Führung der Firma lernte der Angeklagte die Angeklagte zu 2 (B) kennen.
44Diese führte Reinigungsarbeiten in der Firma aus. Im Lauf der Zeit lief die Firm des Angeklagten immer schlechter. Dies lag unter anderem daran, dass sowohl der Angeklagte selbst, wie auch sein Mitinhaber und weitere Angestellte aufwendige Leasing-Fahrzeuge (u.a. BMW, Porsche GT 3) fuhren. Um an Geldmittel zu kommen plante er, gemeinsam mit der Angeklagten zu 2 (B) erneut Banken zu betrügen, um sich dort mittels gefälschter Lohnabrechnungen Kredite zu erschwindeln. Die Idee zu den Taten und die Planung der Ausführung steuerte der Angeklagte zu 1 (A) bei, die Angeklagte B sollte lediglich als Kreditnehmerin in den Banken auftreten. Dabei kam es zu folgenden Taten:
451.
46Am 18.07.2012 begab sich der Angeklagte A gemeinsam mit der Angeklagten B nach O. Hier begleitete er die Angeklagte B in die Filiale der Sparkasse. Die Angeklagte eröffnete hier ein Konto und legte dafür zuvor vom Angeklagten A gefälschte Gehaltsabrechnungen sowie einen gefälschten Arbeitsvertrag vor. Zur Auszahlung von Geldern kam es nicht, da der Betrug auffiel.
472.
48Sodann fuhren beide zur Sparkasse G. Hier eröffnete die Angeklagte B erneut unter Vorlage der gefälschten Unterlagen ein Konto. Der Angeklagte A wartete im Fahrzeug, auch hier kam es jedoch nicht zur Auszahlung von Geldern.
493.
50Sodann begaben sie sich zur Sparkasse S. Auch hier begab sich die Angeklagte B allein in die Filiale. Sie eröffnete ein Girokonto, zur Auszahlung von Geldern kam es jedoch nicht.
514.
52Am 19.07.2012 begaben sich die Angeklagten gemeinsam zur Sparkasse in N und die Angeklagte B eröffnete hier ein Konto mit Überziehungskredit von 1.000 Euro. Unverzüglich wurden 950 Euro vom Konto abgehoben. Darüber hinaus erfolgte eine Verfügung mit der Mastercard. Insgesamt entstand ein Schaden in Höhe von 978,94 Euro. Die Angeklagte B händigte nach Abhebung des Geldes die 950,00 Euro an den Angeklagten A aus. Auch bei dieser Kontoeröffnung legte die Angeklagte B die gefälschten Unterlagen vor.
535.
54Am gleichen Tag begaben sich bei Angeklagte zur Sparkasse in J. Auch hier eröffnete die Angeklagte ein Girokonto und beantragte eine Mastercard. Erneut wurden die gefälschten Papiere vorgelegt. Mit der Mastercard wurden 2.000 € auf ein Konto des Angeklagten A überwiesen, dieser hob das Geld sodann ab. Ob die Angeklagte B hiervon Geld erhalten hat, konnte das Gericht nicht sicher feststellen.
556.
56Am 26.07.2012 begaben sich beide Angeklagte zur Sparkasse W. Dort eröffnete die Angeklagte B unter Vorlage der gefälschten Arbeitspapiere ein Konto. Auch hier kam es jedoch nicht zu einer Auszahlung zu Geldern, weil der Angeklagten kein Dispositionskredit eingeräumt wurde.
57Ob die Angeklagte B sich freiwillig zur Mithilfe an den Taten bereit erklärt hat und von den Taten ebenfalls profitieren wollte oder ob der Angeklagte A sie durch Drohung mit Tätlichkeiten gegenüber der Familie der Angeklagten B dazu gezwungen hat, konnte das Gericht nicht sicher feststellen.
58III.
59Diese Feststellungen beruhen auf den Geständnissen der beiden Angeklagten.
60Beide schildern im Wesentlichen übereinstimmend die Taten.
61Die Angeklagte B schildert darüber hinaus, der Angeklagte A habe ihr gegenüber gedroht, wenn sie nicht mitmache würde ihrer Familie etwas zustoßen. Der Angeklagte A habe gedroht, dass er osteuropäische Schläger auf die Familie der Angeklagten B hetzen werde. Sie habe von den Betrugstaten nicht persönlich profitiert.
62Der Angeklagte bestreitet diese Drohungen. Ferner behauptet der Angeklagte, von den abgehobenen 2.000 Euro (Tat v. 19.07.2012, Sparkasse J) habe die Angeklagte B 1.000 Euro erhalten.
63Dieses bestreit die Angeklagte B.
64Angesichts des Umstandes, dass sowohl bezüglich der Bedrohungssituation wie auch bezüglich der Übergabe der möglichen 1.000 Euro nur die beiden Angeklagten dabei waren, standen dem Gericht keine weiteren Beweismittel als die Einlassungen der Angeklagten zur Verfügung. Eine positive Feststellung, welcher der beiden Einlassungen richtig ist, konnte das Gericht jedoch nicht treffen. Beide Einlassungen waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Für beide Angeklagten bestand auch erheblicher Anreiz, die Unwahrheit zu sagen, nämlich um den eigenen Tatbeitrag geringer darzustellen.
65IV.
66Durch die Taten hat sich der Angeklagte A des Betruges in 14 Fällen, davon in 4 Fällen versucht und in 6 Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung strafbar gemacht. In 12 Fällen handelt es sich um einen Betrug im besonders schweren Fall gem. § 263 III StGB.
67Die Angeklagte B hat sich durch die Taten des Betruges in 6 Fällen, davon in 4 Fällen versucht, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung strafbar gemacht.
68Der Angeklagte A handelte bei allen Taten mit Ausnahme der Betrugstaten zu Lasten der Firma H Nr. 1. Und 6. gewerbsmäßig gemäß § 263 Abs. 3 StGB. Er hat sich durch die Taten einen nicht unerheblichen Teil des Lebensunterhaltes dazu verdient. Die kompletten geschäftlichen Tätigkeiten des Angeklagten A wurden durch die Betrugstaten unterstützt. Bereits der Kauf der GmbH wurde erst durch die Betrugstat am 17.01.2012 (Amtsgericht Mannheim) ermöglicht. Auch die Einrichtung der Büros und der weitere Geschäftsbetrieb waren allein durch die Betrugstaten im geplanten Umfang möglich. Bereits der Zeitablauf vom 17.01.2012 bis zur letzten Betrugstaten am 26.07.2012 sowie der große Schaden zeigen, dass die Taten auf Dauer und mit einigem Umfang angelegt waren.
69Bei den Taten zu Lasten der Kreditinstitute handelt es sich jeweils um einen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Durch die beiden Angeklagten wurden gefälschte Arbeitsunterlagen vorgelegt. Bezüglich der Taten zulasten der Kreditinstitute Nr. 1, 2, 3 und 6 handelt es sich dabei um einen versuchten Betrug, da es zur Auszahlung der Gelder nicht gekommen ist.
70Bezüglich der Betrugsfälle zu Lasten der Firma H Nr. 1, 6 scheidet ein Betrug im besonders schweren Fall aus, da es sich um Gegenstände von geringem Wert handelt und damit §§ 263 Abs. 3, 248 a StGB einschlägig sind.
71Bezüglich der Angeklagten B geht das Gericht nicht von einem Betrug im besonders schweren Fall aus, da das Gericht nicht feststellen konnte, dass sich die Angeklagte tatsächlich durch die Taten selbst bereichern wollte. In dubio pro reo geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte A die vollen Geldbeträge, die bei den Banken erschlichen wurden, erhalten hat.
72V.
73Für die Taten zulasten der Firma H Nr. 1 und 6 sowie für die Betrugstaten der Angeklagten B richtet sich der Strafrahmen nach § 253 StGB. § 263 StGB sieht als Bestrafung Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht hat von der Strafmilderungsmöglichkeit bezüglich der versuchten Taten gemäß § 23 StGB abgesehen, da sich um fehlgeschlagene Versuche handelt. Die Taten kam nur deshalb nicht zur Ausführung, weil die Bankmitarbeiter den Betrug erkannten. Ferner richtet sich der Strafrahmen hierbei auch nach § 267 StGB. § 267 StGB sieht als Bestrafung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.
74Bezüglich der übrigen Taten des Angeklagten A richtet sich der Strafrahmen nach § 263 Abs. 3 StGB. § 263 Abs. 3 StGB sieht als Bestrafung Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 1 (A)0 Jahren vor.
75Bei der Strafzumessung im Besonderen war bei beiden Angeklagten zunächst deren Geständnis zu berücksichtigen. Bei beiden Angeklagten war jedoch auch, insbesondere beim Angeklagten A, die vielen und auch einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Der Angeklagte A hat wegen Betrugstaten bereits Freiheitsstrafen verbüßt und sich davon offensichtlich nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen.
76Beim Angeklagten A war ferner zu sehen, dass er die Straftaten im Wesentlichen begangen hat, um mit den erschlichenen Geldern sein Gewerbe auf großem Fuß, insbesondere mit teuren geleasten Fahrzeugen weiterführen zu können. Er handelte nicht, um sein Gewerbe überhaupt am Leben zu erhalten, sondern vielmehr, um sich bei seiner Berufsausübung nicht einschränken zu müssen. Ferner war der lange Zeitraum und der Gesamtschaden von fast 10.000 Euro zu sehen.
77In dubio pro reo geht das Gericht zu Gunsten des Angeklagten A davon aus, dass sich die Angeklagte B freiwillig zu der Mithilfe bei den Betrugstaten bereit erklärt hat. In der Hauptverhandlung erfolgte insoweit eine Einstellung wegen der angeklagten Nötigung gemäß § 154 Abs. 2 StPO.
78Bezüglich der Angeklagten B geht das Gericht hingegen in dubio pro reo davon aus, dass der Angeklagte A ihre Familie bedroht hat und sie dadurch zu der Mithilfe an den Taten bewogen hat. Das Gericht geht jedoch nicht von einem entschuldigenden Notstand aus, da es bei der Angeklagte B ein Leichtes gewesen wäre, die Polizei zu benachrichtigen. Ebenfalls zu Gunsten der Angeklagten B geht das Gericht davon aus, dass sie von den Taten nicht profitiert hat.
79Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
80Angeklagter A:
81Für die Taten zum Nachteil der Sparkassen Nr. 4 und 5 sowie zum Nachteil der Firma H Nr. 2,3,4,5,7 und 8 hält das Gericht angesichts der dort verursachten großen Schäden eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten für tat- und schuldangemessen, für die versuchten Betrugstaten zu Lasten der Banken solche von 6 Monaten und für die Betrugstaten zu Lasten der Firma H mit einem Schaden von jeweils 18,00 Euro (Nr. 1 und 6) hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Angesichts der vielen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten A hat das Gericht auch bezüglich der letztgenannten Taten kurze Freiheitsstrafen gemäß § 47 StGB verhängt, um auf den Angeklagten einzuwirken.
82Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 11.12.2012 hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die mit
83zwei Jahren und neun Monaten
84tat- und schuldangemessen ist.
85Bezüglich der Angeklagten B hat das Gericht für jeden vollendeten Betrugs eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten und für jeden versuchten Betrug eine solche von drei Monaten verhängt. Auch bei der Angeklagten B hält das Gericht angesichts der Vorstrafen der Angeklagten auch für die letztgenannten Taten eine kurze Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB für erforderlich, um auf die Angeklagte einzuwirken. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
86einem Jahr und sechs Monaten
87gebildet.
88Das Gericht konnte diese Strafe noch zur Bewährung aussetzen. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Angeklagte in geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Ferner hat das Gericht zu Gunsten der Angeklagten angenommen, dass diese die Taten nicht freiwillig begangen hat sondern mittels Drohung durch den Angeklagten A dazu bewogen wurde. Insbesondere dieser Umstand führt dazu, dass das Gericht davon ausgeht, dass sich die Angeklagte bereits die Verurteilung ausreichend zur Warnung dienen lassen wird und keine weitere Straftaten mehr begehen wird.
89VI.
90Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.