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Die Erinnerung des Gläubigers vom 20.07.2022 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Das Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wegen Forderungen nach dem JBeitrG.
3Unter dem Datum 02.05.2022 stellte es gem. §§ 6, 7 JBeitrG den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und beantragte vorsorglich Haftbefehl nach § 802g ZPO. In diesem Antrag wurde die Vollstreckbarkeit der Forderung gegenüber der Schuldnerin bescheinigt. Der Antrag weist den Namen der zuständigen Sachbearbeiterin aus, ist nicht unterschrieben und mit einem maschinellen Dienstsiegel versehen. Die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher erfolgte sodann (ausschließlich) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) mit einfacher Signatur.
4Der Obergerichtsvollzieher lehnte die Durchführung des Vollstreckungsauftrages nach vergeblicher Fristsetzung zur Nachbesserung mit der Begründung ab, dass eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich sei.
5Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Sie ist darauf gerichtet, das Gericht möge den GV anweisen, den elektronischen Antrag ohne weitere Auflagen zu bearbeiten.
6Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Antrag allen Formerfordernissen der §§ 6 Abs.1 JBeitrG, 753 Abs.5, 130 d ZPO entspräche. Die vom Gerichtsvollzieher zitierte Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 2 7/14) beziehe sich auf die Rechtslage vor der elektronischen Einreichungspflicht und sei überholt. Authentizität und Integrität würden entweder durch qualifizierte Signatur, oder aber durch Übermittlung auf sicherem Übertragungsweg garantiert.
7Wegen der dienstlichen Stellungnahme wird auf das Schreiben des GV vom 26.07.2022 Bezug genommen. Er verweist auf die Doppelfunktion des Antrags und verlangt, dass der Titel (das Ersuchen) im Original vorliegen müsse.
8II.
9Die Erinnerung ist unbegründet.
10Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Abnahme der Vermögensauskunft abgelehnt.
11Zwar bestand hier grundsätzlich eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 753 Abs.5, 130 d ZPO. Soweit es um die elektronische Übermittlung des Zwangsvollstreckungsauftrags geht, reicht auch die Übersendung eines von der verantwortenden Person signierten Auftrages über einen sicheren Übermittlungsweg aus. Das hier verwendete besondere Behördenpostfach ist ein sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO, was auch der Gerichtsvollzieher nicht in Abrede stellt.
12Der Auftrag hat aber insoweit eine Doppelfunktion, als dieser nach § 7 S.2 JBeitrG den Schuldtitel ersetzt (der ansonsten nach den §§ 754, 802a Abs.2 ZPO grundsätzlich vorzulegen ist). Es geht also einerseits um die beantragte Durchführung der Zwangsvollstreckung, andererseits ersetzt den Auftrag den vollstreckbaren Schuldtitel, was ausdrücklich aus § 7 S. 2 JBeitrG folgt.
13Nur unter den Voraussetzungen der §§ 754a, 829 a ZPO hat der Gesetzgeber aber geregelt, dass die elektronische Übermittlung einer Urkundenvorlage gleichsteht. Für alle anderen Fälle ist der Antrag zusätzlich und mit Unterschrift (oder Beglaubigungsvermerk versehen) dem Gerichtsvollzieher in Papierform vorzulegen. Diese Pflicht wird auch im Fall einer Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht ersetzt.
14Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass beim Papierantrag ein Dienstsiegel ohne Unterschrift nicht genügen dürfte, da es hier um einen Auftrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO geht (Vermögensauskunft) (anders als in den Fällen des 802a Abs. 2 Nr. 1, 3-5 ZPO). Soweit der Auftrag bereits über einen sicheren Übermittlungsweg (vorab oder parallel) elektronisch übermittelt worden ist, ist die Identität des Absenders allerdings derart bezeugt, dass es einer zusätzlichen manuellen Siegelung auf dem Papierexemplar nicht bedarf; das automatisiert erstellte Siegel reicht insoweit.
15Die von dem Gläubiger angesprochenen praktischen Probleme sieht das Gericht durchaus. Es ist aber Aufgabe des Gesetzgebers, einen Gleichklang der Vorschriften herzustellen.
16Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht angezeigt insbesondere können die Kosten nicht der nicht am Verfahren beteiligten Schuldnerin auferlegt werden.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
19Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
20Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
21Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
22Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
23Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.