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Amtsgericht Essen, 12 C 2/22

Datum:
07.10.2022
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
12 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 C 2/22
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2022:1007.12C2.22.00
 
Tenor:

Die Forderung des Klägers in Höhe von 6.000,00 € wird zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren des AG Essen, Az. 165 IN 57/19, über das Vermögen des Insolvenzschuldners B zur laufenden Nr. 88 festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Essen entstandenen Kosten zu tragen, von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und der Beklagte 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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