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Der Angeklagte wird wegen Untreue in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Von der Einziehung von Wertersatz wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften §§ 266 Abs. 1, 53 StGB.
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte ist am 00.00.0000 geboren. Der Angeklagte war als Rechtsanwalt und Notar in B. tätig. Der Angeklagte erlitt infolge der Weltwirtschaftskrise 2008 erhebliche Verluste am Aktienmarkt. Sämtliche vom Angeklagte gestellte Sicherheiten wurden seitens der Banken verwertet. Zudem schloss der Angeklagte einen Vergleich mit den Banken, in dem er sich zur Zahlung von 400.000,00 € verpflichtete. Mittlerweile befindet sich der Angeklagte in Privatinsolvenz.
5II.
6Der Angeklagte war im Tatzeitraum zur Rechtsanwaltschaft zugelassen mit Kanzleisitz in B..
71.
8Der Angeklagte errichtete am 00.00.0000 als Testamentsvollstrecker der Eheleute Z. und A. W. die Z. und A. W. Stiftung mit Sitz in B.. Stiftungszweck war die Förderung und Pflege von bedürftigen oder körperlich oder seelisch behinderter Kinder. Das Stiftungsvermögen bestand aus dem Nachlass der 1991 verstorbenen Z. W.. Zugunsten der Stiftung war das Konto Nummer N01 bei der S. in B. eingerichtet. Verfügungsberechtigt war neben dem Angeklagten bis zum 26.09.2019 Frau Rechtsanwältin und Notarin X.. Zum Treuhänder wurde der Angeklagte bestimmt. Bei Auflösung der Stiftung war nach der Stiftungssatzung das Vermögen dem E. in B. zu übertragen.
9Im Tatzeitraum verfügte der Angeklagte über die auf dem Konto der Stiftung bei der S. eingehenden Beträge entgegen dem Stiftungszweck wie über eigenes Vermögen. Zuwendungen etwa von der V. GmbH & Co. KG überwies er auf sein eigenes Konto bei der Q. oder hob Geld bar ab und verwandte es für sich. Zur Verschleierung gegenüber dem eingerichteten Beirat, dessen Vorsitzender er war, fingierte er Verträge mit tatsächlich nicht existierenden Darlehnsnehmern. Tätigkeitsberichte wurden nicht erstellt, auch Beiratssitzungen hielt er nicht ab.
10Im Einzelnen handelte es sich um folgende Verfügungen:
111. am 04.04.2016 4.000 €
122. am 28.04.2016 6.000 €
133. am 12.08.2016 8.000 €
144. am 18.11.2016 10.500 €
155. am 03.01.2017 10.800 €
166. am 03.03.2017 40.000 €
177. am 14.08.2017 10.000 €
188. am 30.10.2017 7.000 €
199. am 03.11.2017 8.000 €
2010. am 15.05.2018 2.400 €
2111. am 30.05.2018 2.000 €
2212. am 28.06.2018 5.500 €
2313. am 10.08.2018 11.000 €.
24Nach diesem Zeitpunkt gingen auf dem Konto der S. keine Zuwendungen mehr ein.
25Insgesamt verwandte der Angeklagte im Tatzeitraum einen Betrag von 125.200 € satzungswidrig für sich.
26II. Der Angeklagte war im Tatzeitraum geschäftsführender Vorstand des im Jahr 2001 gegründeten Vereins M. B. e.V. Zweck des Vereins sind die Förderung bestimmter wissenschaftlicher Projekt und die Förderung des Wissensaustausches etwa durch die Ausrichtung von Fachtagungen. Erreicht werden sollen die Satzungszwecke durch Einwerbung von Spenden. Der Verein unterhielt die Konten Nummer N02 und N03 bei der Q. in B.. Verfügungsbefugt waren neben dem Angeklagten auch weitere Vorstandsmitglieder, u.a. Dr. L. U. in B..
27Im Tatzeitraum überwies der Angeklagte eingeworbene Spendenbeträge auf sein Privatkonto bei der Q. und verwandte das Geld für sich.
28Im Einzelnen handelte es sich um folgende Verfügungen:
291. am 05.01.2016 32.935 €
302. am 25.05.2016 8.870 €
313. am 02.06.2016 11.300 €
324. am 04.01.2017 33.840 €
335. am 25.01.2017 9.885 €
346. am 31.03.2017 9.987 €
357. am 26.06.2017 9.887,50 €
368. am 13.11.2017 5.837 €
379. am 02.01.2018 13.000 €
3810. am 26.01.2018 6.660 €
3911. am 31.01.2018 8.500 €
40Den Verfügungen stehen Einzahlungen seitens des Angeklagten entgegen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Einzahlungen,
41am 27.12.2016 6490,00 €,
42am 27.12.2016 21.780,00 €,
43am 28.12.2016 5.060,00 € und 19.775,00 €,
44am 19.12.2017 6.400,00 € und
45am 27.12.2017 6.600,00 €.
46Unberechtigten Verfügungen in Höhe von 150.601,05 € stehen Einzahlungen in Höhe von 66.105,00 € entgegen. Insgesamt hat der Angeklagte daher im Tatzeitraum beim Verein einen Schaden von 84.496,05 € verursacht.
47III.
48Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
49Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
50IV
51Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in 24 tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
52V.
53Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
54Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
55Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass seine Untreuehandlungen erst durch Selbstanzeigen bekannt geworden sind und er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht dessen besonders verwerflichen Vertrauensbruch berücksichtigt. Der Angeklagte hat als Notar Gelder, die ihm aufgrund der besonderen Integrität, die mit dem Beruf des Notars verbunden ist, anvertraut worden sind, und zugunsten gemeinnütziger Zwecke bestimmt waren, veruntreut. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist.
56Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte erachtet das Gericht für sämtliche von ihm vorgenommene Verfügungen von über 30.000,00 € jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Für sämtliche vom Angeklagten vorgenommenen Verfügungen über 10.000,00 € bis zu 30.000,00 € erachtet das Gericht jeweils Einzelstrafen von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für Verfügungen bis 10.000,00 € erachtet das Gericht jeweils Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
57Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte erachtet das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen.
58Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 56 Abs. 2 StGB gilt, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, die es erwarten lassen, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung zu erwarten sind. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen zu berücksichtigen.
59Derartige besondere Umstände liegen vor. Der Angeklagte hat sich vollumfänglich geständig eingelassen. Die Taten sind erst durch Selbstanzeigen des Angeklagten bekannt geworden. Der Angeklagte unterlag sowohl bei der Z. und A. W. Stiftung sowie den Verein M. B. e. V. faktisch keiner Kontrolle. Es bestand daher zumindest bei der Stiftung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass seine Untreuehandlungen nicht vor Eintritt der Verjährung ohne die Selbstanzeige bekannt geworden wären. Der Angeklagte hat zudem über seine Ehefrau 50.000,00 € zur Schadenswiedergutmachung des im Tatzeitraum entstandenen Schadens von 209.496,05 € zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte ist nicht mehr als Notar und Rechtsanwalt tätig. Er ist in Privatinsolvenz. Eine Wiederholung der Taten ist von daher nicht zu erwarten. Aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit hat das Gericht aus den oben genannten Gründen die Voraussetzung des § 56 Abs. 2 StGB bejaht.
60VI.
61Von der Einziehung von Wertersatz hat das Gericht gemäß § 421 Abs. 1 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft abgesehen.
62VII.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.