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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
3Entscheidungsgründe:
4Die Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf die mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt.
5Die Klage ist zulässig und begründet.
6Die vom Kläger mit der vorliegenden Klage geltend gemachten weiteren Reparaturkosten sind gem. § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig.
7Gemäß § 249 Abs.1 BGB hat der zum Schadensersatzverpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bei einem Unfall kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.
8Erforderlich ist, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung oder Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist, ist grundsätzlich ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen (vgl. insgesamt BGH Urteil vom 20. Juni 1989, Az. VI ZR 334/88; Urteil vom 22. Juli 2014, Az. VI ZR 357/13 m.w.N.; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Auflage 2018, § 249 RN 12).
9Wenn der Geschädigte – wie hier – sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, so bestimmt die Rechtsprechung die Erforderlichkeit aber aus einer subjektbezogenen ex-ante-Betrachtung (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 24.11.2020) RN 76); Grundlegend BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974, Az. VI ZR 42/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2004, Az. 17 U 107/04; OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 1995, Az. 9 U 168/94).
10Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 1995, Az. 9 U 168/94).
11Insofern geht das Prognose- und Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (vgl. Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 24.11.2020) RN 135; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Auflage 2018, § 249 RN 13; Grundlegend BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974, Az. VI ZR 42/73).
12Es können mit Rücksicht auf die näheren Umstände des Schadensfalles auch Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, die sich objektiv und ex post betrachtet als nicht erforderlich herausstellen (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 24.11.2020) RN 76; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Auflage 2018, § 249 RN 13).
13Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder - wie vorliegend von der Beklagtenseite behauptet - Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Auch dies ist der Einflusssphäre des Geschädigten entzogen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs.1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Fehlverhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen (insgesamt OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 1995, Az. 9 U 168/94). Damit bleibt die Risikoverteilung wie bei einem Anspruch auf Herstellung in Natur. Der Schädiger trägt also weiter das Prognoserisiko, indem er beispielsweise mit dem Mehraufwand belastet wird, den die von dem Geschädigten beauftragte Werkstatt ohne sein Verschulden infolge unwirtschaftlicher und unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 24.11.2020) RN 76).
14Etwas anderes kann sich jedoch im Hinblick auf § 254 BGB dann ergeben, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 1995, Az. 9 U 168/94). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, Az. VI ZR 357/13) Dies dürfte nur dann anzunehmen sein - was hier nicht der Fall ist - wenn dem Geschädigtem Anhaltspunkte vorgelegen haben, wonach sich dem Geschädigten der Schluss hätte aufdrängen muss, dass die von ihm beauftragte Werkstatt die Reparatur nicht ordnungsgemäß durchführt (dazu insgesamt OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 1995, Az. 9 U 168/94).
15Der Geschädigte ist grundsätzlich auch nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Reparaturweg ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, Az. VI ZR 357/13). Der ihm obliegenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung der Werkstatt. Die Rechnungshöhe indiziert hierbei die nach § 287 ZPO zu schätzende Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 24.11.2020) RN 135; AG Essen, Urteil vom 12. Januar 2016, 135 C 121/15).
161.
17Die von der Klägerseite geltend gemachten Kosten für die Schutzmaßnahmen gegen Covid 19 sind ersatzfähig (so auch AG München, Urteil vom 27. November 2020, Az. 333 C 17092/20, juris; AG Münster, Urteil vom 04. November 2020, Az. 141 C 2614/20; nicht veröffentlicht; AG Lünen, Urteil vom 14. Oktober 2020, Az. 9 C 91/20, nicht veröffentlicht; AG Heinsberg, Urteil vom 04. September 2020, Az. 18 C 161/20 – juris).
18Denn auch für diese Positionen gilt der oben genannte allgemeine Grundsatz. Das Gericht teilt insofern die gegenteilige – teilweise in der Instanzrechtsprechung vertretene – Auffassung nicht. Es kommt aus Sicht des Gerichts auch nicht darauf an, ob es sich bei diesen Kosten um allgemeine Betriebskosten des Geschäftsbetriebes der Werkstatt handelt.
19Doch selbst wenn man die Schutzmaßnahmen nicht zu dem Werkstattrisiko zählen mag, so wären sie ersatzfähig, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
202.
21Die Kosten für die Schutzmaßnahme beruhen äquivalent und adäquat kausal auf dem Unfallereignis. Sie sind nicht bloß dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen (aA LG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2020, Az. 19 O 145/20, juris; AG Neu-Ulm, Urteil vom 24. November 2020, Az. 3 C 807/20, nicht veröffentlicht).
22Wäre das Fahrzeug der Klagepartei nicht zu diesem Zeitpunkt durch die Beklagtenseite beschädigt worden, so hätte es nicht repariert werden müssen und im Rahmen dieser Reparatur hätten auch nicht die gesonderten Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Covid 19 ergriffen werden müssen. Eine bloß zufällige Verbindung liegt gerade nicht vor.
233.
24Ungeachtet dessen, dass die Kosten für die Schutzmaßnahmen bereits nach den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen sind, so sind diese auch erforderlich i.S.d. § 249 BGB (aA AG Cloppenburg, 18. Dezember 2020, Az. 21 C 786/20).
25Erforderlich ist – wie bereits oben dargestellt – , was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung oder Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Dazu gehört nach Überzeugung des Gerichts in Zeiten der Pandemie auch die regelmäßige Reinigung von Kontaktflächen.
26So geht auch die Versicherungsbranche selbst in öffentlichen Äußerungen im Internet von einer Erforderlichkeit aus. So sei hier nur beispielhaft auf die Allianz verwiesen (abgerufen am 11. März 2020 unter https://azt-automotive.com/de/themen/Fahrzeugdesinfektion; ebenfalls für die Allianz: https://azt-automotive.com/_Resources/Persistent/b9fd422bb0020ec9036fbbd6f645b05283c1893e/Corona-Desinfektion_2020-10-12.pdf) , die sich insofern auch eine gemeinsame Studie von AZT, ZKF und IFL zur Desinfektionsmaßnahmen von Fahrzeugen beruft. Auch wenn sich in diesem Bericht die Anmerkung befindet, dass der Bericht des AZT keinerlei rechtliche Aussage zur Erforderlichkeit oder Erstattungsfähigkeit dieser Kosten treffe, so kann doch schlechterdings nicht der Geschädigte auf diesen Kosten sitzen bleiben. Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist doch gerade der Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand – also hier der Verkehrsunfall – nicht eingetreten wäre.
27Auch die I hatte einen entsprechenden Bericht auf ihrer Homepage, der jedoch zum Zeitpunkt der Bearbeitung nicht mehr abrufbar war (vgl. dazu aber AG München, Urteil vom 27. November 2020, Az. 333 C 17092/20).
284.
29Gegen eine Erstattungsfähigkeit spricht auch nicht, dass diese Maßnahmen auch zum Schutz der Mitarbeiter ergriffen werden. Schließlich werden die Maßnahmen gerade auch zum Schutz des Kunden ergriffen und dienen damit dem Schutz des Geschädigten. Dieser Schutz ist aber eben nur aufgrund des schädigenden Ereignisses erforderlich geworden.
30Die Schutzmaßnahmen sind daher sowohl zu Beginn der Reparaturarbeiten als auch nach Beendigung dieser – wie auch das Reinigen des Fahrzeugs von den sichtbaren Spuren einer Reparatur – erforderlich.
31Diese Desinfektionsmaßnahmen zum Schutz gegen Corona sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht in den sogenannten Gemeinkosten enthalten (aA AG Saarbrücken, 25. September 2020, Az. 120 C 279/20). In den Gemeinkosten sind lediglich betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen enthalten, die dem Arbeitgeber zum Schutz seiner Mitarbeiter obliegen, wie beispielsweise Sicherheitsschuhe. Hier jedoch geht es um ein Virus, das die Gesundheit des Mitarbeiters aber eben auch des Geschädigten gefährden kann, wenn Werkstätten aus Kostengründen auf die Desinfektion verzichten.
32Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist aus Sicht des Gerichts auch nicht notwendig (aA AG Freiburg im Breisgau, 06.11.2020, Az. 4 C 1218/20, nicht veröffentlicht). Schließlich drängen sich die Maßnahmen jedem verständigen, wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen in der akuten Zeit der Pandemie jedenfalls seit April 2020 geradezu auf. Zu den allgemein zu erwartenden Schutzmaßnahmen gehört – neben dem Tragen einer Alltags- oder an vielen Orten mittlerweile medizinischen Maske – auch der regelmäßige Gebrauch von Desinfektionsmittel. Derartige Maßnahmen sind, gleich wessen Schutz sie dienen, durchzuführen und erforderlich.
33Die Klagepartei ist insofern auch ausdrücklich schutzwürdig, weil sich ihr gerade nicht hätte aufdrängen müssen, dass die Kosten für die Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wären (aA LG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2020, Az. 19 O 145/20, juris). Diese subjektive Komponente des gem. § 249 BGB ersatzfähigen Schadens darf nicht außer Acht geraten.
345.
35Unerheblich ist insoweit, dass die Reparaturrechnung von dem Geschädigten noch nicht ausgeglichen worden ist. Eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten ergibt sich bei konkreter Schadensabrechnung allein daraus, dass die Reparaturarbeiten auf der Grundlage eines zuvor erstellten Gutachtens durchgeführt werden. Die Feststellungen des Gutachters sind ein aussagekräftiges Indiz für den Herstellungsaufwand. (so auch AG Wuppertal, Urteil vom 07. Oktober 2019, Az. 37 C 49/19; AG Köln, Urteil vom 09. Januar 2019, Az. 265 C 72/18).
36Die Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung ausschließlich der beglichenen Rechnung im Falle der Gutachterkosten kann hier nicht entsprechend herangezogen werden. Das in der Rechtsprechung entwickelte Prinzip, der Schädiger trage im Falle der konkreten Schadensabrechnung das Werkstattrisiko, ist eindeutig und setzt den Ausgleich des Rechnungsbetrages nicht voraus (so auch AG Wuppertal, Urteil vom 07. Oktober 2019, Az. 37 C 49/19; AG Köln, Urteil vom 09. Januar 2019, Az. 265 C 72/18).
37Selbst wenn man dem aber nicht folgen würde, so wäre der Betrag im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO als angemessen anzusehen (AG Heinsberg, Urteil vom 04. September 2020, Az. 18 C 161/20 – juris für 60,87 €).
38Die Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung e. V. (IFL) hat in Kooperation mit dem Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) im Oktober 2020 eine Studie vorgelegt, die den Aufwand der Desinfektion ermittelt (vgl. Technische IFL Mitteilung Nr. 21/2020; Zeitstudie (REFA)- Schutzmaßnahmen Corona-Virus (SARS-CoV-2); abgerufen am 11. März 2020 unter https://sn-prod.s3.amazonaws.com/download/7057b2834c592fd7816fac3b9b83d1aee00c92b3/5f7dae9b01c7f/ifl-temi-21-20-zeitstudie_schutzmassnahmen-pdf.pdf). Im Ergebnis wurde bei dieser Studie für zwei verschiedene Arten der Fahrzeugdesinfektion ein aufgerundeter Arbeitswert von 3 AW ermittelt, der sämtliche Desinfektionsarbeiten für Annahme und Rückgabe des Fahrzeugs inklusive aller vor- und nachbereitenden Tätigkeiten umfasst. Als Verbrauchsmaterial wurden maximal 7,50 € (Stand: Oktober 2020) inklusive eines ausreichend dimensionierten Sicherheitsaufschlags von bis zu 130% ermittelt.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
40Die Berufung wird gem. §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
41Der Streitwert wird auf 49,98 EUR festgesetzt.
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
441. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
452. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
46Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
47Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
48Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
49Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
50B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
51Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
52Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
53Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.