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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Der Kläger befasst sich mit Firmenverzeichniseinträgen und betreibt hierzu die Seite www.*****.com. Zudem bietet er zusätzlich Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen an, und zwar lediglich gegenüber Unternehmen. Hierzu verwendet er die von seinen Kunden zur Verfügung gestellten Daten über ihr Unternehmen oder dem Kläger anderweitig bekannt gewordene Daten seiner Kunden. Die Beklagte ist Inhaberin des Unternehmens E. Ihr Ehemann ist ebenfalls im Unternehmen tätig.
3Am 18.06.2020 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Ehemann der Beklagten sowie einem Mitarbeiter des Klägers, Herrn M. Letzterer bot seinem Gesprächspartner, der sich als Chef der Firma E ausgab, die Leistungen des Klägers an. Es kam schließlich zum Vertragsschluss. Gegenstand des Vertrages war die Eintragung der Firma E in das Branchenverzeichnis *****.com für eine Laufzeit von drei Jahren zu einem Gesamtpreis von 2.377,62 €. Der Kläger erstellte ein entsprechendes Datenblatt, das er der Firma E am Folgetag gemeinsam mit der Rechnung über den vereinbarten Betrag zukommen ließ.
4Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist, da sich der Ehemann der Beklagten unstreitig als Chef und bevollmächtigt ausgegeben habe und somit jedenfalls eine Anscheins-bzw. Duldungsvollmacht vorgelegen habe.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.377,62 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2020 sowie weitere 40,00 € zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie behauptet, ihr Ehemann sei zum Abschluss des Vertrages nicht berechtigt gewesen. In der Firma sei er lediglich für den Kundenkontakt und handwerkliche Leistungen zuständig und auch bevollmächtigt, alle weiteren Vertragsangelegenheiten müsse er mit der Beklagten absprechen.
10Entscheidungsgründe
11Die zulässige Klage ist unbegründet.
12Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in der begehrten Höhe gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat zum einen nicht unter Beweis gestellt, dass der unstreitig handelnde Ehemann der Beklagten zum Abschluss des streitgegenständlichen Dienstvertrages bevollmächtigt war und zum anderen liegen weder die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht noch einer Duldungsvollmacht vor. Im Einzelnen:
13Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nicht die Beklagte selbst Gesprächspartner des Mitarbeiters des Klägers war, sondern vielmehr ihr Ehemann das Gespräch geführt hat. Dass dieser als Stellvertreter der Beklagten gemäß § 164 Abs. 1 BGB bevollmächtigt war, ist von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden. Für das Handeln als Vertreter im Sinne des § 164 BGB ist jedoch derjenige beweisbelastet, der ein Vertretergeschäft behauptet, auch für das Vorliegen der Vertretungsmacht (BGH NJW 86, 1675). Vorliegend hat der Ehemann der Beklagten sich zwar nicht als Stellvertreter bezeichnet, sondern vielmehr als Inhaber der Firma E. Mithin hat er nicht in fremdem Namen, sondern unter fremdem Namen gehandelt. Hierauf sind die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB jedoch entsprechend anwendbar (Palandt, BGB-Kommentar, § 164 BGB, Rn. 10).
14Auch liegen weder eine Anscheins- noch eine Duldungsvollmacht vor. Letztere liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Palandt, BGB-Kommentar, § 172 BGB, Rn. 8). Insoweit hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts keine Tatsachen vorgetragen, die eine solche Duldungsvollmacht begründen würden, insbesondere fehlt es an Vortrag zum wissentlichen Handeln der Beklagten. Eine Anscheinsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Palandt, BGB-Kommentar, § 172 BGB, Rn. 9). Auch insoweit fehlt es an Vortrag seitens des Klägers.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 711 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
181. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
192. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.