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Amtsgericht Essen, 164 IN 117/15

Datum:
17.03.2020
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
164 IN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
164 IN 117/15
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2020:0317.164IN117.15.00
 
Tenor:

Der Sohn der Schuldnerin HI hat bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin in nachfolgendem Umfang unberücksichtigt zu bleiben:

Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 3 Zivilprozessordnung. HI wird jedoch nicht als unterhaltsberechtigte Person gezählt.

 
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