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Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 18.06.2020 mit dem Az. 103 F 37/20 bleibt aufrechterhalten.
Der Antrag des Kindesvaters vom 23.06.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert bleibt auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe:
2Hinsichtlich der Gründe wird zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe aus dem Beschluss vom 18.06.2020 Bezug genommen.
3Die Kindesmutter hat mittlerweile einen Platz in der Kindertagesstätte X, die sich in unmittelbarer Nähe zu ihrer Wohnung befindet, für A gefunden. Dort hat sie einen 35-Stunden-Vertrag. Diesen hat sie aufgrund des offenen Verfahrens noch nicht unterschrieben. Der Platz wurde ihr aber zugesagt.
4Im bisherigen Kindergarten haben die Bezugsbetreuerinnen As in eine andere Gruppe gewechselt. Der Kindesvater erklärt hierzu, der Kindergarten werde durch entsprechende Organisation dafür sorgen, dass A die bisherigen Betreuerinnen erhalten bleiben. Aufgrund der Corona-Situation seien die Gruppen ohnehin neu zusammengesetzt.
5Der Kindesvater möchte weiterhin, dass A den bisherigen Kindergarten besucht. Er ist der Auffassung, dies sei für A besser, da dies dem Kontinuitätsprinzip entspreche. Der Kindesvater lebe in unmittelbarer Nähe zum Kindergarten. A habe auch während der durch die Coronapandemie bedingten Schließung Kontakt zu dem Kindergarten gehalten. Als er am 08.06.2020 im Kindergarten gewesen sei, sei A auf die Betreuerin zugelaufen und habe sich wohl gefühlt. Der Kindergarten werde auch nicht aus dem Bewusstsein As verschwinden, aufgrund der Nähe zur Wohnung des Kindesvaters. Aufgrund der Trennung der Eltern, werde A bereits eine hohe Anpassungsleistung abverlangt, daher meine er, der alte Kindergarten solle erhalten bleiben. Er sei auch bereit, A unter der Woche zu betreuen, damit die Kontinuität erhalten bleiben könne.
6Die Kindesmutter möchte einen Wechsel in den Kindergarten, in dem sie nun einen Platz erlangt hat. Sie erklärt, sie habe kein Vertrauen zu der alten Kindergarten-Leitung. Der neue Kindergarten befinde sich in ihrem sozialen Umfeld.
7Beide Eltern beantragen, dass Recht, über den Kindergarten zu bestimmen, jeweils auf sie / ihn allein zu übertragen.
8Frau D als Verfahrensbeistand hat erklärt, sie befürworte den Wechsel As in den neuen Kindergarten. Es sei dem Vater zuzugestehen, dass im bisherigen Kindergarten Kontinuität bestehe, sie halte es aber für wichtig, dass A in dem Stadtgebiet sozial eingebunden sei, in dem er sich aufgrund des Wohnortes der Kindesmutter überwiegend aufhalte. Er sei noch klein und werde den Kindergarten noch lange besuchen. Er erhalte durch den Kindergartenwechsel die Gelegenheit, Kontakte mit Kindern zu knüpfen, mit denen er voraussichtlich später auch die Schule besuchen werde.
9Das Gericht hat A am 16.07.2020 angehört. Dabei hat er sich nicht geäußert.
10Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Wechsel As in den Kindergarten in der Nähe der Kindesmutter dem Wohl As am besten entspricht. Nach wie vor ist das Gericht der Ansicht, dass es für A förderlich ist, wenn der weite Fahrtweg der Kindesmutter zu dem bisherigen Kindergarten entfällt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erspart das den Kindern gerade morgens, beim Bringen in den Kindergarten, erheblichen Stress, da für den morgendlichen Ablauf vor dem Arbeitsbeginn der Mutter mehr Zeit verbleibt. In der Zeitspanne von 14 Tagen verbringt A nach dem in dem Verfahren 103 F 220/19 geschlossenen Vergleich sieben Werktage morgens bei der Kindesmutter und drei Werktage morgens beim Kindesvater. An den meisten Tagen trägt der Kindergartenwechsel daher zu einer organisatorischen Entspannung der Situation bei, die A zugutekommen wird.
11Weiterhin stimmt das Gericht der Einschätzung des Verfahrensbeistandes zu, dass es für A vorteilhaft ist, wenn er in dem sozialen Umfeld, in dem er sich nach der Vereinbarung zwischen den Eltern überwiegend aufhält, den Kindergarten besucht. Dies erleichtert ihm das Treffen mit anderen Kindern außerhalb der Kindergartenzeit. Es besteht darüber hinaus die Chance, dass der Wechsel in die Schule erleichtert wird, da A mit anderen Kindern aus dem Kindergarten dahin wechseln kann. Ein Wechsel des Betreuungsmodells, dass mühsam mit den Eltern in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 103 F 220/19 erarbeitet wurde, wäre ebenfalls nicht zu As Wohl. Für A ist wichtig, dass es zu Stabilität und einer verlässlichen Struktur in seinem Leben kommt. Diesem Bedürfnis stünde es entgegen, wenn die Betreuungsregelung erneut in Frage gestellt würde.
12Nicht zuletzt hält das Gericht auch an der Auffassung fest, dass ein Wechsel As zu seinem Wohl wäre, da die Kindesmutter kein Vertrauen zu der Kindergartenleitung des bisherigen Kindergartens mehr hat. Zwar hat der Kindesvater ausgeführt, die Kindesmutter sei zu einer Klärung nicht bereit, jedoch hat die Kindesmutter glaubhaft geschildert, dass sie aufgrund einer Rückmeldung durch den Sachverständigen das Gespräch mit der Kindergartenleitung gesucht hat, dies aber zu keiner Verbesserung der Situation geführt hat. Der Vater selbst hat zudem mehrfach ausgeführt, dass er im Elternbeirat des bisherigen Kindergartens ist. Aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wurde auch deutlich, dass er intensiven Kontakt zu den Mitarbeiterinnen des Kita-Zweckverbandes pflegt und versucht, dort für seine Position Unterstützung zu finden. Es ist nicht zu As Wohl, dass all diese Personen außerhalb der Familie in den Konflikt zwischen den Kindeseltern einbezogen werden, da der Konflikt auf diese Weise allgegenwärtig gemacht wird. Zudem ist es aufgrund des hohen Konfliktpotenzials zwischen den Kindeseltern nachvollziehbar, dass die Kindesmutter unter diesen Bedingungen kein Vertrauen mehr in die Leitung des bisherigen Kindergartens hat.
13Das Gericht stimmt dem Kindesvater zu, dass der bisherige Kindergarten unter Kontinuitätsgesichtspunkten Vorteile für A bietet, diese treten im vorliegenden Fall aber gegenüber den oben genannten Gesichtspunkten zurück. Auch im bisherigen Kindergarten ist die Kontinuität aufgrund der Veränderungen, die aufgrund der Corona-Pandemie erforderlich sind, nicht lückenlos gegeben. A war seit März nur an einem Tag im Kindergarten. Wie der Kindesvater ausgeführt hat, hat sich auch die Gruppenstruktur aufgrund der coronabedingten Vorgaben geändert. Der Kindergarten-Wechsel wird zweifellos eine Anpassungsleistung von A fordern, jedoch überwiegen dennoch die oben genannten Vorteile, die sich aus einem Wechsel des Kindergartens für A ergeben. Dies gilt insbesondere, wie Frau D ausgeführt hat, im Hinblick darauf, dass A noch drei Jahre lang in den Kindergarten gehen wird.
14Es ist zu bedenken, dass auch beim Umzug beider Eltern gemeinsam oftmals ein Wechsel des Kindergartens stattfindet, ohne dass dann jemand annehmen würde, dieser entspreche nicht dem Kindeswohl.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
17Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
18Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
19Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
20Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.