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Das Recht, darüber zu entscheiden, welchen Kindergarten U, geb. am ***, besucht, wird auf die Antragstellerin allein übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Beschluss beruht auf § 1628 S. 1 BGB. Mangels anderer Bestimmungen ist gemäß § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
3Vorliegend entspricht es dem Wohl U am besten, die Entscheidung auf die Kindesmutter zu übertragen. Die Frage, ob U den Kindergarten wechseln soll, wurde bereits in dem Erörterungstermin in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 103 F 220/19 ausführlich mit den Beteiligten, der Verfahrensbeiständin, Frau C sowie dem Sachverständigen erörtert.
4Da die Beteiligten keine Einigung herbei führen können, ist es erforderlich, das Recht zur Entscheidung auf einen Elternteil allein zu übertragen.
5Aus dem oben genannten Erörterungstermin ist bekannt, dass der Kindesvater U in dem bisherigen Kindergarten lassen möchte. Die Kindesmutter möchte, dass U in den Kindergarten Sankt H in F, wechselt. Der Kindesvater stützt seine Ansicht darauf, dass U in dem neuen Kindergarten neu eingewöhnt werden muss, während er den alten Kindergarten bereits kennt. Nach Besichtigung des von der Kindesmutter favorisierten Kindergartens hat er gegenüber der Mutter geäußert, er wolle den Wechsel nicht, da der Kindergarten eine Baustelle sei, keine ausreichenen Sanitäranlagen habe und dort nur eine 45-Stunden-Betreuung möglich wäre. Die Kindesmutter strebt einen Wechsel an, da sie ca. eine halbe Stunde Fahrzeit pro einfacher Fahrt zu dem alten Kindergarten hat.
6Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Stellungnahmen des Sachverständigen sowie des Verfahrensbeistands in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 103 F 220/19, dass es dem Wohl U am besten entspricht, wenn er in einen in der Nähe der Kindesmutter gelegenen Kindergarten wechselt.
7Zunächst erspart ihm das täglich mindestens eine halbe Stunde Fahrzeit, die er dann anderweitig verwenden und nutzen kann.
8Weiterhin wurde er im alten Kindergarten zweimal von dem gleichen Kind gebissen. Nach Darstellung des Sachverständigen war jedenfalls der zweite Beißvorfall erheblich und wurde seitens des Kindergartens auch unzureichend aufgeklärt.
9Schließlich verbringt U zurzeit die überwiegende Zeit bei der Kindesmutter. Er geht daher im Falle eines Wechsels in dem sozialen Umfeld in den Kindergarten, in dem er sich überwiegend aufhält. Dies vereinfacht nachmittägliche Treffen mit anderen Kindern. Sollte der Lebensmittelpunkt U im Zeitpunkt der Einschulung weiter bei der Kindesmutter bestehen, wird er voraussichtlich auch mit Kindern aus dem Kindergarten gemeinsam in die Grundschule wechseln, was ihm den Wechsel in die Schule erleichtern wird.
10Nicht zuletzt war der alte Kindergarten in die Streitigkeiten zwischen den Eltern bereits derartig involviert, dass sich ein Neuanfang mit beiden Eltern im neuen Kindergarten für U positiv auswirken wird.
11Die Verfahrensbeiständin hat sich im Kindergarten St. H erkundigt. Die Baumaßnahmen dort werden mit Beginn des neuen Kindergartens abgeschlossen sein und dann werden sich dort auch ausreichend Sanitäranlagen befinden. Auch im bisherigen Kindergarten hatten die Kindeseltern einen Vertrag für eine 45-h-Betreuung. Die Bedenken des Kindesvaters sprechen daher nicht gegen den Kindergartenwechsel. Schließlich wirkt es sich momentan auch nicht schwerwiegend auf die Entscheidung aus, dass U im bisherigen Kindergarten bereits eingewöhnt war. Durch die Kindergartenschließung infolge der Corona-Pandemie hat U den Kindergarten ohnehin seit drei Monaten nicht mehr besucht.
12Für die einstweilige Anordnung ohne Anhörung der Beteiligten besteht ein dringendes Bedürfnis, das der Kindergartenplatz nur bis heute reserviert ist. Würde zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt, wäre ein Wechsel U nicht mehr möglich.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.
15Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
16Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.